Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 27. April 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. März 2015 (EB150016-F)
Erwägungen: 1. a) Am 12. Januar 2015 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das Begehren, ihr sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2014) unter anderem für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 30'728.– nebst 6 % Zins seit 30. Juni 2011 (Urk. 1, Urk. 15A und 17). Mit Urteil und Verfügung vom 25. März 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge der Klägerin ab, auferlegte i hr die Kosten von Fr. 300.– und sprach dem Be- klagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) keine Parteientschädigung zu (Urk. 31 Dispositivziffern 1 bis 4 des Urteils und Dispositivziffer 1 der Verfügung). b) Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. April 2015 (Poststempel vom 6. April 2015, eingegangen am 8. April 2015) fristgerecht Be- schwerde (Urk. 30). 2. a) Die Klägerin bezeichnet i hre Eingabe als Einsprache. Sie tituliert darin das angefochtene Urteil und die Verfügung als rechtswidrig, weshalb ihre Eingabe als Rechtsmittel entgegenzunehmen ist (Urk. 30 S. 1). Zulässiges Rechtsmittel gegen das Urteil und die Verfügung ist – wie von der Vorinstanz kor- rekt belehrt (Urk. 31 S. 4 und 5) – die Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i n Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Vorliegend fehlt ein solch konkreter Beschwerdeantrag. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6. 2; Leuenberger i n: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Züri ch/Basel/Genf 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Aus der Beschwerde- schrift ist ersichtlich, dass die Klägerin mit dem Urteil und der Verfügung der Vo- ri nstanz vom 25. März 2015 ni cht ei nverstanden i st. Sie will die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils sowie der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung
vom 25. März 2015 und damit die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 30'728.– in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wädenswil, Zah- lungsbefehl vom 21. Oktober 2014, und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 30 S. 2 und 3). 3. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin mangels Vorliegens eines gültigen Rechtsöffnungstitels ab. Sie erwog, die Kläge- rin stütze ihr Begehren auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Juli 2010 genehmigte Parteivereinbarung vom 28. Mai 2010. Diese Parteivereinba- rung vom 28. Mai 2010 sowie das Urteil vom 26. Juli 2010 seien von der Klägerin nicht vollständig ins Recht gelegt worden. Auch nachdem der Klägerin Frist ange- setzt worden sei, u m den vollständigen Rechtsöffnungstitel nachzureichen, habe sie ihre mangelhafte Eingabe nicht verbessert. Es liege dem Gericht nach wie vor kein vollständiger und daher kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 31 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt i n: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Ber- ner Kommentar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht ei- ne Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Be- schwerde abzuweisen. c) Die Klägerin moniert im Beschwerdeverfahren sinngemäss, die Vorinstanz habe, obwohl sie über ein rechtskräftiges Urteil verfüge, i hr die definiti- ve Rechtsöffnung ni cht ertei lt und i hr die Gerichtskosten von Fr. 300.– auferlegt (Urk. 30 S. 2). Alle Unterlagen würden sich bei Herrn lic. iur. X._____ in ... und beim Friedensrichter D._____ befinden. Herr D._____ weigere sich aber, ihr die Unterlagen zuzusenden, weshalb sie diese im vorinstanzli che n Rechtsöffnungs-
verfahren nicht habe ei nrei chen können. D i e Vorinstanz habe über die Nummer der Betreibung und das rechtskräftige Urteil verfügt. Zudem habe sie Kenntni s von ei ner früheren Betreibung gegen den Beklagten gehabt. Dennoch habe sie sich geweigert der Sache nachzugehen (Urk. 30 S. 2). d) In ihrer Beschwerdeschrift setzt sich die Klägerin mit den Erwä- gungen im angefochtenen Entschei d ni cht auseinander (Urk. 30). Entgegen i hren Ausführunge n (Urk. 30 S. 2), lag der Vorinstanz zum Urteilszeitpunkt ein unvoll- ständiges rechtskräftiges Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Juli 2010 vor: Die Urteilskopie umfasste aus- schliesslich die Seiten 1, 2 und 5 (Urk. 15/18). Es fehlten somit die Seiten 3, 4, 6 und 7. Die Klägerin erklärte dazu in ihrer vorinstanzlichen Eingabe vom 23. Feb- ruar 2015 (Urk. 14 S. 3): "Beilage: Ein Teil des Gerichtsbeschlusses vom 26. Juli 2010: Seite 5 (ich habe kein Geld für den Rest)". Ihr war damit durchaus bewusst, dass sie nicht sämtliche Seiten des Rechtsöffnungstitels der Vorinstanz einge- reicht hatte. In diesem Zusammenhang geht ihre sinngemässe Rüge fehl, i hr An- spruch auf rechtli ches Gehör sei verletzt worden (Urk. 30 S. 1), erhielt sie doch mi t der vori nstanzli che n Verfügung vom 9. März 2015 unter anderem die Möglich- keit, das vollständige Urteil im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO nachzureichen (Urk. 19). Dem kam die Klägerin nicht nach. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz – Feststellen eines nicht gültigen Rechtsöffnungsti- tels und aufgrund dessen Abweisen des Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin (Urk. 31 S. 3) – als korrekt. Die von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift aufge- führten Art. 8, 9 und 29 der Bundesverfassung wurden durch die Vorinstanz ni cht verletzt (vgl. Urk. 30 S. 1).
e) Weiter stellt die Klägerin im Beschwerdeverfahren ei nen neuen Antrag ("Verlangung des Schadenersatzes wegen 11-jähriger Rechtswidrigkeiten, Rechtsverzögerungen, u.a. Misshandlungen von verschiedenen Beamten des Kantons ZH, welche i nnert 10 Tagen Ihnen bekannt werden"; Urk. 30 S. 2) und reicht diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 33/1-6). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Frei-
burghaus/Afheldt i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren neu gestellte An- trag (Schadenersatzklage) und die neu eingereichten Unterlagen (Urk. 33/1 und 33/3-5; Urk. 33/2 = Urk. 1 und Urk. 6 sowie Urk. 33/6 = Urk. 15/4-5 wurden bereits vor Vorinstanz eingereicht) sind entsprechend ni cht zu beachten. f) Die Vori nstanz erwog weiter, das Begehren der Klägerin um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung sei aufgrund des Nichtvorliegens eines voll- ständigen Rechtsöffnungstitels aussichtslos. Mangels Erfolgschancen sei das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei- sen (Urk. 31 S. 4). Da die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift den zutreffenden Erwägungen der Vori nstanz hi nsi chtli ch der Aussichtslosigkeit ihres Begehrens in der Hauptsache aufgrund des unvollständig eingereichten Rechtsöffnungstitels (Verfügung und Urteil vom 26. Juli 2010 des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen) nichts entgegenzusetzen hat (Urk. 30 S. 2 f.) und sie keinerlei konkrete Rügen gegen das abgewiesene Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege erhebt, hat es beim vorinstanzlichen Ent- scheid zu bleiben. g) Die Beschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen. Es kann so- mit auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Beklagten oder eine Stellung- nahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. Das Ersuchen der Klägerin, jegli che Rechnungen auf i hren Namen so- wie alte Rechnungen aus anderen Gerichtsverfahren "zu erlassen" (Urk. 30 S. 3), ist an die Obergerichtskasse zur Prüfung als Kostenerlassgesuch weiterzuleiten. 5. a) Im Beschwerdeverfahren war das von der Vorinstanz abgewiese- ne Rechtsöffnungsbegehre n und die abgewiesene unentgeltliche Rechtspflege umstritten. Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies jedoch lediglich für das Gesuchsverfahre n und ni cht auch für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Folglich sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der un-
terliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Unklar ist, ob die Klägerin für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege stellt (Urk. 30). Gemäss Art. 117 ZPO hat ei ne Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos erschei nt. Ginge man von einem solchen Gesuch aus, hätte dieses im Lichte der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewie- sen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspreche n, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, und an die Obergerichtskasse zur Prüfung als Kosten- erlassgesuch unter Beilage von Urk. 30 und 33/3 in Kopie, sowie an das Be- zirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'728.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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