Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño
Urteil vom 16. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. März 2015 (EB140526-I)
Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. November 2014 das Begehren, es sei ihm i n der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014, definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– und für die Betreibungskos- ten zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 und 2). Nach Eingang des vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschusses (Urk. 6 S. 1) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2015 Frist ange- setzt, um schri ftli ch zum Rechtsöffnungsgesuc h des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 9). Die Gesuchsgegnerin liess sich i nnert Fri st ni cht vernehmen, worauf die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom 2. März 2015 dem Gesuch- steller definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014, für Fr. 100.– und für di e Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivzif- fern 2 bis 4 dieses Urteils erteilte (Urk. 12 Dispositivziffer 1). Innert Frist ersuchte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. März 2015 um Begründung des Urteils (Urk. 14), worauf die Vorinstanz das begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 18) am 25. März 2015 versandte (Urk. 16). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. April 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 2. März 2015 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 17). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die von der Ge- suchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen
(Urk. 20/1-2) si nd i m Si nne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und da- her ni cht zu beachten. b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene durch Urkun- den zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestun- det worden ist. Die Vorinstanz beurteilte den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. 3) als rechtskräftigen und vollstreckbaren geri chtli chen Entschei d i m Si nne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit als gültigen definitiven Rechtsöffnungstite l (Urk. 18 S. 3). Die Gesuchsgegnerin liess sich im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht vernehmen, weshalb die Vorin- stanz zu Recht davon ausging, dass die Schuld über Fr. 100.– (hälftige Kosten- auflage) nicht getilgt sei (Urk. 18 S. 3). Im Beschwerdeverfahren setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids inhaltlich auseinander. c) Die Gesuchsgegnerin ersucht im Beschwerdeverfahren, den Rechtsöffnungstitel, d.h. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014, anfechten zu können. Dieser sei fehlerhaft und habe schädliche Nachwi rkungen (Urk. 17 S. 2), da das Gericht unter Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör den Beschluss vom 8. Mai 2014 erlassen habe (Urk. 17 S. 1). Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungs ver- fahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids ni cht mehr überprüft werden. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. 3) ni cht nochmals selber überprüfen. d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet. Es ist daher davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort des Gesuch- stellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: se