Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 28. Mai 2015
i n Sachen
A._____,
B._____,
Kläger und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
C._____,
Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 1. April 2015 (EB150053-F)
Erwägungen: 1. a) Der am tt. April 2007 verstorbene D._____ hatte mit Testament vom 13. September 2006 seine Ehefrau (die Beklagte), von welcher er getrennt gelebt hatte, auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote je zur Hälfte sei- nen beiden Neffen (den Klägern) vermacht (Urk. 4/2 S. 5). Am 27. Dezember 2010 hatten die Kläger beim Bezirksgericht Dietikon eine (partielle) Erbteilungs- klage erhoben (Urk. 4/2 S. 6); dieses Verfahren wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2014 rechtskräftig abge- schlossen (Urk. 4/2). b) Gestützt auf dieses Urteil hatten die Kläger mit Eingabe vom 23. Feb- ruar 2015 beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Begehren auf definitive Rechtsöffnung für Fr. 94'244.35 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2014 und Kos- ten gestellt (Urk. 1 S. 2). Mit Urteil vom 1. April 2015 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'120.-- nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2014 sowie für Kosten und Entschä- digung gemäss diesem Entscheid; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewie- sen (Urk. 14 = Urk. 23). c) Hiergegen haben die Kläger am 20. April 2015 fristgerecht (Urk. 15/2) Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 22 S. 2): "1. Das vorinstanzliche Urteil vom 1. April 2015 sei aufzuheben, wobei Dis- positiv-Ziffer 1 insoweit nicht aufzuheben sei, als dass den Klägern und Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2015, definitive Rechtsöffnung erteilt wurde für CHF 21'120.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2014. 2. Es sei den Gläubigern in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für folgenden, aufgrund Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 1. April 2015 nunmehr reduzierten, Betrag von CHF 73'124.35 (94'244.35 minus CHF 21'120.00) nebst 5% Zins p.a. seit 12. Dezem- ber 2014. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) beider In- stanzen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin."
d) Am 4. Mai 2015 haben die Kläger den von ihnen verlangten Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 750.-- rechtzeitig geleistet (Urk. 24 und 25). e) Am 18. Mai 2015 hat die Beklagte fristgerecht (Urk. 26) die Beschwer- deantwort eingereicht, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 27 S. 2). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Kläger stützen ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2014 (Urk. 4/2). Dabei ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten die Erteilung der Rechtsöffnung für Parteientschädigungen von Fr. 9'720.-- sowie Fr. 5'400.-- (Urk. 4/2 Disp.-Zif f. 3 und 6; je inkl. 8 % Mehrwertsteuer) und für Ersatz der (aus dem Kostenvorschuss der Kläger bezogenen) Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- , mi thi n für insgesamt Fr. 21'120.-- nebst Zi ns. Im Beschwerdeverfahren einzig umstritten ist die Zahlungsverpflichtung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.b jenes Urteils. Dispositiv- Ziffer 1 lautet wie folgt (Urk. 4/2 S. 14 f.): 1. In Gutheissung der Berufung wird a) festgestellt, dass - [...] - [...] b) die Beklagte verpflichtet, den Klägern Fr. 81'076.05 zuzüglich Zin- sen zu 5% seit 1. Januar 2008 in Anrechnung an ihren Erbteil zu bezahlen.
b) Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, das Obergericht habe damit die Zahlungspflicht für den Betrag von Fr. 81'076.05 nebst Zinsen lediglich festgestellt, weshalb es an einer ei ndeuti gen Verurtei lung zur Zahlung i n Form ei- nes Leistungsurteils fehle und das Urteil daher für diesen Betrag keinen Rechts- öffnungstitel darstelle (Urk. 23 S. 3). c) Die Kläger machen in der Beschwerde zur Hauptsache geltend, Dispo- sitiv-Ziffer 1 lit. b des fraglichen Urteils enthalte eine eindeutige Zahlungsverpflich- tung der Beklagten; die Feststellungen würden sich lediglich auf die in lit. a aufge- listeten Punkte beziehen (Urk. 22 S. 4). d) Die Beklagte macht in der Beschwerdeantwort geltend, die Kläger hät- ten übersehen, dass gemäss dem obergerichtlichen Urteil "i n Anrechnung an ih- ren Erbteil zu bezahlen" sei; das Urteil werde denn auch unter dem Titel "Partielle Erbteilung" geführt. Die Beklagte werde sich diesen Betrag in der Erbteilung anzu- rechnen lassen haben, diese sei jedoch bis heute nicht erfolgt. Die fragliche For- derung habe der Kläger 1 bereits in seinem Teilungsvorschlag vom 2. November 2009 aufgeführt; da sie (die Beklagte) diesen nicht akzeptiert habe, hätten sich die Kläger am 14. Mai 2010 Fr. 100'000.-- auszahlen lassen, wie dies im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. Juni 2012 festgehalten sei. Die Kläger hät- ten damit Fr. 100'000.-- vorbezogen. Dieser Vorbezug sei zu verrechnen, weshalb den Klägern nun nichts mehr zustehe. Die Beklagte habe den Klägern sodann be- reits Fr. 36'128.40 überwiesen, womit sich die Forderung ohnehin um diesen Be- trag reduziere. Die Kläger hätten sodann in den Jahren 2009 bis 2011 weitere Bezüge von insgesamt Fr. 23'702.95 gemacht, welche ebenfalls zu verrechnen seien (Urk. 27 S. 3 ff.). e) Das Dispositiv des obergerichtlichen Urteils vom 2. Oktober 2014 ist eindeutig und gibt zu keinen Zweifeln Anlass: In dessen Dispositiv-Ziffer 1 werden – i n Guthei ssung der Berufung – unter Litera a) zwei Feststellungen getroffen und unter Litera b) die Beklagte zu einer Zahlung von Fr. 81'076.05 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 1. Januar 2008 an die Kläger verpflichtet. Dass die Beklagte diese Zahlung "i n Anrechnung an i hren Erbtei l" zu lei sten hat, bedeutet, dass diese Zah- lung bei der Erbteilung (die offenbar noch nicht erfolgt ist) zu berücksichtigen sein
wird, ändert jedoch selbstredend nichts an der (unbedingten) Zahlungspflicht. Dispositiv-Ziffer 1 lit. b des obergerichtlichen Urteils vom 2. Oktober 2014 stellt damit entgegen der Vorinstanz ein Leistungsurteil dar, welches zur Rechtsöffnung berechtigt (dass die übrigen Voraussetzungen für ei nen Rechtsöffnungsti tel erfüllt sind, ist nicht streitig). Hi nsi chtli ch des von der Beklagten geltend gemachten Einwands der Tilgung durch Verrechnung ist vorab festzuhalten, dass die geltend gemachten Verrech- nungsforderungen allesamt auf Ereignissen beruhen, welche vor dem zu vollstre- ckenden Urteil vom 2. Oktober 2014 datieren, In dieser Hinsicht kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese Einwendungen schon aus diesem Grund von vornherein nicht beachtlich seien (Urk. 23 S. 5), was von der Beklagten nicht substantiiert beanstandet wurde. Ohnehi n würde i m Verfahren auf definitive Rechtsöffnung der Einwand der Tilgung durch Verrechnung entspre- chende Urkunden voraussetzen, wobei nur solche Urkunden in Frage kommen, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden; die Beklagte hat jedoch keine solchen Urkunden eingereicht. Aufgrund des Gesagten bildet das obergerichtliche Urteil vom 2. Oktober 2014 einen Rechtsöffnungstitel sowohl für die Forderung von Fr. 81'076.05 zu- zü gli ch 5 % Zins seit 1. Januar 2008 (Disp.-Ziff. 1.b), als auch für die – im Be- schwerdeverfahren ni cht mehr umstri ttenen – insgesamt Fr. 21'120.-- für Ge- richtskosten- und Parteientschädigungen (Disp.-Ziff. 3, 5 und 6). Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Da die Sache spruchreif ist (vgl. folgende Erwägungen), kann sogleich ein neuer Entscheid gefällt werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). f) Wie dargelegt, ist das Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 81'076.05 zu- zügli ch 5 % Zins seit 1. Januar 2008 sowie für Fr. 21'120.-- durch den Rechtsöff- nungsti tel ausgewiesen. Die Kläger haben den Zi ns von 5 % auf Fr. 81'076.05 für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2008 bis 12. Dezember 2014 mit Fr. 28'176.70 errechnet (Urk. 4/8), was sei-
tens der Beklagten unbestritten geblieben ist und zusammen mit der Forderung den Betrag von Fr. 109'252.75 ergibt (plus die nicht umstrittenen Fr. 21'120.-- ). Von diesem Betrag ist die von der Beklagten valuta 12. Dezember 2014 geleistete Teilzahlung von Fr. 36'128.40 (Urk. 4/5) abzuziehen, womit ein noch offener Restbetrag von Fr. 73'124.35 resultiert (wie von den Klägern mit i hrer Beschwer- de gefordert). Hi nsi chtli ch des Verzugszi nsenlaufs kann auf di e zutreffenden und ungerügt gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 23 S. 6) verwiesen werden. Auch für den Restbetrag von Fr. 73'124.35 (wie schon für den nicht angefochtenen Be- trag von Fr. 21'120.-- ) sind damit Verzugszinsen von 5 % ab 12. Dezember 2014 ausgewiesen. g) Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens im Mehrbetrag aufzuheben und ist den Klägern auch für diesen Mehrbetrag (Fr. 73'124.35 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2014) die definitive Rechtsöffnung zu ertei len. h) Nachdem somit das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger vollumfäng- lich gutzuheissen ist, sind die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, den Klägern eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat die (volle) Parteientschädigung auf Fr. 1'500.-- zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer festgesetzt (Urk. 23 Disp.-Ziff. 4 i.V.m. Disp.-Ziff. 3). Die Klä- ger scheinen zwar der Auffassung zu sein, dass dieser Betrag zu tief sei (vgl. Urk. 22 S. 6), sie legen jedoch nicht dar, wie hoch die Entschädigung sein sollte. Die Gerichte sprechen zwar die Parteientschädigungen nach Tarif zu (Art. 96 ZPO), dies entbindet die Parteien jedoch nicht von der Bezifferung einer als ungenügend empfundenen Parteientschädigung für ein abgeschlossenes Verfahren und ent- sprechenden konkreten Rügen. Damit bleibt es bei einer (vollen) Partei entschädi- gung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'500.-- zuzügli ch 8 % Mehrwert- steuer (= Fr. 120.-- ).
a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streit- wert von Fr. 73'124.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen und diese ist dementsprechend zu verpflichten, den Klägern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 , § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 900.-- zuzüg- li ch 8 % Mehrwertsteuer (= Fr. 72.-- ) festzusetzen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen er- setzt: "1. Der klagenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2015, für Fr. 21'120.– nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2014 sowie für Kosten und Entschädi gung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Ur- teils. Der klagenden Partei wird zudem definitive Rechtsöffnung ertei lt i n der vorgenannten Betreibung für Fr. 73'124.35 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2014. 3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie werden von der klagenden Partei bezogen, sind ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Partei- entschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen."
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auf- erlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 750.-- zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 972.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 73'124.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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