Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M.Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 8. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2015 (EB150300-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entschei d vom 24. März 2015 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2014) – gestützt auf eine "Bestäti- gung Ratenzahlung" – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 624.10 nebst 5 % Zi ns seit 21. Mai 2014; im Mehrumfang wurde das Gesuch als zufolge Rückzugs erle- digt abgeschrieben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 28. April 2015 fristgerecht (Urk. 8/b) Beschwerde erhoben (Urk. 10). c) Mit Schreiben vom 29. April 2015 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage während des Beschwerdeverfahrens weiter laufe (Urk. 13). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erwei st, kann auf di e Ei nholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene vorinstanzliche "Entscheid" (was keine der in § 135 Abs. 1 GOG vorgegebenen Entscheidformen darstellt) wurde nach Ei nrei chung der Beschwerde mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2015 berichtigt, in- dem Verzugszins seit 2. Juni 2014 (statt: 21. Mai 2014) zugesprochen wurde (Urk. 9). Hiervon ist der Klarheit wegen Vormerk zu nehmen. 3. a) Die Beschwerde muss innert der Rechtsmittelfrist begründet ein- gereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört auch, dass in der Beschwer- deschrift konkrete Anträge gestellt werden müssen. Darauf wurde denn auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hingewie- sen (vgl. Urk. 11 S. 4 Dispositiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss sodann ein- deutig hervorgehen, was genau am vorinstanzlichen Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten soll.
b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält nun aber keine solchen Anträge. Der Gesuchsgegner macht einzig geltend, er sei zur vorinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht erschienen, weil er seit dem 18. März 2015 im In- selspital in Bern hospitalisiert gewesen sei (Urk. 10). Es bleibt unklar, was der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde erreichen will, ob eine blosse Wiederho- lung der Hauptverhandlung, oder die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (gegen letzteres spricht, dass er keinerlei Einwendungen gegen die Rechtsöff- nung als solche geltend macht). c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 624.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entschei ds des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2015 mit Verfügung vom 29. April 2015 wie folgt berichtigt wurde: Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2014, für Fr. 624.10 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2014. Im Mehrumfang wird das Gesuch zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 8. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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