Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. April 2015 (EB150085-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. April 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wi nterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2015) ge- stützt auf eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezir- kes Winterthur vom 26. Oktober 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'550.– nebst Zins zu 5 % seit 22. Janu- ar 2015 sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zinslauf) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 10). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 22. April 2015 erhob der Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde (Urk. 9). b) Auf di e Ausführunge n des Gesuchsgegners i n seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbe- gehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzli- che Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Ei nzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schwei zeri schen Zi vilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer-
defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da aus i hr kei ne konkreten Anträge hervorgehen. Zudem setzt er sich in seiner Be- schwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils ni cht ausei nan- der. So führt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 9 i.V.m. Urk. 11) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, die vom Gesuchsgegner erhobenen Ei nwendungen betreffend seine finanzielle Leistungsfähigkeit ve r- möchten den Rechtsöffnungs titel nicht im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG / Art. 81 SchKG zu entkräften und seien im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens unbeachtli ch (Urk. 10 S. 3 E. 3.1), ni cht zutreffend sei. Er führt im Rahmen der Beschwerde erneut einzig aus, dass er nicht mehr in der Lage sei, die in der Ver- fügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezi rkes Wi nterthur vom 26. Oktober 2010 festgehaltenen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung kann der Betriebene hingegen lediglich die Verjährung anrufen oder durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Geli ngt i hm di es ni cht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im vorliegenden Rechts- öffnungsverfahren hat der Gesuchsgegner keine dieser Einwendungen vorge- bracht. Auf die Beschwerde ist daher mangels konkreter Anträge und einer genü- genden Begründung ni cht ei nzutreten. c) In Bezug auf die vom Gesuchsgegner beantragte Inkraftsetzung der Kon- kubinatsklausel ist anzufügen, dass die Konkubinatsklausel gemäss Ziffer 2. a/cc) des Scheidungsurteils vom 4. August 2008 mit der Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 26. Oktober 2010 betref- fend Abänderung Scheidungsurteil aufgehoben wurde (Urk. 2/2 S. 3 Dispositivzif- fer 1). d) Der Gesuchsgegner ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Rechts- öffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvor-
schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids ni cht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichteri n durfte daher die Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Be- zirkes Winterthur vom 26. Oktober 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil ni cht nochmals selber überprüfen. Daher kann im vorliegenden Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren auch ni cht – wie vom Gesuchsgegner beantragt (Urk. 9) – die Verfügung vom 26. Oktober 2010 abgeändert werden. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Züri ch, 16. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc