Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150083-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 12. August 2015 i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X._____
gegen
C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. April 2015 (EB150066-G)
Erwägungen: 1.1 Am 17. Februar 2015 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdegeg- ner (fortan Gesuchsteller) folgendes Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015), gestützt auf den Schuldbrief vom 12. April 1991, ein (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zumikon definitive Rechtsöffnung i.S.v. Art. 80 SchKG, evtl. provisorische Rechtsöffnung i.S.v. Art. 82 SchKG zu erteilen für den Forderungsbetrag von Fr. 122'003.85 zuzüglich Zins zu 5% aus Fr. 115'000.– seit 7. Dezember 2006 sowie Kosten des Betreibungsverfahrens gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 23. Januar 2015. 2. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon über ein Pfandrecht von Fr. 270'000.– zu- züglich Zins zu 10% gemäss Schuldbrief vom 12. April 1991 (Grundstück Grundbuch Blatt ..., Plan ..., Kat.-Nr. ..., ...strasse ..., D.) sowie über eine Pfandforderung von Fr. 122'003.85 zuzüglich Zins zu 5% aus Fr. 115'000.– seit 7. Dezember 2006 verfügt. Eventualiter: Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Küsnacht-Zollikon-Zumikon definitive Rechtsöffnung i.S.v. Art. 80 SchKG, eventu- aliter provisorische Rechtsöffnung i.S.v. Art. 82 SchKG zu erteilen, für das auf dem Grundstück Grundbuch Blatt ..., Plan ..., Kat.-Nr. ..., ...strasse ..., D., lastende Pfand über Fr. 270'000.– zuzüglich Zins zu 10% wie eine Pfandforderung im Betrag von Fr. 122'003.85 zuzüglich Zins zu 5% aus Fr. 115'000.– seit 7. Dezember 2006, sowie Kosten des Betreibungsverfahrens gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 23. Januar 2015. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner, je unter so- lidarischer Haftung auf die volle Prozessentschädigung." 1.2 Mit Verfügung vom 10. April 2015 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 41 S. 8 f. = Urk. 46 S. 8 f.): 1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015, wird nicht eingetreten.
sei (Urk. 55). Am 27. Mai 2015 (Datum Eingang) zogen die Gesuchsgegner das Sistierungsgesuch zurück (Urk. 57). Entsprechend ist dasselbe abzuschreiben. 3.1.1 Zunächst rügen die Gesuchsgegner die ihrer Ansi cht nach falsch be- rechnete Gerichtsgebühr. Sie sind der Ansicht, dass diese – berechnet auf der Grundlage von § 1 GebV OG in Verbindung mit § 2 GebV OG, § 4 GebV OG und § 8 GebV OG – auf Fr. 2'400.– hätte festgesetzt werden müssen (Urk. 45 S. 2 f.). 3.1.2 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist . Ohne Beschwer hat sie kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ih- res Rechtsmittels (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit Verfügung vom 10. April 2015 wurde die auf Fr. 1'000.– festgesetzte Gerichtsgebühr dem Gesuchsteller, nicht hingegen den Gesuchsgegnern auferlegt. Entsprechend wurden diese in Bezug auf di e Geri chtsgebühr zu ni chts verpflichtet, weshalb sie durch Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids in keiner Weise beschwert sind. Damit ist auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber si nd die Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Beschwer- de hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf einzu treten gewesen wäre, da sich die ersti nstanzli che Geri chtsgebühr i n Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) berechnet und nicht nach der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 110/2011 Nr. 28). Erstere sieht bei einem Streitwert von Fr. 122'003.85 eine Gerichtsgebühr von Fr. 70.– bis Fr. 1'000.– vor. Damit aber wäre die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr nicht – wie geltend gemacht – willkürlich, sondern rechtskonform festgelegt worden. 3.2.1 Die Gesuchsgegnerin 2 rügt sodann die Höhe der ihr zugesproche- nen Parteientschädigung als zu tief (Urk. 45 S. 3 ff.). Sie macht geltend, dass die Vorinstanz einen zweifachen Schriftenwechsel angesetzt habe, um dann einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Dieser Entscheid aber wäre gemessen an seiner Begründung auch ohne jeden Schriftenwechsel möglich gewesen, zumal das Konkursamt D._____ mit Eingabe vom 23. Februar 2015 frühzeitig interve-
niert habe und sie ebenso in ihrer ersten Rechtsschrift vom 4. März 2015 auf Nichtigkeit bzw. Nichteintreten plädiert habe. Ein solches Vorgehen der Vor- instanz sei prozessual ungehörig. Die Gebührentabelle gemäss Gebührenverord- nung ergebe bei einem Streitwert von Fr. 122'003.85 vor Zi ns als Grundgebühr für die Bemessung der Parteientschädigung den Betrag von Fr. 12'220.–. Entspre- chend würde die Berechnung gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) unter Berücksichtigung, dass es sich um ein summarisches Verfahren handle, wie folgt lauten: Streitwert: Fr. 122'003.85 Grundbetrag laut Tabelle zur AnwGebV Fr. 12'220.00 Nach Reduktion laut § 9 AnwGebV Fr. 6'110.00 [1/2 von 1] Zuschlag laut § 11 Abs. 2 Fr. 1'527.50 [1/4 von 1/2] _____________________________________________________________ Parteientschädigung minimal Fr. 7'637.50 Diese Entschädigung sei – verglichen mit der in der Verfügung der Vor- instanz vom 18. Februar 2015 vorgegebenen Parteientschädigung von Fr. 13'000.– sowie mit früheren, von demselben Gericht erlassenen Entscheiden i n Rechtsöffnungsverfahren zwischen den Parteien – jedenfalls angemessen und ausgewogen (Urk. 45 S. 5 mit Verweis auf frühere Entschei de zwischen den Par- teien, namentlich CG090008, EZ110004-G, EB110332-G, EK120063-G). So falle auf, dass die Vorinstanz in früheren Entscheiden zugunsten des Gesuchstellers und zu Lasten des Gesuchsgegners 1 wesentlich grosszügiger verfahren sei als im vorliegenden Fall. Dies sei eine Bevorzugung einer der Parteien, was verpönt und zu rügen sei. So müsse mit der Parteientschädigung der von der entspre- chenden Partei im Prozess zu betreibende Aufwand abgegolten sein. Aktenkun- dig sei vorliegend, dass die Gesuchsgegnerin 2 zwei Rechtsschriften einzu- reichen gehabt habe, nämlich eine erste vom 4. März 2015 à 20 Seiten und eine zweite vom 30. März 2015 à 5 Seiten mit insgesamt über 30 Beweisurkunden. Diese Rechtsschriften seien mit weiterem honorarberechtigtem Aufwand, Akten- bereitstellung, Prüfung von Rechtsfragen und anderem mehr verbunden gewe- sen. Es habe aufgrund der Aufforderung seitens der Vorinstanz ein erheblicher Aufwand betrieben werden müssen. Indem die Vorinstanz mehr als nur den Ab- zug aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens vorgenommen habe, habe sie die Parteientschädigung willkürlich festgesetzt (Urk. 45 S. 3 ff.).
3.2.2 Die Argumentation der Gesuchsgegnerin 2 greift schon deshalb zu kurz, weil sie verkennt, dass sich die Entschädigung nach § 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) richtet, wonach Grundlage für die Bemessung der Gebühr (a) der Streitwert bzw. Interessenwert, (b) die Verantwortung des Anwalts oder der Anwältin, (c) der notwendige Zeitauf- wand des Anwalts oder der Anwältin und (d) die Schwierigkeit des Falles sind. Die Gesuchsgegnerin 2 aber argumentiert allein mit dem Streitwert und dem ihr ange- fallenen Zeitaufwand. Zu dessen Notwendigkeit äussert sie sich nicht und die wei- teren bemessungsrelevanten Kriterien der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falles lässt sie ausser Acht. Auch mit dem Verweis auf weitere, zwischen den Parteien geführte Verfahren ist keine rechtsfehlerhafte Bemessung der Parteient- schädigung dargetan. So wurden diese teils in einer anderen Verfahrensart (or- dentli ch, ni cht summari sch) sowie unter der Herrschaft der alten, bis Ende 2010 geltenden AnwGebV geführt, weshalb die zugesprochene Parteientschädigung schon aus diesem Grund nicht vergleichbar ist (Urk. 49/4). Zum anderen liegen die Entscheide teils in unbegründeter Form vor (Urk. 49/5), so dass die Höhe der darin festgesetzten Parteientschädigung nicht nachvollzogen werden kann. Selbst der Umstand, dass es sich bei den (übrigen) Verfahren auch um summarische Verfahren gehandelt hat, ändert nichts; so wäre es von der Gesuchsgegnerin 2 aufzuzeigen gewesen, inwiefern die Parteientschädigungen mit Blick auf die vor- genannten Kriterien vergleichbar mit dem vorliegenden Verfahren gewesen wä- ren. Mit dem blossen Hinweis auf weitere, zwischen den Parteien stattgefundene Verfahren und die Höhe der darin zugesprochenen Entschädigungen lässt sich der Nachweis eines Bemessungsfehlers jedenfalls nicht erbringen. Schliesslich aber überzeugt die Darstellung der Gesuchsgegnerin 2 auch i n der Sache nicht. Entgegen ihrer Ansicht existiert zum ei nen ni cht nur der Redukti- onsgrund gemäss § 9 AnwGebV, sondern eine weitere Reduktionsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 AnwGebV, wonach die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief si nd. Zum anderen sieht § 9 AnwGebV für das summarische Verfahren nicht eine starre Er- mässigung auf die Hälfte vor, sondern in der Regel eine solche auf zwei Drittel bis
auf ei nen Fünftel, wobei dem Sachrichter bei der konkreten Bemessung ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Aus welchen Gründen vorliegend unter sachge- mässer Gewichtung sämtlicher bemessungsrelevanter Kriterien (notwendiger Aufwand, Verantwortung des Anwalts, Schwierigkeit des Falles) exakt um die Hälfte zu ermässigen sein sollte, zeigt die Gesuchsgegnerin 2 ni cht auf. So be- trägt die Gebühr bei einem Streitwert von rund Fr. 122'000.-- i n Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 9 AnwGebV zwischen Fr. 2'444.– und Fr. 8'146.–, zuzüglich ein Zuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV. Allein die Tat- sache, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht so geführt hat, wie dies der Ge- suchsgegnerin 2 vorgeschwebt hat, lässt die Festsetzung der Gebühr auf Fr. 3'500.– inkl. 8% MwSt. und damit auf Fr. 3'240.75 ohne MwSt. nicht als rechtsver- letzend im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO erscheinen, sondern im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessensbereichs. Für ei ne Korrektur des Entscheids des Sachgerichts (Vori nstanz), welches die Anforderungen des Prozesses aus ei- gener unmittelbarer Anschauung kennt, besteht somit kein Anlass, insbesondere auch i n Anbetracht der Zurückhaltung, die sich die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung derartiger Ermessensentscheide praxisgemäss auferlegt (vgl. ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3). Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet und ab- zuwei sen. 3.3.1 Schliesslich rügt der Gesuchsgegner 1, dass er von der Vorinstanz ni cht angehört und i hm in der Folge keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Dies stelle eine krasse Rechtsverweigerung dar, zumal ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden habe. Es könne nicht behauptet werden, der Ge- suchsgegner 1 habe keine Parteientschädigung beantragt, wenn ihm das rechtli- che Gehör verweigert worden sei (Urk. 45 S. 7 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz war hinsichtlich der gegen den Gesuchsgegner 1 an- gehobenen Betreibung davon ausgegangen, dass es sich bei dem in dieser Be- treibung zu verwertenden Faustpfand um den Schuldbrief vom 12. April 1991 handelt. Diesen aber habe allein der Gesuchsgegner 1 errichten lassen; er allein sei als Schuldner auf dem Titel aufgeführt. Da nur der Gesuchsgegner 1 Ver- tragspartei der Verkaufsabmachung vom 11. April 1991 mit dem Gesuchsteller und dessen Ehefrau gewesen sei, mit welcher die Parteien übereingekommen
seien, die beiden Darlehen durch eben diesen Schuldbrief sicherzustellen, sei da- von auszugehen, dass es ebenfalls einzig der Gesuchsgegner 1 gewesen sei, welcher dem Gesuchsteller den Schuldbrief nach dessen Errichtung zugestellt bzw. zu Faustpfand übergeben habe. Somit könne keine Rede davon sein, dass dieses Faustpfand von einem Dritten bestellt worden wäre. Da die der vorliegen- den Betreibung zugrundeliegende Forderung schliesslich vor der Konkurseröff- nung über den Gesuchsgegner 1 entstanden sei, erweise sich die Betreibung als nichtig, da neue Betreibungen für Forderungen, welche vor dem Konkurs entstan- den seien, während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden können (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Da eine nichtige Betreibung nicht fortgesetzt werden könne, sei mangels Rechtsschutzinteresse betreffend den Gesuchsgegner 1 auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 46 S. 6 f.). 3.3.3 Diese Ausführungen beanstandet der Gesuchsgegner 1 nicht. Ge- mäss Art. 253 ZPO gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schri ftli ch Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht offensi chtli ch unzulässi g oder offensi chtli ch unbegründet erscheint. Da die Vorinstanz die Prozessvoraus- setzung des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf das gegen den Gesuchsgegner 1 angehobene Rechtsöffnungsbegehren verneint hatte, qualifizierte sie dieses als unzulässi g. Deshalb stand es ihr in Anwendung von Art. 253 ZPO auch offen, ob sie dem Gesuchsgegner bzw. dessen bisherigem Rechtsbeistand (vgl. Urk. 43/1-3) Gelegenheit zur Stellungnahme ansetzte oder nicht. Entscheidend ist aber ohnehin allein, dass dem Gesuchsgegner 1 kei n zu entschädigender Auf- wand entstanden i st (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Deshalb wurde i hm für das erstin- stanzliche Verfahren zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dies- bezügliche Beschwerde ist ebenso abzuweisen. 3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Gesuchsgegnern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsteller hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteient- schädigung gestellt (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist ihm daher keine sol- che zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Das Si sti erungsgesuch der Gesuchsgegner wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchsgeg- nern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufer- legt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 45 sowie je einer Kopie der Urk. 48; Urk. 49/2-8, Urk. 50 und Urk. 51/Aa-Ac, an die Gesuchsgegner unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 59, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 12. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: js