Appeal against provisional debt enforcement rejected

RT150057Obergericht15.04.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed the debtor’s appeal against a first-instance order granting the creditor provisional legal opening for CHF 5,894.70. The court held that the debtor’s new objections were inadmissible or unfounded and that he had not meaningfully contested the lower court’s reasoning, including the cost award. It therefore left the first-instance order intact, set the appeal fee at CHF 300, charged it to the debtor, and denied the creditor any party compensation.

Regest

Art. 326 ZPO, Art. 322–324 ZPO; appeal against provisional legal opening. New factual or legal arguments are generally inadmissible in appeal proceedings and must in any event be substantiated so as to engage with the reasoning of the first-instance decision. Where the appellant fails to show error in the lower court’s assessment, the appeal is manifestly unfounded and may be dismissed without obtaining a response. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; the fee in debt-enforcement appeal proceedings is determined according to the GebV SchKG. No party compensation is due absent essential effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 15. April 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 19. März 2015 (EB150358-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 19. März 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gestützt auf die am 27. Juni 2002 ausgestellte Pfändungsurkunde (Betreibungsamt Zürich 11, Betrei- bungsnummer 1; Urk. 4/4) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2015) für Fr. 5'894.70 (Urk. 10). b) Fristgemäss erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid vom 19. März 2015 aufzuheben und die Rechtsöffnung abzu- weisen (Urk. 9). 2. a) Mit Schreiben vom 18. März 2015 an die Vorinstanz hatte der Ge- suchsgegner ausgeführt, dass sich der von ihm erhobene Rechtsvorschlag nicht auf die unbestrittene Forderung aus dem Verlustschein, sondern nur auf alle dar- über hi nausgehenden Forderungen beziehen würde (Urk. 6). Die Pfändungsur- kunde vom 27. Juni 2002 weist einen Verlust von Fr. 5'894.70 aus (Urk. 4/4). Im Umfang dieses Betrages wurde der Gesuchstellerin im angefochtenen Entscheid die provisorische Rechtsöffnung erteilt (Urk. 10 S. 4 Dispositivziffer 3). Der dies- bezüglichen Anerkennung des Gesuchsgegners im erstinstanzlichen Rechtsöff- nungsverfahren wurde demnach entsprochen. b) Auch das gemäss Art. 326 ZPO grundsätzli ch unzulässi ge neue Vorbrin- gen im Beschwerdeverfahren, dass die zwei im Zahlungsbefehl aufgeführten Rechnungen ni cht spezi fiziert seien, was es dem Gesuchsgegner verunmögli cht habe, einen Teilrechtsvorschlag mit Zahlenangaben zu machen (Urk. 9), i st ni cht sti chhaltig; so führt doch der Zahlungsbefehl eindeutig als Forderungsurkunde die Rechnungen vom 22. Februar 2000 und 3. April 2000 sowie den Pfändungsver- lustschein vom 27. Juni 2002 (aus der Zession C._____, ... ...) und den geforder- ten Betrag von Fr. 5'894.70 auf (Urk. 4/3). Da gemäss den eigenen Ausführungen des Gesuchsgegners die Forderung aus dem Verlustschein unbestritten sei (vgl. Urk. 6), hätte er seinen Rechtsvorschlag auf den im Zahlungsbefehl durch die

Gesuchstellerin geltend gemachten und deutlich bezeichneten "Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR" in der Höhe von Fr. 505.30 beschränken können. Wieso die im Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderungen im Übrigen nicht gesetzeskonform sein sollen, begründet der Gesuchsgegner nicht. Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Rechtsöffnungs ver fah- ren den im Zahlungsbefehl ursprünglich aufgeführten Verzugsschaden ni cht mehr geltend machte (vgl. Urk. 1). c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid i nhaltli ch wei ter ni cht ausei nander. So führt er in seiner Beschwerdeschrift auch nicht aus, wieso er von der ihm auferlegten Spruchgebühr sowie von der durch i hn an die Gesuchstellerin zu leistenden Parteientschädigung zu befreien sei. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'894.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 15. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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Schlagwörter

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