Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 3. Juli 2015
i n Sachen
Kanton Zürich und Stadt A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Steueramt der Stadt A._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 1. April 2015 (EB150101-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. April 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2014) für Staats- und Gemeindesteu- ern 2011 von Fr. 11'037.25 nebst 4.5 % Zins seit 10. Oktober 2014, für Fr. 789.45 aufgelaufenen Zins sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten ab; die Kosten wurden den Klägern zur Hälfte auferlegt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Dagegen erhoben die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) mit Eingabe vom 10. April 2015 [recte: 9. April 2015] Beschwerde und bean- tragten was folgt (Urk. 11 S. 2): "1.1. Die definitive Rechtsöffnung gegen den Rechtsvorschlag von Herrn B._____ für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 sei zu erteilen. Eventualiter ist der Fall an das Bezirksgericht Bülach zur nochmaligen Bearbeitung und/oder zur Erteilung der Rechtsöff- nung zurückzuwei sen. 1.2. Die im Urteil vom 1. April 2015 aufgeführten Kosten und Gebüh- ren sind dem Bezirksgericht Bülach zuzuweisen. 1.3. Alle weiteren Kosten und Gebühren sind dem Bezirksgericht Bülach zuzuwei sen. 1.4. Auf eine Prozessentschädigung wird verzichtet, sofern diese überhaupt möglich wäre." 2. Im Beschwerdeverfahren können unri chti ge Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zu r ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuwei- sen. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Auflage, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Mit der Be- schwerdeschrift reichen die Kläger diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 14/1- 12d). Soweit diese Urkunden erstmals im Beschwerdeverfahren eingerei cht wer- den, sind sie nicht zu beachten (Urk. 14/9-10 und 14/12a und b). 3. a) Die Vori nstanz erwog, gegen ei nen Ei nspracheentschei d könne Rekurs beim Steuerrekursgericht erhoben werden (§ 147 Abs. 1 StG, Urk. 12 S. 4f.). Auch eine aufgrund eines Einschätzungsvorschlags erfolgte Einschätzung könne auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Basierend auf dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) akzeptierten Einschätzungs- vorschlag (Urk. 5/2) habe das Kantonale Steueramt eine neue Einschätzung vor- genommen, die dem Beklagten in Form der Schlussrechnung vom 18. November 2013 (Urk. 3/5) mitgeteilt worden sei. Mit der Schlussrechnung sei dem Beklagten ein Einspracheentscheid angezeigt worden. Dieser habe nach § 147 Abs. 1 StG die Möglichkeit gehabt, gegen die Schlussrechnung vom 18. November 2013 beim Steuerrekursgericht Rekurs – mithin ein ordentliches Rechtsmittel – ei nzule- gen. Eine Rechtskraftbestätigung des Steuerrekursgerichts liege nicht vor. Die Bestätigung des Kantonalen Steueramtes (Urk. 3/4), gemäss welcher kein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid erhoben worden sei, stelle keine genügende Rechtskraftbescheinigung dar. Trotz mehrfacher Aufforderung hätten die Kläger nicht belegt, dass eine vollstreckbare Verfügung i m Si nne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bestehe (Urk. 12 S. 5). b) Die Kläger rügen im Beschwerdeverfahren, alle Rechtskraftbe- scheinigungen entsprächen der richtigen Rechtsstufe. Die Vorinstanz hätte er- gänzend maximal eine Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursgerichts ver- langen können. Aufgrund des Verfahrensablaufs sei es nicht erkennbar und auch nicht notwendig gewesen, eine Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursge- richts einzufordern, da der Beklagte im Einspracheverfahren den Vorschlag des Kantonalen Steueramtes anerkannt habe, womit ein Rekurs nur noch einge- schränkt möglich sei (Urk. 11 S. 2). Massgebend für die Rechtskraft der Veranla- gung 2011 sei die im Oktober 2013 unterzei chnete Zusti mmungserklärung zur Einsprache vom 20. September 2013. Nach Ablauf von 30 Tagen seien weitere
Rechtsmittel nicht oder nur noch beschränkt möglich. Die Veranlagung und auch di e Schlussrechnung seien daher definitiv und rechtskräftig. Da der Beklagte die korrigierten Steuerfaktoren selbst anerkannt habe, stelle sich die Frage, in wel- chem Umfang ein Rekurs überhaupt möglich gewesen wäre. Gegen die Schluss- rechnung vom 18. November 2013 habe lediglich die Einsprache beim Gemein- desteueramt zur Verfügung gestanden (Urk. 11 S. 4). Das Rechtsöffnungsbege hre n der Kläger stützt sich auf ei ne Schluss- rechnung des Steueramtes A._____ vom 18. November 2013 (§ 126 Abs. 4 StG), welche den Beklagten zur Zahlung von Fr. 11'522.05 für Staats- und Gemei nde- steuern des Jahres 2011 und aufgelaufenen Zins verpflichtet (Urk. 3/5). Hierbei handelt es sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 12 S. 3 und 4) um ei nen definitiven Rechtsöffnungs titel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Soweit ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegen den als Rechtsöffnungstitel vor- gelegten Entscheid möglich gewesen wäre, ist vom Gläubiger durch Urkunde zu beweisen, dass dieses nicht ergriffen wurde, was das Gericht als Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen hat (BSK SchKG I-Staehelin, N 7 zu Art. 80 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zü- rich 2000, S. 224). Das Veranlagungsverfahren wird mit dem die Steuerfaktoren und den Steuertarif enthaltenden Ei nschätzungsentsc hei d abgeschlossen (§ 139 Abs. 1 StG). Dieser wird dem Steuerpflichtigen separat mitgeteilt (§ 126 Abs. 1 StG). Entspricht der Entscheid einer im Laufe des Ei nschätzungs- oder Ein- spracheverfahrens unterschri ftli ch anerkannten Ei nschätzung (= Ei nschätzungs- vorschlag, vgl. § 44 VO StG), kann er mit der Schlussrechnung – ohne Begrün- dung oder Rechtsmittelbelehrung – angezeigt werden (§ 126 Abs. 4 StG). Ein mit Schlussrechnung i m Si nne von § 126 Abs. 4 StG mitgeteilter Entscheid entfaltet die Wirkungen eines Einschätzungsentscheids (§ 139 Abs. 1 StG i.V.m. § 126 Abs. 1 StG) und ist diesem gleichzusetzen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage 2013, N19 zu § 126 StG m.H.). Diese Normen sind auch auf das Einspracheverfahren anwendbar (§ 141 Abs. 1 StG). Im Oktober 2013 anerkannte der Beklagte den Vorschlag des Kantonalen Steueramtes Zürich im Einspracheverfahren mittels Unterschrift (Urk. 3/3). In der Folge eröffnete das Kantonale Steueramt den Einspracheentscheid mit der
Schlussrechnung vom 18. November 2013 (Urk. 3/5). Die Feststellung der Vor- i nstanz (Urk. 12 S. 5), dass dagegen ei n Rekurs beim Steuergericht erhoben wer- den könne, erweist sich als rechtlich korrekt (§ 147 Abs. 1 StG; vgl. auch ST.2009.168 und ST.2009.321). Ni cht zu folgen i st somit dem Vorbringen der Kläger, wonach einzig ein Rekurs gegen den Vorschlag im Einspracheverfahren zur Verfügung stehe (Urk. 11 S. 4). Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie i n i hrer Beschwerdeschrift im Widerspruch dazu ausführen, dass bei Anerkennung des Vorschlages des Kantonalen Steueramtes im Einspracheverfahren ein Rekurs eingeschränkt möglich sei (Urk. 11 S. 2). Massgebend ist vorliegend allein die tat- sächliche Möglichkeit, ein ordentliches Rechtsmittel mi t Suspensi vwi rkung – hi er der Rekurs – gegen die besagte Schlussrechnung ergreifen zu können. Welche Rügen mit diesem Rechtsmittel erhoben werden können, ist dabei unerhebli ch. Mangels Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursgerichts für die Schlussrech- nung vom 18. November 2013 liegt kei ne vollstreckbare Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Zu Recht wies daher die Vorinstanz das Rechts- öffnungsgesuch der Kläger ab. c) Die Kritik der Kläger, die Vorinstanz habe den Nachweis der Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursgerichts von i hnen ni cht verlangt (Urk. 11 S. 2), ist unbegründet: Anlässlich der Telefongespräche vom 23. Februar 2015 und 2. März 2015 informierte der Vorderrichter das Steueramt A._____ un- ter anderem über die noch zu den Akten zu reichende Rechtskraftbescheinigung für di e Schlussrechnung (Urk. 3A und Urk. 6). Damit kam sie der gerichtlichen Fragepflicht in genügender Weise nach und war ni cht gehalten, di e aus Sicht der Kläger nötigen Anwei sungen über die einzureichende Form des geeigneten Nach- weises der Rechtskraftbescheinigung zu erteilen (vgl. Urk. 11 S. 5 und Urk. 7 S. 3). Ebenso vermag der von den Klägern vorgebrachte Umstand nicht zu genü- gen, dass aus der Zeitspanne von November 2013 bis zum gestellten Rechtsöff- nungsbegehren im Jahre 2015 auf einen (wohl) unterbliebenen Rekurs geschlos- sen werden könne (Urk. 11 S. 4). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det. Es ist daher davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder
eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. e) Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. II S. 2; Urk. 16) 4. a) Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und wären ausgangsgemäss den unter- liegenden Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Zufolge der dem Kanton nach § 200 lit. a GOG gewährten Kostenfreiheit fällt die Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren zur Hälfte ausser Ansatz. Folglich sind nur der Stadt A._____ die hälftigen Gerichtskosten aufzuerlegen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Stadt A._____ zur Hälfte auferlegt. Die verbleibende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von Urk. 11, 13 und 14/1-12d, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein und unter Beilage einer Kopie von Urk. 16. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 3. Juli 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: mc