Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150080-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Beschluss vom 22. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 6. Februar 2015 (EB150020-L)
Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Januar 2015 das Begehren, es sei ihr i n der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 11, Zahlungsbefehl vom 9. September 2014, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'977.50 nebst Zins zu 12 % seit 18. Juni 2014 und Inkassokosten von Fr. 150.– zu erteilen; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerde- führers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 und 3). Am 6. Februar 2015 erging folgen- der Entschei d der Vorinstanz (Urk. 16 = Urk. 19): "1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 9. September 2014, für Fr. 1'655.70 nebst Zins zu 5 % seit 9. September 2014 abzüglich: Fr. 1'463.70 Valuta 4. Februar 2015. Im Umfang von Fr. 1'463.70 wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber im Umfang von Fr. 240.– vo m Gesuchsgegner zu ersetzen. 4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen. [...]" 2. a) Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 7. April 2015 erklärte der Gesuchsgegner den Entscheid vom 6. Februar 2015 als unhaltbar, unannehmbar, mangelhaft, gesetzeswi dri g und lügneri sch (Urk. 18 S. 1). Nach- dem die Vorinstanz die Eingabe am 8. April 2015 an die Kammer weitergeleitet hatte (Urk. 21), wurde der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 14. April 2015 dar- über in Kenntnis gesetzt, dass eine Kopie seiner Eingabe an das Bezirksgericht Züri ch weitergeleitet worden sei, da daraus entnommen werden könne, dass er eine Aberkennungsklage habe erheben wollen (Urk. 23 S. 2 und 3). Demgegen- über war nicht eruierbar, ob der Gesuchsgegner auch eine Beschwerde gegen den vori nstanzli che n Entschei d erheben wollte, weshalb ihm Frist bis am 28. April 2015 angesetzt wurde – unter Hinweis, dass bei Säumnis seine Eingabe als Be- schwerde entgegengenommen werde –, um der Kammer mitzuteilen, ob er eine Beschwerde erheben wolle oder ni cht (Urk. 23 S. 2). Der Gesuchsgegner liess
si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. Damit ist seine Eingabe vom 7. April 2015 als Beschwerde entgegenzunehmen. b) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners vom 7. April 2015 nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen, und lässt of- fen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur i n Tei len aufzuheben sei (Urk. 18). Auf die Beschwerde ist deshalb ni cht ein- zutreten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Auflage, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, a.a.O., N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der Gesuchsgegner macht i n sei ner Be- schwerdeschrift geltend, er sei nicht Käufer des Kaufvertrages vom 2. Juni 2014. Nicht möglich sei es, dass er diesen unterzeichnet habe (Urk. 18 S. 2). Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen ni cht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zu r ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuwei- sen. Wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde (Urk. 19 S. 2), fehlt auf dem Kaufvertrag Nr. ... vom 2. Juni 2014 die Unterschrift des Gesuchsgegners und damit ei ne Voraussetzung für ei nen Rechtsöffnungs ti tel i m Si nne von Art. 82 SchKG. Allerdings übersieht der Gesuchsgegner, dass die
Mahnung der Gesuchstellerin vom 9. Juli 2014 seine unterschriftlich bekräftigte Erklärung enthält, wonach er der Gesuchstelleri n Fr. 1'655.70 schulde (Urk. 5/3). Diese Schuldanerkennung stellt einen Rechtsöffnungstitel dar und berechtigt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Ertei lung der provisorischen Rechtsöff- nung (Urk. 19 S. 2 f.). Anhand der eingereichten Unterlagen stellte die Vorinstanz die Tilgung der Schuld im Umfang von Fr. 1'463.70 fest, womit noch eine Restfor- derung von Fr. 192.– besteht (Urk. 19 S. 3). Der erneut vom Gesuchsgegner er- hobene Einwand des i hm im Rahmen des Kaufvertrages Nr. ... gewährten Rabat- tes ist dabei nicht massgeblich, nimmt doch der von der Gesuchstellerin einver- langte Restbetrag im vorliegen Rechtsöffnungsverfahren einzig auf den Kaufver- trag Nr. ... vom 2. Juni 2014 bzw. die vom Gesuchsgegner abgegebene Erklärung auf der Mahnung für ebendiesen Kaufvertrag Bezug (Urk. 19 S. 3 f.). Weiter erläu- tert der Gesuchsgegner ni cht näher, i nwiefern der angefochtene Entscheid un- haltbar, unannehmbar, mangelhaft, gesetzwi dri g und lügnerisch sein soll (Urk. 18 S. 2). Ebenso lässt er jegliche Begründung vermissen, weshalb der vorinstanzli- che Entscheid die Straftatbestände der Urkundenfälsc hung i m Amt (Art. 317 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), falsche Anschuldi gung (Art. 303 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) er- füllt (Urk. 18 S. 2). Da der Gesuchsgegner insgesamt den zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen hat, hat es beim vorinstanzlichen Entschei d zu bleiben. b) Schliesslich kann aus den Formulierungen des Gesuchsgegners "...Doppel der Bezirksrichter Dr. C._____ hi ermi t Ablehnung..." und "...gegen Be- zirksrichter Dr. C._____ hi ermi t i hre Ri chter Ablehnung..." geschlossen werden, dass er den Ausstand des Bezirksrichters Dr. C._____ beantragen will (Urk. 18 S. 1 und 2). Zufolge bestehender Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz ist auf diesen Antrag einzutreten (BGE 139 III 466 E. 3.4). Aus seiner schwer verständli- chen Beschwerdeschrift lassen sich keinerlei einen Ausstand begründende Tat- sachen entnehmen, geschweige denn, vermag der Gesuchsgegner solche glaub- haft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Er unterlässt es auch darzulegen, in wel- cher Hi nsi cht das vorinstanzliche Verfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 18 S. 2). Die Akten lassen kein zu beanstandendes Vorgehen des Vor-
derrichters erkennen. Entsprechend ist das Ausstandsbegehren des Gesuchs- gegners gegen Dr. C._____ abzuweisen. c) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei und einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten und das Ausstandsbegehren abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen sind. Die Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners gegen den Bezirksrichter Dr. C._____ wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, Ei nzelge- ri cht Audi enz, je gegen Empfangsschein.
D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 192.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: mc