Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150069-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C h. Bas-Baumann. Urteil vom 28. April 2015
i n Sachen
ABCD._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
E._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. April 2015 (EB150129-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 9. April 2015 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsbegehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) in der Betrei- bung Nr. ... nicht ein und wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ab. Die Kosten in der Höhe von Fr. 200.– wurden dem Kläger auferlegt und den Parteien keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 11 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger am 14. April 2015 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10): "1. Die Verfügung der Vorinstanz sei per sofort aufzuheben. 2. Es sei der Rechtsöffnung zu Gunsten der Beschwerdeführer zu genehmigen. 3. Fall das Obergericht nicht in der Lage ist der Rechtsöffnung zu erteilen es soll der fall an andere Vorinstanz Richter wegen Befangenheit Verdacht auf Befangenheit, zu beurteilen verweisen. 4. Unter Kosten und Entschädigung zu last des Beschwerdegegners. 5. Zu gleich es sei die Unentgeltliche Rechtslage an den Gesuchstellen zu erteilen." 2. Die Beschwerdeschrift ist mit dem Namen "AF." unterzei chnet worden, die vorinstanzliche Verfügung hingegen lautet auf den Namen "CF." (Urk. 10 und Urk. 11). Abklärungen in den Verfahren RT150006 und RU150006 ergaben, dass es sich bei "AF." bzw. "AFD." bzw. "CF." und "ABCD." um ein und dieselbe Person handelt, die im Per- sonenregister der Stadt Zürich mit dem Namen "ABCD." eingetragen ist. Dieser Name ist im Rubrum aufzuführen und der Kläger erneut darauf hinzuwei- sen, dass er im Verkehr mit Behörden und Ämtern diesen im Register verzei chne- ten Namen zu verwenden hat. 3.1 Der Kläger nannte i n sei nem ursprüngli chen Rechtsöffnungsbegehren als Beklagte das "G." (Urk. 1). Die Vorinstanz wies den Kläger mit Verfü- gung vom 6. März 2015 darauf hin, dass das "G._____" nicht im Handelsregister erscheine und grundsätzlich nur ein parteifähiges Gebilde als Partei auftreten
könne (Urk. 4). In selbiger Verfügung wurde festgehalten, dass auf dem Zah- lungsbefehl vom 3. Februar 2015 als Schuldnerin die "E'._____ GmbH" aufgeführt sei (Urk. 2) und auf dem eingereichten Rechtsöffnungstitel, der Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon-Glattbrugg vom 12. Januar 2015, eine "E._____ GmbH" als Beklagte erscheine (Urk. 3/4), welche beide im Handelsregister zu fin- den seien. Damit fehle es an der für die Erteilung der Rechtsöffnung erforderli- chen Identität zwi schen Schuldneri n, Betri ebener und Beklagter (Urk. 4 S. 2). Dem Kläger wurde deshalb Frist angesetzt, um zu erklären, welche parteifähige juristische Person er als Beklagte bezeichne und um sich zur fehlenden Identität von Schuldneri n ("E._____ GmbH"), Betriebener ("E'._____ GmbH") und Beklag- ter ("G.") zu äussern (Urk. 4 S. 3). Innert Frist teilte der Kläger der Vo- ri nstanz mit Eingabe vom 11. März 2015 mit, dass als Beklagte die "E. GmbH" aufzuführe n sei (Urk. 6). Damit wurde die fehlende Identität zwischen der Beklagten und Schuldneri n behoben; allerdings nichts zur fehlenden Identität zwischen der Betriebenen (" E'._____ GmbH") und der Beklagten bzw. Schuldnerin ("E._____ GmbH) mitge- teilt. 3.2 Die Vorinstanz hielt daher in ihrem Entscheid zutreffend fest, dass sich das Gesuch um Rechtsöffnung gegen diejenige Person zu richten habe, welche betrieben und in deren Namen Rechtsvorschlag erhoben worden sei (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 67; Urk. 11 S. 2). Vorliegend sei die im Rechtsöffnungstitel aufgeführte Schuldnerin und Beklagte die "E._____ GmbH" (Urk. 3/4 und Urk. 6). Betrieben sei hingegen die "E'._____ GmbH" worden (Urk. 2). Demnach sei die Beklagte aufgrund fehlender Identität mit der Betriebenen nicht verfahrenslegitimiert, weshalb auf das Rechtsöffnungsbegehren ni cht ei nzu- treten sei (Urk. 11 S. 2 f.). 3.3 Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Vorderrichterin seine klärende Eingabe vom 11. März 2015 nicht richti g be- rücksichtigt habe (Urk. 10). Dieses Vorbringen lässt sich durch die Akten nicht stützen. Der Kläger äusserte sich weder in seiner Eingabe vom 11. März 2015 noch in seiner Beschwerdeschrift dazu, dass die Betriebene die "E'._____ GmbH"
ist, die Beklagte und Schuldneri n jedoch die "E._____ GmbH" (Urk. 6 und Urk. 10). Damit ist der Entscheid der Vorinstanz folgerichtig, und die Vorbringen des Klägers geben keinen Anlass zur weiteren Überprüfung des vorinstanzlichen Ent- scheides. Die Beschwerde des Klägers ist abzuweisen. 3.4 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 11 S. 4). Sie hielt fest, dass das Gesuch um Rechtsöffnung nicht gegen die betriebene Person gestellt worden sei, weshalb es sich als vornherein aussichtslos erweise und damit abzuweisen sei (Urk. 11 S. 3). Der Kläger setzt sich mit der zutreffenden Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander (Urk. 10), weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzu- treten ist. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Der Kläger stellt sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die Vorder- richterin (Urk. 10). Er begründet dies lediglich damit, dass diese, seine klärende Eingabe nicht richtig beurteilt habe und damit davon ausgegangen werden müs- se, dass die Vorderrichterin befangen sei (Urk. 10 S. 2). Wie aufgezeigt, ist am vori nstanzli chen Entscheid nichts zu bemängeln und die vom Kläger vorgebrachte Befangenheit entbehrt jeglicher Grundlage. Das Ausstandsgesuch ist damit ab- zuwei sen. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. 5.2 Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt (Urk. 12 S. 10). Dieses ist jedoch zufolge Aussi chtslo- sigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
5.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten und Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 3. Das Ausstandsgesuch des Klägers wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- neri n unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
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