Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150085-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 30. Juni 2015
i n Sachen
Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
gegen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. April 2015 (EB150362-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2014) ab (Urk. 12 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 5. Mai 2015) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 15. April 2015 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Nr. EB150362-L/U aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts, unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs, und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchs- und Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die vom Gesuchsteller erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 14/10-13) unzulässi g und da-
mit unbeachtlich. Ebenso sind die mit diesen Unterlagen in Zusammenhang ste- henden Ausführunge n neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. 3.1 Mit Eingabe vom 4. März 2015 stellte der Gesuchsteller das genannte Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Finanzde- partements des Kantons Basel-Stadt für die kantonalen Steuern 2006 vom 3. Ja- nuar 2008 für Fr. 921.40 sowie für Fr. 21.80 Zinsbelastung und Fr. 80.– Gebühren und Kosten (Urk. 1-3; Urk. 4/1-9). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 18. März 2015 auf den 15. April 2015 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 5). Anlässlich dieser Verhandlung erschien für den Gesuchsteller niemand, für die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) erschi en i hr Ehemann mit entsprechender Vollmacht (Prot. I S. 3; Urk. 6). Gleichentags erging vorgenannter Entscheid. Die Vorinstanz erwog, dass zwar unterschriftlich bestätigt worden sei, dass die Veranlagungsverfügung vom 3. Januar 2008 in Rechtskraft erwachsen sei, doch habe die Gesuchsgegnerin deren Zustellung bestritten. Damit hätte der Ge- suchsteller die korrekte Eröffnung des Entscheides mit entsprechenden Doku- menten nachweisen müssen. Dies aber habe er nicht getan, weshalb das Gesuch um Ertei lung der Rechtsöffnung mangels Nachweises der Vollstreckbarkeit abzu- weisen sei (Urk. 12 S. 2 f.). Des Weiteren qualifizierte die Vorinstanz die Forde- rung auf entsprechende Einrede hin im Sinne von § 199 Abs. 1 des Steuergeset- zes des Kantons Basel-Stadt (StG/BS) für verjährt, da davon auszugehen sei, dass die Veranlagungsverfügung vom 3. Januar 2008 der Gesuchsgegnerin wohl im Januar desselben Jahres zugestellt worden sei, si ch i n den Akten zudem keine Anhaltspunkte für di e D urchführung eines Rechtsmittelverfahrens fänden und der Gesuchsteller keine Unterbrechungs- und Stillstandsgründe gemäss § 199 Abs. 2 i.V.m. § 148 Abs. 2 und 3 StG/BS geltend mache. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass dem Gesuchsteller androhungsgemäss keine weitere Frist zur Stel- lungnahme zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhand- lung zu gewähren sei (Urk. 12 S. 3). 3.2 Der Gesuchsteller beanstandet beschwerdeweise, dass ihm das recht- liche Gehör nicht gewährt worden sei. Er ist der Ansicht, dass ihm die Vorinstanz
trotz seines Nichterscheinens an der Verhandlung Frist zur Stellungnahme zu den von der Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung vorgebrachten Einwendun- gen der fehlenden Zustellung und der Verjährung hätte ansetzen müssen. So sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Des Weiteren habe er in seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 4. März 2015 ausdrücklich um die Möglichkeit einer Stellungnahme gebeten. So würden schliesslich auch die allgemeinen Kontumazregeln nach Art. 147 Abs. 2 ZPO im Rechtsöffnungsverfahren nicht gelten; finde eine mündliche Verhandlung statt, so sei der Gläubiger nicht verpflichtet zu erscheinen, da er seinen Rechtsöffnungsti- tel vorgängig schriftlich eingereicht habe (Urk. 11 S. 4 ff. mit Verweis auf BSK SchKG-I D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 43, N 49 und N 52 sowie Art. 81 N 20). Ohnehin aber habe die Gesuchsgegnerin die Einwendung der feh- lenden Zustellung bloss behauptet und nicht glaubhaft gemacht: Es sei nicht klar, wann die Gesuchsgegnerin mit den Steuerbehörden gesprochen habe und was der Anlass dieses Gesprächs gewesen sei. Sodann sei nicht ersichtlich, von wel- chen Briefen die Gesuchsgegnerin spreche, wenn sie ausführe, nie etwas erhal- ten zu haben. Es wäre am Rechtsöffnungsrichter gewesen, mit entsprechenden Fragen diese offenen Punkte zu klären (Urk. 11 S. 3 f.). Schliesslich sei die For- derung auch nicht verjährt, wie die Vorinstanz irrtümlich angenommen habe. Hät- te sie ihm Frist zur entsprechenden Stellungnahme angesetzt, hätte dies auch dargelegt werden können. So sei die Gesuchsgegnerin mehrere Jahre im Ausland gewesen, was einen Unterbruch der Verjährungsfrist zur Folge gehabt habe (Urk. 11 S. 4 ff.). 3.3.1 Diese Ei nwendungen gehen fehl. Richtig ist zwar, dass die allgemei- nen Kontumazregeln von Art. 147 Abs. 2 ZPO i m Rechtsöffnungsverfahren ni cht gelten. Dies bedeutet allerdings lediglich, dass das Gesuch nicht allein deswegen abgewiesen werden darf, weil der Gläubiger nicht zur Verhandlung erschi enen i st (BSK SchKG-I D. Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 43). Auch trifft zu, dass auch im Rechtsöffnungsverfahren ein Recht auf Replik besteht. Dieses Recht auf Replik ist indes nicht absolut, sondern nur dort gegeben, wo der Schuldner neue und er- hebliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen der Gläubiger noch keine Stel- lung nehmen musste. D ami t si nd sämtliche Eingaben einer Partei der anderen
Partei zuzustellen, bevor ein Entscheid gefällt werden kann. Wird der gesuchstel- lenden Partei die Antwort der Gegenpartei ohne förmliche Aufforderung zur Stel- lungnahme zugestellt, aber auch ohne ausdrücklich zu erklären, der Schriften- wechsel sei geschlossen, so hat die gesuchstellende Partei von sich aus eine Replik einzureichen, andernfalls angenommen wird, sie verzichte darauf. Ist dem Gläubiger eine Einwendung oder Einrede des Schuldners bekannt, da sie von ihm vorprozessual geltend gemacht wurde, so muss er dazu schon in seinem Gesuch um Rechtsöffnung Stellung nehmen und darf ni cht warten, bis ihm das Recht zur Replik eingeräumt wird. Indes kann i n ei ner mündli chen Verhandlung, zu der auf- grund von Art. 29 Abs. 2 BV auch der Gläubiger einzuladen ist, das Replikrecht ohne zeitliche Verzögerung gewährt werden. Ist der Gläubiger auf einen Einwand des Schuldners nicht vorbereitet, hat er keinen Anspruch auf schriftliche Replik (BSK SchKG-I D. Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 49). Vorliegend hat die Vorinstanz beide Partei en zur mündli chen Verhandlung vorgeladen (Urk. 5). An dieser Verhandlung hätte der Gesuchsteller sein Replik- recht wahrnehmen und weitere Unterlagen einreichen können. Daran vermag auch der Einwand des Gesuchstellers, wonach er vorgängig um eine Fristanset- zung für den Fall, dass Unterlagen fehlten, ersucht habe, nichts zu ändern. So kann zwar selbst der Schuldner ni cht zur Verhandlung erschei nen und sei ne Stel- lungnahme vorgängig einreichen – dann aber hat die Stellungnahme eben vor und ni cht nach der Verhandlung bei Gericht ei nzugehen. Es ist nicht an einer der Parteien zu bestimmen, wie (ob mündlich oder schriftlich) und wann sie eine Stel- lungnahme einreichen kann. Wird zu einer Verhandlung vorgeladen, so wird das Verfahren mündlich durchgeführt und es ist der säumigen Partei – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – keine weitere Frist zum Nachrei chen von Unterla- gen und zur Abgabe einer weitere Stellungnahme anzusetzen, auch wenn si e dies vorgängig beantragt hat. Der Gesuchsteller hätte – wie erwähnt – anlässlich der mündli chen Verhandlung seine Replik abgeben können. Diese Gelegenheit aber hat der Gesuchsteller verstreichen lassen. Somit hat die Vorinstanz den Ge- hörsanspruch des Gesuchstellers nicht verletzt.
3.3.2 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann nicht gesagt werden, die Gesuchsgegnerin habe die fehlende Zustellung nicht ausreichend vorgetra- gen. Zum einen können negative Tatsachen nicht bewiesen werden, zum anderen sind die von der Gesuchsgegnerin gemachten Ausführungen auch nicht derart ohne Zusammenhang erfolgt, wie der Gesuchsteller einwendet (Urk. 11 S. 3 f.). So liess die Gesuchsgegnerin folgendes ausführen (Prot. I. S. 3): " Ich habe Rechtsvorschlag erhoben, weil es um die Steuern aus dem Jahr 2006 geht. Ich kenne die Steuergesetze nicht, nahm aber an, dass die Forderung verjährt ist. Ich habe mit den Steuerbehörden gesprochen und habe ihnen gesagt, dass wir in Basel gewohnt haben, bevor wir nach Zürich gekommen sind. Einen Brief hat die Gesuchsgegnerin sicher nie er- halten. Am Telefon hat man mir gesagt, dass man an der Forderung nichts mehr ändern könne, denn sobald eine Betreibung eingeleitet worden sei, käme nur noch die Zahlung der Forderung in Frage. ...Während wir in Basel gewohnt hatten, haben wir nie etwas von den Steuerbehörden erhalten, kein Schreiben, nichts.... es ist uns nichts zugestellt worden." Daraus aber geht klar hervor, dass das Telefongespräch mit dem Gesuch- steller nach Anheben der Betreibung erfolgt ist, andernfalls die Antwort, wonach nach Einleiten der Betreibung nur noch die Zahlung der Forderung in Betracht fal- le, keinen Sinn ergeben würde. Des Weiteren hat die Gesuchsgegnerin in Bezug auf den Erhalt der Veranlagungsverfügung ausführen lassen, dass sie nichts von der Steuerbehörde erhalten habe. Damit ist der Erhalt der Veranlagungsverfü- gung vom 3. Januar 2008 ausreichend bestritten worden. Die Vori nstanz hat denn auch die richterliche Fragepflicht nicht verletzt. So steht das Verfahren unter der Dispositions- und Verhandlungsmaxime; die Vorinstanz war nicht gehalten, die richterliche Fragepflicht derart extensiv anzuwenden, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt würde und damit der soziale Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangte. Wie erwähnt, wurde dem Gesuchsteller mit der Vorla- dung zur Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ebenso wenig hatte er vorgängig ei nen Zustellungsnachweis eingereicht. Diese hat der Gesuch- steller nicht wahrgenommen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verjährung: Der Gesuchsteller war mit seinen Ei nwendungen vor Vori nstanz säumig; im Beschwerdeverfahren ist er damit aus- geschlossen.
3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge je eines Doppels von Urk. 11, Urk. 13, Urk. 14/1-7 und Urk. 14/9-13, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 921.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 30. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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