Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 12. Mai 2015
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Züri ch
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. März 2015 (EB150341-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 25. März 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2015) gestützt auf den vollstreckbaren Ei nschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 11. April 2014 (Urk. 4/4) und auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 12. Mai 2014 (Urk. 4/2) definitive Rechts- öffnung für Fr. 34'950.55 nebst Zi ns zu 4,5 % seit 20. Januar 2015, Fr. 2'114.10 sowie Fr. 948.05 (Urk. 16). Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Mai 2014 (am 22. April 2015 zur Post ge- geben) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): " 1. Die Beschwerde hat nach dem Schweizer Gesetzbuch vorm Ober- gericht des Kantons Zürich, aufschiebende Wirkung, womit wir hier bezugnehmend auf unsere hier verfasste Beschwerde beim Ober- gericht, den Antrag stellen der Aufschiebenden Wirkung zu ent- sprechen. 2. Weiter stellen wir den Antrag, den selbigen Zeugen zur fehlerhalfen Beurteilung des Kantonale Steueramt Zürich zu befragen um dann zu einem gerechten Urteil zu gelangen. 3. Vorsorglich stellen wir den Antrag, sofern in einer Hauptverhand- lung vorm Obergericht des Kantons Zürich, ein Urteil zu unseren Gunsten bewiesen werden kann, die Rechtseröffnung kostenpflich- tig an die Unterliegende Partei abzuweisen. 4. Im Weiteren stellen wir den Antrag, dass bei Abweisung der Rechtsöffnung , uns der def. Einschätzungsentscheid zugesendet wird, wogegen wir dann die üblichen 30 Tage Zeit haben, fristenge- recht Einsprache zu erheben."
böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Die Einsprache gegen den Einschätzungsvorschlag vom 11. Juli 2013 (Urk. 17/1) sowie die Einsprache gegen den Einschätzungsvorschlag vom 24. September 2013 (Urk. 17/2) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht. Diese sind im Si nne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu be- rücksichtigen. Auch wenn die beiden Urkunden zu berücksichtigen gewesen wären, ist da- rauf hinzuweisen, dass sie keinen Beweiswert haben, da sie sich weder auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Züri ch für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 11. April 2014 (Urk. 4/4) noch auf den Einsprache- entscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 29. September 2014 (Urk. 4/6) beziehen. So datieren die Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 12. August 2013 (Urk. 17/1) und vom 23. Oktober 2013 (Urk. 17/2) und beziehen sich gemäss jeweiligem Betreff auf die Einschätzungsvorschläge vom 11. Juli 2013 und 24. September 2013. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Die Gesuchsgegnerin führt in der Beschwerdeschrift aus, sie hätte keinen definitiven Einschätzungsentscheid (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010) mit Begründung usw. erhalten. Sie habe auch nicht die Frist zur Erhebung ei ner Einsprache verpasst, wie die Vorinstanz fälschlicherweise an- genommen habe. Ihre erste Einsprache vom 12. August 2013 sei fristgerecht ein- gereicht und mit den entsprechenden Unterlagen belegt worden. Auch die zweite Einsprache vom 23. Oktober 2013 sei fristgerecht erfolgt (Urk. 15 S. 1). Die Gesuchsteller haben im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren be- legt, dass die Gesuchsgegnerin den Einschätzungsentscheid des kantonalen
Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 11. April 2014 (Urk. 4/4) am 14. April 2014 (Urk. 4/5) und den diesbezüglichen Einsprache- entscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 29. September 2014 (Urk. 4/6) am 30. September 2014 (Urk. 4/7) in Empfang genommen hat. Dies blieb im erst- i nstanzli chen Verfahren auch unbestritten. Der Gesuchsgegnerin gelang es im Beschwerdeverfahren hingegen ni cht, glaubhaft zu machen, dass sie gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2014, mit welchem auf die Einsprache der Gesuchsgegnerin wegen Verspätung nicht eingetreten wurde (Urk. 4/6), tat- sächlich ein Rechtsmittel erhoben hat; ihre diesbezügliche Behauptung blieb un- belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Züri ch für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 11. April 2014 vollstreckbar ist (vgl. dazu Urk. 4/3). c) Die Gesuchsgegnerin rügt sodann in ihrer Beschwerdeschrift, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob die Forderung der Gesuchsteller gerechtfertigt sei (Urk. 15 S. 1). Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids ni cht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöff- nungsri chterin durfte daher den Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Züri ch für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 11. April 2014 (Urk. 4/4) und die dazugehörige Schlussrechnung vom 12. Mai 2014 (Urk. 4/2) ni cht nochmals selber überprüfen. d) da) Schliesslich bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Vorinstanz hätte ihr Verschiebungsgesuch vom 16. März 2015 nicht abweisen dürfen, da es ihr so ni cht mögli ch gewesen sei, sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten und die dazu notwendigen Beweise zu sammeln (Urk. 15 S. 1). db) Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Grün- den bewilligt (Art. 135 ZPO). Entscheidendes Kriterium ist, ob der vorgeladenen Person die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden
kann oder nicht. Das Interesse an einer zügigen Verfahrensförderung ist in die Würdigung der geltend gemachten Gründe stets mit einzubeziehen. Im summari- schen Verfahren ist besondere Zurückhaltung zu üben. Berufli che Inanspruch- nahme bildet nur dann einen zureichenden Verschiebungsgrund, soweit durch Unterlagen belegt wird, welche genau bezeichneten beruflichen Obliegenheiten die vorgeladene Person von der Verhandlung abhalten und weshalb ihre Oblie- genheiten gerade zur Zeit der Verhandlung verrichtet werden müssen, wenn mi t anderen Worten in personeller und zeitlicher Hinsicht kein Ausweg besteht (Huber, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 135 N 11 m.w.H. [Online-Stand 09.09.2011]). Der Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, B._____, belegte im Verschie- bungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 16. März 2015 die von ihm geltend ge- machte berufliche Belastung sowie die anderweitigen Termine ni cht. Er hat somit – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – den Verschiebungsgrund diesbe- zügli ch nicht belegt (Urk. 11 S. 2). dc) Beruht die Forderung sodann auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden be- weist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Wie ausgeführt si nd tatsächli che Ei nwendungen gegen den Rechtsöffnungs ti tel i m Rechtsöffnungs ve rfa hre n ni cht mehr mögli ch, da der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung befinden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin brachte in ihrem Verschiebungsgesuch vom 16. März 2015 vor, sie brauche noch Zeit für Abklärungen betreffend die Widersprüche der Einschätzungen. Ihr Steuerberater, der gegenwärtig nicht verfügbar sei, müsse hi erzu noch Nachwei se ei nholen (Urk. 10). Da tatsächliche Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel im gerichtlichen Verfahren betreffend definitive Rechts- öffnung ni cht mehr mögli ch si nd, entschi ed di e ersti nstanzli che Ri chteri n zu
Recht, dass der von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Grund ei ne Verschie- bung der Verhandlung nicht rechtfertige (Urk. 11 S. 2). e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- ler oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerde- verfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 15 und 17/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. D i e ersti nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 12. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js