Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150086-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmidt Urteil vom 17. August 2015
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Winterthur, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Winterthur, Soziale Di enste
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. April 2015 (EB150091-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 28. April 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 10. März 2015) gestützt auf den rechtskräftigen "Abschlussentschei d mit Rückforderung" der Fürsorgebehörde der Stadt Winterthur vom 10. Juni 2005 für aufgrund mi ssbräuchli chen Bezugs zu- rückgeforderte Sozialhilfebeträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'944.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi gung gemäss jenem Ent- scheid (Urk. 12 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklag- te) mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Mai 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11). 1.3 In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 28. Mai 2015 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 16). Diese ging innert Frist ein (Urk. 17) und wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. Juni 2015 zur Kenntni snahme zu- gestellt (Urk. 19). Es folgten keine weiteren Eingaben. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf ni cht ei nzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die Vorinstanz wies den Einwand der Beklagten, wonach der Privat- konkurs über sie am 20. Januar 2015 geschlossen worden sei und sie zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, mit der Begründung ab, dass die Beklagte die- sen Einwand mit dem Rechtsvorschlag hätte erheben müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie darauf verzichtet. Entsprechend sei nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte nun zu neuem Vermögen gekommen sei (Urk. 12 S. 2). 3.2 Beschwerdeweise bringt die Beklagte vor, dass sie seit dem 7. Oktober 2005 von ihrem Ehemann mittels Eheschutzverfügung getrennt gewesen sei. Ihr Ehemann sei am tt. November 2007 verstorben, wobei es zur konkursamtlichen Nachlassliquidation gekommen sei. Diese sei am 2. Juni 2009 geschlossen wor- den. Der über sie persönlich eröffnete Konkurs sei am 20. Januar 2015 als ge- schlossen erklärt worden; sie habe kein neues Vermögen (Urk. 11). Sinngemäss macht die Beklagte geltend, dass die Forderung ihren verstorbenen Ehemann be- treffe bzw. betroffen habe und sie nicht Schuldnerin der betriebenen Forderung sei. 3.3 Die Klägerin hält in ihrer Beschwerdeantwort daran fest, dass die Be- klagte ihr die Restschuld gemäss Rückerstattungsentscheid vom 10. Juni 2005 in der Höhe von nunmehr Fr. 14'944.– zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.– schulde, da die ursprüngliche Schuld in der Höhe von Fr. 44'096.60 während ihrer Ehe mit B._____ entstanden sei. Die Beklagte habe während der Dauer der Unterstützung von Mai 1998 bis Juli 2004 ein Einkommen erzielt, wel- ches sie nicht deklariert habe. Damit sei es für sie als Klägerin nicht relevant, dass di e Trennung von B._____ am 7. Oktober 2005 offiziell geworden sei. So- dann hätten sowohl die Beklagte als auch B._____ die Möglichkeit gehabt, innert 30 Tagen den Rückerstattungsentscheid vom 10. Juni 2005 mittels Einsprache anzufechten, da dieser am 13. Juni 2005 an beide versandt worden sei. Sodann sei die Beklagte zwischen April 2008 und 31. März 2011 erneut von der Klägerin unterstützt worden; in dieser Zeit sei monatlich ein Abzug von Fr. 110.– bis Fr. 300.– pro Monat zur Begleichung der Ausstände getätigt worden. Schliesslich ha- be die Beklagte zwar Rechtsvorschlag auf die angehobene Betreibung hin erho-
ben, doch habe sie dies nicht mangels neuen Vermögens getan. Entsprechend werde um Abweisung der Beschwerde und um Erteilung der definitiven Rechts- öffnung ersucht (Urk. 17). 4.1 Ihre Einwendung bringt die Beklagte zwar erstmals im Beschwerdever- fahren vor, indes sind neue rechtliche Vorbringen gestützt auf die bereits im Recht liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig (BSK ZPO- Spühler, 2. Auflage, Basel 2013, Art 326 N 4; P. Volkart in: DIKE ZPO-Komm., Zürich/St. Gallen 2011, Art. 326 N 5). Bei der vorliegenden Frage, ob der Betrie- bene der Verpflichtete aus dem Rechtsöffnungstitel ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, darf doch nur gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten Schuldner auch tatsächlich Rechtsöffnung erteilt werden (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 180; BSK SchKG-I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 29). Damit handelt es sich hierbei um neue rechtliche Vorbringen, welche auch im Be- schwerdeverfahren noch zulässig sind; diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, hat sie doch das Recht ebenso von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). 4.2.1 Die definitive Rechtsöffnung kann grundsätzlich nur gegen die durch die Verfügung oder im Entscheid als Schuldner bezeichnete Person bewilligt wer- den. An die klare Bezeichnung des Schuldners sind hohe Anforderungen zu stel- len, zumal die Verwaltungsbehörde jederzeit in der Lage ist, den Rechtsöffnungs- titel durch eine neue Verfügung zu vervollständigen. Ausnahmsweise kann auch gegenüber Dritten, welche von Gesetzes wegen mithaften, definitive Rechtsöff- nung erteilt werden, wenn ihnen die Verfügung eröffnet wurde und sie Gelegen- heit hatten, Beschwerde zu erheben. Dabei muss sich aus den Umständen ein- deutig ergeben, dass die Verfügung aufgrund ihrer Mithaftung auch ihnen gegen- über vollstreckt werden kann, da eine blosse gesetzliche Bestimmung betreffend di e Mi thaftung allei n noch ni cht zur Rechtsöffnung berechti gt (BSK SchKG-I-D. Staehelin, a.a.O, Art. 80 N 131). Sodann kann Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die Forderung auf ei- nem Leistungsentscheid basiert, d.h. die beklagte Partei darin zu r Zahlung ei ner
bestimmten Summe verpflichtet worden ist. Ansonsten fehlt es an einem Rechts- öffnungstitel (BSK SchKG-I-D. Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 38). 4.2.2 Der Rechtsöffnungstitel lautet vorliegend auf B., von welchem die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch selber ausführt, dass dieser am tt. November 2007 gestorben sei (Urk. 1; Urk. 3/1). Unterhalb seines Namens ist vermerkt, dass er mit A. verheiratet ist. Des Weiteren kann diesem Titel entnommen werden, dass von der geltend gemachten zurückzuzahlenden Sum- me von insgesamt Fr. 44'096.– der Betrag von Fr. 36'293.– mit dem Nachzah- lungsanspruch von B._____ gegenüber der Invalidenversicherung betreffend den Zeitraum Mai 2001 bis Juli 2004 in der Höhe von Fr. 46'768.– verrechnet wird. In Bezug auf den Restbetrag von Fr. 10'475.– wurde folgender Passus formuliert: "Sollten Zusatzleistungen angemeldet und zugesprochen werden, werden diese mit der restlichen Schuld verrechnet. Sofern die Schuld nicht gedeckt werden kann, wird das Ehepaar A.B._____ aufgefordert, in monatlichen Raten von Fr. 500.00 die Schulden abzuzahlen." (Urk. 3 S. 1). Dieser Entscheid wurde ein- geschrieben versandt an "B._____ + A.", und zwar i n ei ner einzigen Sen- dung (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2). Damit aber lautet der Rechtsöffnungstitel lediglich auf B. und ni cht auf die Beklagte. Entsprechend ist die Betriebene mit dem Verpflichteten aus dem Rechtsöffnungsti tel ni cht i denti sch. Mit der Klägerin ist zwar festzuhalten, dass die Beklagte im Rechtsöffnungstitel dahingehend erwähnt wird, dass sie während der ganzen Unterstützung von Mai 1998 bis Juli 2004 Einkommen aus Erwerbsarbeit erzielt und dies der Sozialberatung weder bei der Anmeldung noch danach je de- klariert habe; dies sei der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs. Entspre- chend sei aufgrund von § 26 des Sozialhilfegesetzes der Betrag von Fr. 44'096.– zurückzuzahlen. Ebenso wurde der Beklagten der Entscheid zugestellt und sie hatte Gelegenheit, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen. Jedoch geht aus der Formuli erung "...wi rd das Ehepaar AB._____ aufgefordert, i n monatli chen Raten von Fr. 500.00 die Schulden abzuzahlen" kei ne eindeutige Zahlungsverpfli chtung hervor. So bedeutet "auffordern" lediglich anhalten, ans Herz legen, aufrufen, er- mahnen, nahelegen, angehen, bitten, einladen, fordern etc.; eine klare Rückzah-
lungsverpflichtung wird mit dieser Formulierung i ndes ni cht statuiert. Sodann ist nicht klar, ob die Zahlung freiwillig geschehen soll und ob das Ehepaar solidarisch haftet oder nicht. Selbst wenn also aus diesem Passus und den Umständen abge- leitet werden könnte, dass die Verfügung nicht nur gegenüber B., sondern auch gegenüber sei ner damaligen Ehefrau A. und damit gegenüber der Be- klagten vollstreckbar wäre, sie somit mithaftende Dritte wäre, kann aus dieser Verfügung keine an die Beklagte gerichtete Anordnung, Anwei sung bzw. Verfü- gung zur Rückzahlung entnommen werden. Eine blosse Aufforderung zur Zah- lung stellt noch keine entsprechende Verpfli chtung dar. Selbst wenn also die Vo- raussetzungen zur Mi thaftung gegeben wären, fehlte es vorliegend an einer aus- reichend klaren Zahlungsverpflichtung. Damit kann offenbleiben, ob die Beklagte als mögliche Rechtsnachfolgerin für die geltend gemachte Schuld haftet, da hin- si chtli ch Zahlungspfli c ht diesfalls dasselbe gelten würde. 4.3 Entsprechend aber ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechts- öffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zah- lungsbefehl vom 10. März 2015) in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ab- zuweisen. Dabei unerheblich bleibt, dass die Beklagte die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SchKG verwirkt hat, indem sie die- se nicht mit dem Rechtsvorschlag erhoben hat. 5.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 5.2 Da die Klägerin unterliegt, ist ihr die von der Vorinstanz korrekt festge- setzte Spruchgebühr von Fr. 300.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrages der Beklagten (Urk. 6) ist ihr keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 5.3 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.4 Mangels entsprechenden Antrages im Beschwerdeverfahren ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen (U rk. 11). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Horgen vom 28. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen, Zahlungsbefehl vom 10. März 2015, wird abgewiesen. [...] 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betrei- bungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein. Die ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'944.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
K. Montani Schmi dt
versandt am: se