Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150058-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 23. April 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 2. März 2015 (EB140690-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. März 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2014) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Steueramtes des Kantons Züri ch vom 28. März 2014 und die dazugehörige definitive Steuerrechnung vom 22. April 2014 für ausste- hende Bundessteuern betreffend die Steuerperiode 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'533.60 nebst 3 % Zins seit 16. Oktober 2014, für Fr. 94.70 (aufgelaufenen Verzugszins) und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi gung gemäss jenem Entscheid (Urk. 16 S. 6). 1.2 Mit Schreiben vom 23. März 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 24. März 2014) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fort- an Beklagter) fristgerecht Beschwerde. Sodann stellte er si nngemäss ei n Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, führte er doch an, dass er – sollte er mehr Zeit als die 10 Tage bekommen, in welchen er noch im Ausland gewesen sei – einen Anwalt beiziehen wolle (Urk. 15). 2. Bei der Frist von 10 Tagen zum Erheben der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Damit aber ist das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen. Anträge und Begründung sind innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 137 III 617 Erw. 4.3). 3.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und
lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder al- lenfalls nur in Teilen aufzuheben sei, verlangt der Beklagte doch letztlich eine Neueinschätzung seiner Steuerlast für die Steuerperiode 2012. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Aufla- ge, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). 3.3.1 Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. So stellt sich der Beklagte dagegen, dass seine am 14. Februar 2015 eingereichten Unterlagen (Urk. 12) nicht berücksichtigt wor- den seien. Er habe diese auf die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2015 hi n eingereicht, mi t welcher i hm Fri st zur Stellungnahme zur vom Kläger nachge- rei chten Schlussrechnung vom 22. April 2014 angesetzt worden sei. Damit aber habe er – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – durchaus Stellung zur Schluss- rechnung des Klägers vom 22. April 2014 genommen. Entsprechend aber habe die Vorinstanz Art. 81 Abs. 2 SchKG, wonach der Betriebene weitere Einwendun- gen vorbringen könne, sofern sie sofort beweisbar seien, falsch angewendet. Er habe mit dem Einreichen der Lohnausweise für das Jahr 2012 sowie dem ärztli- chen Zeugnis bewiesen, dass die Einschätzung des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2012 völlig falsch gewesen sei (Urk. 15). 3.3.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Eingabe des Be- klagten vom 14. Februar 2015 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat oder nicht (vgl. Urk. 16 S. 4 Erw. 2.2.3 2. Abschnitt) , da sich selbst bei einer Berücksichti- gung derselben am Resultat nichts ändern würde. So beruht das vorliegende Be- gehren um Ertei lung der definitiven Rechtsöffnung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und nicht auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 bis SchKG. Da Art. 81 Abs. 2 SchKG, auf welchen sich der Beklagte vorlie- gend beruft, nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die Forderung auf einer voll- streckbaren öffentlichen Urkunde beruht, ist dieser vorliegend nicht einschlägig. Entsprechend aber verbleiben dem Beklagten – wie von der Vorinstanz zutreffend
ausgeführt (Urk. 16 S. 4 Erw. 2.2.3) – lediglich die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach er durch Urkunden beweisen müsste, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder verjährt ist. Da der Beklagte weder den Erhalt des Einschätzungsentscheides und der Schlussrech- nung bestritten noch besagte Einwendungen erhoben hat, ist am Entscheid der Vori nstanz ni chts zu beanstanden. So wird im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht die Begründetheit der Forderung an sich geprüft, sondern nur, ob die Vo- raussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Damit aber ist es dem Vollstreckungsgericht verwehrt, den Sachentscheid i nhaltli ch zu prüfen. Ei nwen- dungen gegen den Einschätzungsentscheid vom 28. März 2014 bzw. die dazuge- hörige Schlussrechnung vom 22. April 2014 hätte der Beklagte mit den dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, welche jeweils belehrt worden si nd (vgl. Urk. 2B S. 2 und Urk. 9 Rückseite), vorbringen müssen; im Vollstreckungsverfah- ren i st er dami t ni cht mehr zu hören. Somit aber sind die Lohnausweise für das Jahr 2012 und das ärztliche Zeugnis des Beklagten, welche Einwendungen gegen die Einschätzung an sich darstellen, unbeachtlich: Der Rechtsöffnungsrichter kann die einmal vorgenommene Steuerei nschätzung ni cht abändern. Entspre- chend würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässi g bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird ni cht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18/14a-d und Urk. 18/14f, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je ge- gen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizeri schen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'533.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 23. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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