Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150067-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 2. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Waadt und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Office d'impôt des districts de Lausanne et Ouest lausannois
betreffend Rechtsöffnung (Begehren um Begründung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Februar 2015 (EB140565-C)
Erwägungen: 1. Mit unbegründetem Urteil vom 22. Januar 2015 erteilte der Vorderrich- ter den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon definitive Rechtsöffnung (Urk. 18). Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 verlangte Rechtsanwalt X._____ für den Beklag- ten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) die schriftliche Begründung des Ur- teils vom 22. Januar 2015 und beantragte eventualiter die Wiederherstellung der Frist, eine Begründung zu verlangen, falls diese bereits abgelaufen sei (Urk. 23). 2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wies der Vorderrichter das Be- gehren um Begründung ab, weil es verspätet gestellt worden sei (Urk. 38 S. 3). Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Begründung wies er ebenfalls ab, weil auch dieses verspätet erfolgt sei (Urk. 38 S. 4). Weiter hielt der Vorder- richter fest, dass schon aus formellen Gründen - fehlende Vollmacht von Rechts- anwalt X._____ und Begehren in französischer Sprache - nicht auf das Begrün- dungsbegehren einzutreten wäre. Da es aber ohnehin abzuweisen sei, könne auf eine Fristansetzung zur Verbesserung der Eingabe verzichtet werden. Insgesamt wies der Vorderrichter das Begehren um Begründung des Urteils vom 22. Januar 2015 sowie das Gesuch um Wiederherstellung der Frist, eine Begründung zu ver- langen, ab, soweit er darauf eintrat (Urk. 38 S. 4, Dispositiv-Ziffer 4). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der in Thailand lebende Beklagte mit Eingabe vom 30. März 2015 Beschwerde (Urk. 37). 4. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 13. Februar 2015 am tt. Februar 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert wurde (Urk. 34), nachdem Rechtsanwalt X._____ mit Schreiben vom 10. Februar 2015 mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr als Zustelldomizil für den Beklagten auf- treten wolle (Urk. 23) und auch der Beklagte der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass Rechtsanwalt X._____ i hn i n di eser Sache nicht vertrete (Urk. 29). Die angefoch- tene Verfügung vom 13. Februar 2015 gilt daher als am tt. Februar 2015 zuge- stellt (Art. 141 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GOG). Die Beschwer- defrist lief demnach bis am 30. März 2015. Die Beschwerdeschrift des Beklagten
datiert zwar vom 30. März 2015, er hat sie aber erst am 31. März 2015 der thai- ländischen Post übergeben. Schon aus diesem Grund wäre die Beschwerde ver- spätet. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Postaufgabe bei der aus- ländi schen Poststelle massgeblich ist, sondern jene bei der schweizerischen Post (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Diese erfolgte sogar erst am 10. April 2015 (Urk. 37, ange- hefteter Umschlag sowie Ausdruck aus dem Track und Trace der schweizeri- schen Post). Die Beschwerde erfolgte damit weit verspätet, weshalb darauf nicht ei nzutreten i st. 5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beklagte einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch ist und Eingaben an die zürcherischen Gerichte ausschliesslich i n D eutsch abzufassen si nd (Art. 129 ZPO in Verbindung mit Art. 48 KV). Da die Beschwerde des Beklagten aber ohnehin verspätet erhoben worden ist, erübrigt sich eine Fristansetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO, um die Beschwerde in der Amtssprache Deutsch ei nzurei chen. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Beklagten so- gleich als offensichtlich unzulässig, und es ist daher nicht darauf einzutreten. Un- ter diesen Umständen ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Kläger zu verzi chten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdever- fahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, den Klägern mangels erheblicher Um- triebe. 8. Der Beklagte wurde vor Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Oktober 2014, welche dem Beklagten auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden ist, auf- gefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomi zil zu bezeichnen (Urk. 4). Der Be- klagte reagierte zwar auf diese Verfügung, nannte indes kein Zustellungsdomi zil, weshalb die Vorinstanz von sich aus Rechtsanwalt X._____ anfragte, ob er - da er
den Beklagten in einem anderen Verfahren vertreten hatte - als Zustellempfänger für den Beklagten auftreten würde, was dieser bejahte (Urk. 11). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 teilte der Beklagte mit, dass Rechtsanwalt X._____ i hn i n di esem Verfahren ni cht vertrete und auch ni cht befugt sei , Zustellungen für i hn entgegen zu nehmen (Urk. 15 S. 2); am 3. Februar 2015 teilte auch Rechtsanwalt X._____ mit, dass er nicht mehr als Zustelladresse für den Beklagten fungiere (Urk. 20). Der Beklagte wusste gestützt auf die erwähnte Verfügung vom 15. Oktober 2014 um seine Pflicht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen und um die Folgen einer allfälligen Unterlassung, nämlich Veröffentlichung allfälliger Entscheide im Amtsblatt des Kantons Zürich oder im Schweizerischen Handels- amtsblatt (Urk. 4 S. 2). Die Pflicht, ein Zustellungsdomi zil in der Schweiz zu be- zeichnen, gilt für die gesamte Dauer des Verfahrens (Lukas Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 140 N 10), weshalb auch das Rechtsmittelverfahren umfasst wird. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der Beklagte selber im Rechtsmittelverfahren aktiv geworden ist, indem er Beschwerde erhoben hat. Der vorliegende Beschluss ist daher gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO androhungsgemäss (Urk. 4 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1) im Amtsblatt des Kantons Zürich zu publizieren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 37, an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je
gegen Empfangsschein, sowie an den Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'673.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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