Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150082-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 29. Juli 2015
i n Sachen
Kanton Tessin,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Ufficio Esazione e Condoni Bellinzona,
gegen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. April 2015 (EB150024-K)
Erwägungen: 1. Am 21. Oktober 2013 schickte die Gemeindepolizei von Locarno dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) eine Bussenver- fügung in der Höhe von Fr. 40.– an die Adresse "A., ...strasse ..., B." (Urk. 7/1). In der Folge schickte das Dipartimento delle istituzioni, Sezione della circolazione, von C amorino dem Gesuchsgegner eine Strafverfügung (Nr. 38267), datiert vom 29. November 2013, mit entsprechender Rechnung über insgesamt Fr. 80.– (zusammengesetzt aus der Busse von Fr. 40.–, der Geri chtsgebühr von Fr. 30.– und den Spesen vo n Fr. 10.–). Diese Sendung war ebenfalls an "A., ...strasse ..., B." adressiert (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 22. Februar 2014 wandte sich der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsteller) mittels einer auf die Strafverfügung vom 29. November 2013 bezug- nehmenden Zahlungserinnerung an den Gesuchsgegner. Dieses Schreiben war an die Adresse "A., Postlagernd, C." gerichtet (Urk. 7/3). In der Folge entrichtete der Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 40.– und wandte si ch schri ft- li ch an den Gesuchsteller (U rk. 6 S. 2). Dieser leitete in der Folge gegen den Ge- suchsgegner eine Betreibung über Fr. 40.– ein (Urk. 2/1). 2.1 Nachdem der Gesuchsgegner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Da- tum Poststempel) in der Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 5. August 2014 gestützt auf die Strafverfügung Nr. 38267 des Dipartimento delle istituzioni, Sezione della circolazione, vom 29. November 2013 um Ertei lung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 40.– (U rk. 1; Urk. 2/1-2). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung 23. Januar 2015 Frist zur schri ftli chen Stellungnahme an (Urk. 3). Dieses Schreiben, gerichtet an "A., ...strasse .., Postfach ..., B.", wurde von der Post mit dem Vermerk an die Vori nstanz zurückgesandt, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 4). Auf entsprechende telefonische Nachfrage hin erhielt die Vorinstanz von der Einwohnerkontrolle B._____ die Aus- kunft, dass der Gesuchsgegner zwar an der ...strasse ... i n B._____ wohne, sei- ne Postadresse indes "postlagernd, C._____" sei (Urk. 5). D araufhi n sandte die
Vori nstanz die Verfügung vom 23. Januar 2015 am 29. Januar 2015 erneut an den Gesuchsgegner, dieses Mal postlagernd nach C._____ (U rk. 4). Der Ge- suchsgegner nahm das Einschreiben am 4. Februar 2015 in Empfang (Urk. 4). Nach fristgerechtem Eingang der Gesuchsantwort (Urk. 6-7/1-7), setzte die Vo- ri nstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 16. Februar 2015 Frist zur Stel- lungnahme an (Urk. 8-9); diese erfolgte mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (Urk. 10-13). Mit Urteil vom 14. April 2015 wies die Vori nstanz schliesslich das Rechts- öffnungsbegehren des Gesuchstellers ab, auferlegte i hm die Spruchgebühr von Fr. 100.– und verpflichtete ihn sodann, dem Gesuchsgegner eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 15 S. 5 f. = Urk. 18 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. April 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 4. Mai 2015) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 1): "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung (Geschäfts-Nr. EB150024-K/U7br) ist somit aufzuheben. 3. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Januar ist infolgedessen gutzuheissen und daher Folge zu leisten. 4. Es werden keine Partei- oder Gebührenkosten auferlegt."
2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit grundsätzli ch von Amtes wegen zu prüfen sei. Nach herrschender Praxis werde jedoch bei Verwaltungsbehörden der Nachweis der gehörigen Zustellung nur dann verlangt, wenn der Schuldner eine entsprechende Einrede erhebe. Diese Ei nrede habe der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2015 er- hoben, weshalb der Beweis der Zustellung der verfügenden Behörde obliege; da- bei könne sie sich nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung be- gnügen (Urk. 17 S. 4 mit Hinweis auf BGE 122 I 97; BGE 114 III 51 und BGer 5A_264/2007 E. 3.3 [= Pra 2008 Nr. 253]. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers könne dieser aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterla- gen, insbesondere den beiden Verfügungen, betreffend Zustellung nichts zu sei- nen Gunsten ableiten (Urk. 17 S. 4 mit Verweis auf Urk. 13). Die vom Gesuchs- gegner eingereichte Bussenverfügung sei mit der Bezeichnung "COPIA" versehen
(Urk. 17 S. 4 mit Verweis auf Urk. 7/1) und damit mutmasslich als Beilage zur Rechnung vom 22. Februar 2014 versendet worden. Aus den vom Gesuchsgeg- ner eingereichten Dokumenten gehe jedenfalls nicht hervor, ob bzw. wann diese effektiv zugestellt worden seien. Somit habe es der Gesuchsteller unterlassen, ei- nen entsprechenden Zustellungsnachwei s für die Bussenverfügung vom 21. Ok- tober 2013 einzureichen bzw. glaubhaft darzulegen, dass der Gesuchsgegner mit der Zustellung hätte rechnen müssen. Damit sei die Verfügung dem Gesuchs- gegner nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden und somit auch nicht vollstreckbar (Urk. 17 S. 5). 2.2 Der Gesuchsteller hält dem entgegen, dass sowohl die Bussenverfü- gung vom 21. Oktober 2013 als auch die Strafverfügung vom 29. November 2013 an die korrekte Adresse des Gesuchsgegners zugestellt worden seien, nämli ch an die ...strasse ... i n B._____. Es sei klar, dass es sich bei diesen Verfügungen um Kopien handle, seien die Originale doch dem Gesuchsgegner zugestellt wor- den. Sodann würden lediglich zwei Möglichkeiten bestehen: Entweder erhalte der Adressat die Sendung oder eine Zustellung sei nicht möglich und entsprechend werde die Sendung zurückgeschickt. Sei dies der Fall, so unterlasse es die Ver- waltungsbehörde selbstverständlich nicht, weitere Handlungen vorzunehmen; die Verfügung werde erneut verschi ckt. D a di e genannten Zustellungen ni cht zurück- gekommen seien, habe der Gesuchsteller keinen Grund gehabt, die Zustellung erneut vorzunehmen. So wäre es für die Behörde eindeutig kostengünstiger und einfacher, eine Verfügung ein zweites Mal zu schicken statt ein Betreibungsver- fahren durchzuführen. Des Weiteren sei der Beweis der fehlenden Rücksendung ins Tessin nicht zu erbringen ("negativa non sunt probanda"). Schliesslich bringt der Gesuchsteller an, dass es dem Gesuchsgegner – nach dem Prinzip des guten Glaubens – obliege, sich zu verteidigen und sich bei ihm zu melden, und nicht einfach auf ein allfälliges Betreibungsverfahren zu war- ten (Urk. 17 S. 3 mit Verweis auf BGE 105 III 46 E. 3). Nachdem der Gesuchs- gegner am 22. Februar 2014 die Mahnung erhalten habe, habe er weder erläu- ternde Kontakte mit dem Rechtsdienst des Verkehrsamtes in Camorino aufge- nommen, noch habe er den geschuldeten Betrag entrichtet oder zumindest ko-
operative Anfragen oder Verhandlungen mit der Behörde eingeleitet, um den fragwürdigen Sachverhalt zu eruieren. Stattdessen habe er sich auf die Rücksen- dung der Unterlagen einen Monat später beschränkt mit einer in rot geschriebe- nen Frage, so als ob es jenseits von Gut und Böse sei, eine an sich noch mässige Verkehrsbusse im Tessin zu bekommen. So habe der Gesuchsgegner auch noch nicht reagiert, als er den Zahlungsbefehl erhalten habe, sondern habe Rechtsvor- schlag erhoben. Damit habe der Gesuchsgegner gegen das Prinzip des guten Glaubens verstossen (Urk. 17 S. 4 mit Verweis auf BGer 5A_570/2010 E. 3.3.3). Entsprechend aber könne die Verspätung in der Tilgung der Busse nicht ausser Acht gelassen werden; es seien auch die Verwaltungskosten vom Gesuchsgeg- ner zu tragen. 3.1 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers hat er ni cht di e Rücksendung der Verfügungen durch die Post an ihn selber zu beweisen, sondern (positiv) die Zustellung der Verfügungen an den Gesuchsgegner. Ein solcher Beweis kann – ohne weiteres – bei eingeschriebenen Sendungen mittels Track & Trace-Auszug bzw. bei einer Gerichtsurkunde mittels der Sendungsinformation der Post erbracht werden. Werden amtliche Sendungen nicht mittels eingeschriebener Post oder als Geri chtsurkunde verschickt, hat der Absender das Risiko der Beweislosigkeit für die Zustellung zu tragen. Dementsprechend zielt der Einwand, wonach aus der fehlenden Rücksendung zwingend auf die Zustellung der Verfügungen zu schlies- sen sei, ins Leere. Da der Gesuchsteller den Beweis der Zustellung sowohl der Bussenverfügung vom 21. Oktober 2013 als auch der Strafverfügung vom 29. November 2013 ni cht erbracht hat, i st von ei ner fehlenden Zustellung und damit einer fehlerhaften Eröffnung der Entscheide auszugehen. 3.2.1 Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kei- ne Rechtswi rkungen bzw. erwachsen ni cht i n Rechtskraft und können somi t ni cht vollstreckt werden. Muss der von einer Verfügung betroffene Adressat angesichts des Verhaltens der Verwaltung zweifelsfrei erkennen, dass sie eine ihn belasten- de Verfügung erlassen hat, die er nicht erhalten hat oder erhalten haben will, ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, sich gegen eine Mahnung oder Steuerrech-
nung zur Wehr zu setzen und nicht zuzuwarten, bis er betrieben wird. Unterlässt er dies, wird die verfügende Behörde vom strengen Nachweis der Eröffnung ent- bunden und darf das Gericht in Würdigung des Verhaltens des Verfügungs- adressaten von der rechtsgültigen Eröffnung der Verfügung ausgehen, wenn ge- nügend starke Indizien auf eine Zustellung hindeuten (BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9). 3.2.2 Vorliegend hat der Gesuchsgegner die Mahnung vom 22. Februar 2015 unbestrittenermassen erhalten. Indes kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht entsprechend reagiert hat. Zum Einen hat er die Busse in der Höhe von Fr. 40.– bezahlt (Urk. 2/1; Urk. 6 S. 2), zum Anderen hat er – wenn auch auf der Zahlungserinnerung – folgendes vermerkt (Urk. 20/C = Urk. 7/3): "Sehr geehrte Damen und Herren Für was ist das? Was habe ich mit Ihrem Amt zu tun? Mit freundlichen Grüssen, A., 21.3.2014" Entsprechend treffen di e Ausführungen des Gesuchstellers ni cht zu, wonach der Gesuchsgegner keinen Kontakt zur Klärung des Sachverhaltes aufgenommen habe. Sodann ist die Behauptung des Gesuchsgegners unbestritten geblieben, dass er die Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2014 erst am 21. März 2014 er- halten habe (Urk. 6 S. 2; Urk. 13). Damit aber kann dem Gesuchsgegner nicht vorgeworfen werden, er habe sich überhaupt ni cht bzw. nicht rechtzeitig bemüht, den Sachverhalt zu klären. Ebenso wenig kann darin eine Unhöflichkeit gesehen werden: Das Schreiben enthält eine Anrede und eine konkrete Frage, wofür die Rechnung i st, sowie eine Grussformel. Hieraus jedenfalls kann der Gesuchsteller ni chts zu sei nen Gunsten ablei ten. Schli essli ch und insbesondere i st ni cht über- zeugend, dass der Gesuchsteller die fehlerhafte Zustellung ni cht erkannt haben will. So wurden beide Verfügungen noch an die Wohnadresse des Gesuchsgeg- ners an der ..strasse ... i n B. geschickt (Urk. 20/A-B), dahingegen die Zah- lungseri nnerung an die Postadresse des Gesuchsgegners, nämlich "Postlagernd i n C._____" (Urk. 20/C). Daraus ist zu schliessen, dass auch der Gesuchsteller die Anschrift des Gesuchsgegners überprüft haben muss; er selber äussert sich über den Anlass zur Änderung der Anschri ft ni cht. Die korrekte Zustelladresse
konnte denn auch beim Einwohnermeldeamt ohne Weiteres eruiert werden (Urk. 5). Sodann hätte die Postadresse des Gesuchsgegners auch beim Strassenver- kehrsamt des Kantons Zürich eingeholt werden können (vgl. Urk. 7/7). Damit aber kann der Gesuchsteller nichts daraus ableiten, dass auf der Webseite www.local.ch lediglich die Wohnadresse des Gesuchsgegners verzeichnet ist. Entsprechend kann der Gesuchsteller nicht vom strengen Nachweis der Zustel- lung entbunden werden, und es kann – aufgrund fehlender Indizien für eine Zu- stellung – nicht von einer rechtsgültigen Eröffnung der Verfügung ausgegangen werden. Entsprechend ist die Strafverfügung vom 29. November 2013 mangels rechtsgültiger Eröffnung nicht vollstreckbar und die Rechtsöffnung ist zu verwei- gern. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen.
Züri ch, 29. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: se