Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150070-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. S. Notz Urteil vom 9. Juli 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
gegen
B.____ AG ...,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. Februar 2015 (EB140279-E)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 5. November 2014 stellte die Gesuchstellerin gestützt auf ei nen zwi schen C._____ und dem Gesuchsgegner am 1. Februar 2007 unter- zeichneten "Kaufvertrag Aktienbeteiligung" ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Nach durchgeführter Verhandlung hiess die Vorinstanz das Be- gehren mit Entscheid vom 5. Februar 2015 vollumfänglich gut und erteilte proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 600'000.– nebst Zins zu 2.25 % seit 1. Juli 2014, für die Betreibungskosten von Fr. 203.30 sowie für Kosten- und Entschädi gungsfol- gen ihres Urteils (Urk. 18 S. 6 f., Dispositivziffer 1). 2. Am 20. April 2015 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil und stell- te die folgenden Anträge (Urk. 17 S. 2): 1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 05. Februar 2015 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB140279 sei aufzuheben. 2. Die der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 24. September 2014) erteilte provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 600'000.– nebst Zins zu 2.25 % seit 01. Juli 2014, für die Be- treibungskosten von CHF 203.30 sowie für Kosten und Entschä- digung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Entscheids vom 05. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. EB140279, Bezirksgericht Hinwil) sei aufzuheben bzw. sei der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung zu verwei- gern. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin.
Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 22; Urk. 23) Mit Beschwerdeant- wort vom 21. Mai 2015 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (Urk. 25 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsgegner am 4. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).
II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Par- tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsbegehren im Wesentlichen mit der folgenden Begründung gut: Die Gesuchstellerin habe einen von C._____ am 1. Februar 2007 unterzeichneten "Kaufvertrag Aktienbeteiligung" mit einem Kauf- preis von insgesamt Fr. 1'400'000.– eingereicht, gemäss welchem der Gesuchs- gegner den Betrag von Fr. 800'000.– in bar bezahle und im Umfang der restlichen Fr. 600'000.– dem Gesuchsgegner ein Darlehen gewährt werde. Letzteres ergebe sich aus dem Wortlaut des Vertrages, der das Wort "Darlehensgewährung" trage. Am 14. Mai 2014 sei der Gesuchsgegner zur Rückzahlung innert sechs Wochen aufgefordert worden, weshalb die Darlehensschuld spätestens per 1. Juli 2014 fällig geworden sei. Der Vertrag stelle einen tauglichen provisorischen Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 18 S. 4). Weiter habe die Gesuchstellerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Rückzahlung des Darlehensvertrags rechtsgenügend nachgewiesen, indem sie die beiden Doku- mente "Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Art. 260 SchKG" und "Inkassozessi on und -auftrag" i ns Recht gelegt habe (Urk. 18 S. 4). Das Darlehen, so die Vorinstanz weiter, stehe nicht für sich alleine, sondern sei im Kontext des Kaufvertrages zu betrachten. Der Gesuchsgegner mache geltend, dass er die im Vertrag genannten Aktien nie erhalten habe. Die Behauptung der
nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung erscheine jedoch aufgrund der fol- genden Umstände als offensichtlich haltlos: Erstens habe der Gesuchsgegner die vereinbarte Barbezahlung von Fr. 800'000.– unbestri tten geleistet. Vereinbart sei ei ne Zug-um-Zug-Handlung gewesen und der Gesuchsgegner habe nie moniert, den Kaufgegenstand von C._____ ni cht erhalten zu haben. Zweitens habe der Gesuchsgegner nach Abschluss des "Kaufvertrag Aktienbeteiligung" am 7. No- vember 2007 einen Aktionärbindungsvertrag unterzeichnet, und er werde in der Präambel als Inhaber von 60 Namenaktien aufgeführt, was er zu jenem Zeitpunkt ebenfalls nicht moniert habe. Drittens habe der Gesuchsgegner unbestritten je- weils an der Generalversammlung der D._____ AG teilgenommen. Nach Abwick- lung des Kaufvertrages sei es somit nie ein Thema gewesen, dass die Namenak- tien gar nicht übertragen worden seien. Kurz vor dem Konkurs der D._____ AG habe der Gesuchsgegner durch seinen Anwalt vorschlagen lassen, dass seine 20 %-Beteiligung an C._____ übertragen werde, bzw. es werde ausdrücklich von Rückübertragung gesprochen. Insgesamt erscheine deshalb die heutige Behaup- tung der nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung offensichtli ch haltlos. In Anwendung der "Basler Rechtsöffnungspraxis" sei der Gesuchstellerin provisori- sche Rechtsöffnung für Fr. 600'000.– zu erteilen (Urk. 18 S. 5). 3.1 Der Gesuchsgegner hält an der vor Vorinstanz geäusserten Auffassung fest, dass der Aktienkaufvertrag nicht vollzogen worden sei. Von der Gesuchstelleri n sei weder eine Quittung für die Übergabe der Aktien noch eine Kopie von indos- sierten Aktien eingereicht oder eine Zession nachgewiesen worden. Ohne Ei nhal- tung der für eine Aktienübertragung massgeblichen Formvorschriften sei eine rechtsgültige Übertragung von Aktien schlicht ni cht mögli ch. Auch aus dem an- waltlichen Berufsalltag sei bekannt, dass bei Unternehmenskäufen oftmals nicht diejenigen Personen Aktionäre einer Gesellschaft seien, welche meinten, deren Aktionäre zu sein (unter Verweis auf einen Aufsatz von RA lic. iur. Oliver Blum zum Thema "Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien"). Vor diesem Hinter- grund sei es also in keiner Weise unglaubwürdig, dass die Aktien vorliegend nicht rechtsgültig auf den Gesuchsgegner übertragen worden seien. Die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt, wenn sie den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Sachverhalt als offensichtlich haltlos beurteile. In Bezug auf die Basler
Rechtsöffnungspra xi s sei festzuhalten, dass der Schuldner bei zweiseitigen Ver- trägen die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung nur behaupten und nicht glaubhaft machen müsse. Wenn der Schuldner bestreite, dass die Gegenleistung erbracht worden sei, so sei gemäss Rechtsprechung i m Kanton Züri ch di e D urch- setzung des Anspruchs nur dann möglich, wenn die Behauptung sofort durch Ur- kunden liquide widerlegt werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt anders als durch blosse Bestreitung und schriftliche Bestätigung nachgewiesen werden könne. Demgegenüber könne eine Übertragung von Aktien bei einer sorgfältigen Abwicklung des Verfügungsgeschäftes ohne weiteres nach- gewiesen werden. Auch diese beweisrechtliche Komponente in Bezug auf die tat- sächlichen Möglichkeiten zum Nachweis eines Sachverhaltes bzw. zum Nachweis des Nichtvorhandensei ns des behaupteten Sachverhaltes sei beim vorinstanzli- chen Entschei d i n kei ner Weise berücksichtigt worden. Es liege auch insofern ei- ne unri chti ge Rechtsanwendung vor (Urk. 17 S. 13 ff.). 3.2 Die Vorinstanz stellt die rechtli chen Ausführungen zur Ertei lung der provi so- ri schen Rechtsöffnung zutreffend dar (Urk. 18 S. 3 f.) . Ziel des Verfahrens auf provisorische Rechtsöffnung ist es, über die Existenz eines Vollstreckungstitels zu befinden. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst aus- schliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Ur- kunden. Dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorfrageweise auch gewisse materiellrechtliche Punkte zu berücksichtigen sind, ändert an der Rechtsnatur desselben nichts. Der materielle Forderungsprozess folgt erst nach dem Rechtsöffnungse ntschei d und auch nur dann, wenn ei ne der Parteien die Ini- tiative hiezu ergreift. Geschieht dies nicht, bleibt je nach Ausgang des Rechtsöff- nungsverfahrens die Zwangsvollstreckung entweder eingestellt oder sie kann ih- ren Fortgang nehmen, ohne dass die Begründetheit der Forderung je geprüft worden wäre. Der allfällige Forderungsprozess wird zudem inhaltlich durch das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren nicht präjudiziert. Dem Urteil im Rechtsöffnungsprozess kommt aufgrund des anders gelagerten Streitgegen- stands keine Rechtskraftwirkung für den späteren Forderungsprozess zu (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2 m.w.H).
3.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mit dem im "Kaufvertrag Akti enbe- teiligung" enthaltenen Darlehensvertrag für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 600'000.– eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG vo rliegt. Zum Nachwei s ihrer Rechtsnachfolge reichte die Gesuchstellerin sodann eine vom 6. Mai 2015 datierende Zessionsurkunde sowie eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG im Konkurs der D._____ AG vom 28. Januar 2014 ins Recht (Urk. 2/7, 2/8). 3.4 Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht der Richter die provisorische Rechts- öffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldaner- kennung entkräften, sofort glaubhaft macht (BGE 136 III 637 E. 2). Behauptet der Schuldner i m Rechtsöffnungs ver fa hre n, die Gegenleistung sei ni cht oder ni cht ordnungsgemäss erbracht worden, so kann laut Einredetheorie gemäss Basler Rechtsöffnungspra xi s aufgrund von vollkommen zweiseitigen Verträgen provisori- sche Rechtsöffnung nicht nur erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung der ni cht gehörigen Erfüllung der Gegenleistung sofort durch Urkunden liquide wi- derlegen kann, sondern auch dann, wenn der Schuldner in haltloser Weise be- hauptet, die im Synallagma stehende Vertragsleistung sei nicht oder nicht ord- nungsgemäss erbracht worden (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 82 N 98 ff.). Die vom Gesuchsgegner erwähnte Zürcher Rechtsprechung bezieht sich auf Sachverhalte, bei denen die ordnungsgemäss erbrachte Leistung in nicht offensichtlich haltloser Weise bestritten wird (SchKG-Staehelin, Art. 82 N 107). Die Vori nstanz erachtete jedoch die Bestreitung der Übergabe der Aktien als offensi chtlich haltlos, und sie befreite (sinngemäss) die Gesuchstellerin vom Urkundennachweis der Aktien- übergabe. 3.5 Ein Darlehensvertrag über eine bestimmte Summe taugt grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens, solange der Schuldner die Auszahlung nicht bestreitet. Tut er dies, so hat der Gläubiger überdies die Auszahlung nachzuwei sen, denn der Darlehensvertrag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensvaluta, und die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich selbstredend erst dann aktualisieren, wenn der Hingabe- pflicht nachgelebt wurde (und überdies das Darlehen zur Rückzahlung fälli g i st)
(B GE 1 3 6 III 627 E. 2). Es handelt si ch um ei ne Selbstverständlichkeit, einem Gläubiger den Beweis der Auszahlung aufzuerlegen (B GE 1 3 6 III 627 E. 3.4). Allerdings lässt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu, dass der entspre- chende Nachweis auch auf andere Art als mit einem eindeutigen Auszahlungs- nachweis geführt wi rd, soweit er sich mit der besonderen Natur des Rechtsöff- nungsverfahrens verträgt (BGer 5A_326/2011 vom 6. September 2011, E. 3.3). 3.6 Im zu beurteilenden Fall handelt es sich ni cht um ei nen reinen Darlehens- ve rtrag mit bestrittener Hi ngabe der Darlehensvaluta, sondern um einen Kaufver- trag mit einer Darlehensabrede in Bezug auf einen Teil des Kaufpreises. Entspre- chend erfolgte die Einwendung, der Verkäufer (und gleichzeitige Darleiher) sei seiner aus dem Aktienkaufvertrag resultierenden Pflicht, die Namenaktien zu übertragen, nicht nachgekommen. Die Vori nstanz verwarf diese Einrede i n Wür- digung der ihr vorliegenden Dokumente. Was der Gesuchsgegner dagegen vor- bringt, ist aus folgenden Gründen unbehelflich: 3.7 Der Gesuchsgegner wiederholt im Wesentlichen die vor Erstinstanz geäus- serten Argumente (vgl. Prot. I S. 3 ff.), ohne sich mit dem angefochtenen Ent- scheid substantiiert auseinanderzusetzen. D i e Vori nstanz hat ni cht - wie behaup- tet - lediglich darauf abgestellt, dass auch der Gesuchsgegner über einen länge- ren Zeitraum davon ausgegangen sei, dass er Aktionär der D._____ AG sei (Urk. 17 S. 12). Sie hat das Verhalten und die Umstände als Ganzes geprüft und ge- würdigt (vorn Ziff. 2). Der von C._____ und dem Gesuchsgegner am 1. Februar 2007 unterzeichnete Vertrag sah vor, dass die Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug mit der Übergabe der Aktien erfolgt, und zwar raschmöglichst, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2007. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien den Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags "mit der Übertragung".(Urk. 2/1). Der Gesuchsgegner geht nicht darauf ein, dass er die Barzahlung von Fr. 800'000.– geleistet und den Erhalt des betreffenden Aktienanteils nie reklamiert hat. Eigenen Angaben zufolge behält er si ch ei ne Rückforderung heute erst noch vor (Prot. I S. 5). Er setzt sich auch ni cht mit der Erwägung auseinander, wonach der Aktionärbindungsvertrag, welcher im November 2007 und somit rund 10 Mo- nate nach Abschluss des Kaufvertrags unterzeichnet wurde, ihn als Halter von 60
Namenaktien aufführt, was er unterschriftlich bestätigt hat (U rk. 2/2). Dasselbe trifft auf den Vorhalt zu, dass der Gesuchsgegner bzw. sein Rechtsvertreter i n ei- nem Schreiben vom 11. April 2012 selbst von einer 20 %-Beteiligung an der D._____ AG spricht (Urk. 9). Der allgemeine Hinweis darauf, dass es in der Praxis recht oft zu formellen Übertragungsfehlern komme, genügt derweil ni cht. 3.8 Weiter wird mit der Beschwerde geltend gemacht, erst mit dem Rechtsöff- nungsverfahren sei dem Gesuchsgegner bewusst geworden, dass gar keine Ak- tienübertragung stattgefunden habe. Erst dieses habe Anlass gegeben, den Ak- tienkaufvertrag und den Vollzug im Einzelnen zu überprüfen (Urk. 17 S. 12 f.). Dieses Vorbringen ist novenrechtlich verspätet und daher ni cht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen widerspricht sich der Gesuchsgegner, der vor Vorinstanz ausführen liess, er könne nicht sagen, wann er die nicht erfolgte Übertragung ge- merkt habe (Prot. I S. 7). Die Parteien dürfen sich mit ihren Behauptungen grund- sätzlich nicht selbst widersprechen. Ihre widersprüchlichen Behauptungen heben sich gegenseitig auf (Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, N 1279; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 113 N 13). Folglich wäre das widersprüchli che Vorbringen auch deshalb unbeachtli ch. 3.9 Schliesslich beanstandet der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Behauptungen der beiden Verfahrensparteien einseitig zu sei nen Lasten gewürdigt. Einerseits sei bereits der Aktienkaufvertrag in einer sehr nachlässigen Art und Weise redigiert worden. Bereits dieser Umstand lege nahe, dass auch der "Vollzug" dieses Vertrages ungenügend erfolgt sein könnte. And- rerseits sei nicht berücksichtigt worden, dass die Behauptungen betreffend die Verbuchung des Darlehens bei der D._____ AG vom Gesuchsgegner widerlegt worden seien bzw. zumindest in erdrückendem Masse hätten in Zweifel gezogen werden können (Urk. 17 S. 15 f.). Dass der Vertrag nachlässig redigiert worden sei, ist eine neue und unzulässi ge Behauptung (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was die Glaubwürdigkeit der Parteien angeht, so hat di e Vori nstanz i hren Entschei d ni cht gestützt auf (mündli che) Angaben der Gesuchstellerin, sondern in erster Linie aufgrund der eingereichten Urkunden ge-
fällt, insbesondere den Kaufvertrag und den Aktionärbindungsvertrag, beide je auch vom Gesuchsgegner unterzeichnet, sowie auf das Schreiben des Rechts- ve rtreters des Gesuchsgegners vom 11. April 2012 (Urk. 2/1, 2/2, 9). Den Inhalt dieser Schriftstücke hat der Gesuchsgegner nie bestritten, ebenso wenig die Feststellung der Vorinstanz, dass er gegenüber dem Verkäufer die Übergabe der Namenaktien nie moniert habe. Die Behauptung des Gesuchsgegners, C._____ habe die Darlehensforderung an die D._____ AG zediert und diese habe ihm im Gegenzug Fr. 600'000.– zuzüglich Zinsen ausbezahlt, ist nicht glaubhaft gemacht worden: Würde sie zutreffen, hätte der Gesuchsgegner keinen Anlass gehabt, durch seinen Rechtsvertreter die Tilgung des Darlehens mit Schreiben vom 11. April 2012 im Rahmen einer "Gesamtlösung" anzubieten (Urk. 9 S. 4). 4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kosten- und entschädigungspflichti g (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Sodann ist der Gesuchstellerin in Anwendung von § 3 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer ) zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Züri ch, 9. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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