Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter M. Spahn sowie Leitende Gerichts- schreiberin lic. i ur. E. Ferreño Beschluss vom 14. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ 1, 2 vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. März 2015 (EB150105-I)
Erwägungen: 1. Am 13. März 2015 stellten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2015) für ausste- hende Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid des Bezirksge- richts Uster vom 11. September 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'920.– zu erteilen (Urk. 4/1 S. 2). In der Folge auferlegte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2015 den Gesuchstellern die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 4/4 = Urk. 2). Dem kamen sie am 31. März 2015 nach (vgl. Stempel auf Urk. 4/6). 2. Mit Schreiben vom 1. April 2015 (Poststempel vom 2. April 2015, ein- gegangen am 7. April 2015) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde mit dem Begehren, der Streitwert sei neu zu beurteilen (Urk. 1). 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen erfüllt si nd (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Mit Verfügung vom 23. März 2015 verpflichtete die Vorinstanz die gesuchstellende Partei, also B._____ und C._____, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.– zu lei sten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Indes wurde der Ge- suchsgegner zu ni chts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Ent- scheid in keiner Weise einen Nachteil hat und somi t ni cht beschwert i st. c) Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten. d) Ergänzend ist Folgendes zu bemerken: Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, das Zustandekommen des Streitwertes
von Fr. 3'920.– sei nicht klar, weshalb er eine Neubeurteilung verlange (Urk. 1). Er ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitwert aus dem Rechtsöffnungsbe- gehren der Gesuchsteller und dem Zahlungsbefehl ergibt (Urk. 4/1 und 4/3/1): Fr. 2'370.– (3 Monate à Fr. 790.– Ehegattenalimente) + Fr. 900.– (3 Monate Kin- derzulagen à Fr. 300.– i nkl. Fr. 100.– freiwillige Ergänzung Kinderzulagen D._____ AG) + Fr. 650.– (1 Monat Kinderalimente ni cht bevorschusst) = Fr. 3'920.–. 4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzi chten. b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 3'920.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 14. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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