Appeal against definitive debt enforcement release dismissed

RT150055Obergericht29.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the Meilen District Court’s order granting definitive debt enforcement release in favor of the Swiss Confederation based on a declared enforceable customs assessment from Karlsruhe. The debtor argued he still owned the car at the relevant time, that the German charges were unjustified, and that the proceedings should be stayed. The court held that the appeal was sufficiently clear when read with the reasoning, but the debtor could not contest the merits of the underlying customs decision in release proceedings. The appeal was therefore dismissed, the first-instance release remained in force, and the appellant was ordered to pay the second-instance costs.

Omnilex-Regeste

Art. 320 ZPO; definitive debt enforcement release based on an enforceable foreign customs assessment; scope of review in enforcement proceedings. The enforcement court may not examine the substantive correctness of the underlying enforceable title; objections directed against the merits of the assessment must be raised in the proceedings provided against that title. A formally defective appellate request is admissible if, construed in light of the reasoning, the relief sought can be ascertained. Where the appeal is manifestly unfounded, no response need be invited and no stay is justified. Costs follow the outcome; absent relevant effort, no party compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150055-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichteri nnen Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 29. April 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Eidg. Oberzolldirektion,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. März 2015 (EB150017-G)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. März 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2014) gestützt auf den vorgängig für vollstreckbar erklärten Einfuhrabgabenbe- scheid des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 6. Juli 2011 für eine ausstehende Zoll- forderung, Ei nfuhrumsatzsteuern sowie Säumniszuschläge definitive Rechtsöff- nung für Fr. 98'404.21 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 11 S. 9 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 17. März 2015 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter Sistierung des Verfahrens, bis die Angelegenheit in Deutschland geklärt worden sei (Urk. 10 S. 1). 2.1 Der Gesuchsgegner führt aus, dass der Aston Martin bis im März 2011 ihm gehört habe. Dies belege die Halterauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich. Es sei deshalb nicht möglich, dass er den Aston Marti n Ende No- vember 2010, wie vom Hauptzollamt Karlsruhe behauptet, nach Deutschland ausgeführt haben solle. Unter diesen Umständen dürfe Deutschland weder Zoll noch Mehrwertsteuer von ihm verlangen. Das Auto sei mittlerweile in Holland kor- rekt immatrikuliert und es seien sämtliche Steuern und Gebühren bezahlt worden. Wenn er nun i n D eutschland auch noch bezahlen müsse, so würde er doppelt be- zahlen. Wenn das schweizerische Recht es nicht erlaube, einem deutschen Urteil die Vollstreckung zu versagen, dann solle mindestens das vorliegende Verfahren solange ausgesetzt werden, bis geklärt sei, dass in Deutschland weder Zoll noch Mehrwertsteuer geschuldet seien (Urk. 10). 2.2 Vorliegend stellt der Gesuchsgegner lediglich Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu ver-

langen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ei n solcher Antrag (auf Aufhebung) kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Ivo W. Hungerbühler in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 322 N 9 i.v.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist spruchreif, weshalb die Beschwerdeinstanz in der Sache entscheiden kann; es bedarf demnach eines Antrages in der Sache. Da der Gesuchsgegner einen solchen nicht gestellt hat, ist sei n Antrag auf Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils an sich mangelhaft. Indes ist auf eine Be- schwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner Begründung nicht gegen die Vollstreckbarerklärung des Einfuhrabgabenbescheids des Hauptzoll- amtes Karlsruhe vom 6. Juli 2011, sondern gegen die erteilte definitive Rechtsöff- nung. So macht er insbesondere geltend, das Auto zum besagten Zeitpunkt noch besessen zu haben, weshalb er dieses ni cht i n D eutschland habe ei nführen müs- sen, die Abgaben bereits in Holland beglichen zu haben und nicht doppelt zahlen zu wollen. Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass der Gesuchs- gegner in der Sache die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt. Ent- sprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer-

den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Der Gesuchsgegner wiederholt beschwerdeweise massgeblich das be- reits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich indes mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen. Damit vermag seine Beschwerde den vorgenann- ten Anforderungen an eine solche nicht zu genügen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist es dem Vollstreckungsgericht verwehrt, den als Rechtsöffnungstitel dienenden Sachentscheid auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Die Vorbringen des Gesuchsgegners richten sich jedoch massgeblich gegen den Inhalt des Einfuhrabgabenbescheids des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 6. Juli 2011, indem er ausführt, dass die Abgaben zu Unrecht erhoben wor- den seien. Wie ebenso von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hätte er diese Einwendungen mit dem gegen den Einfuhrabgabenbescheid zulässigen Rechts- mittel (vgl. Urk. 3/1 S. 4) vorbringen müssen; im Vollstreckungsverfahren ist er damit nicht mehr zu hören. Entsprechend aber besteht auch kein Anlass zur Sis- tierung des Verfahrens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 13/2-3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'404.21. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 29. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: js

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive releaseappeal admissibilityscope of reviewforeign customs assessmentstay of proceedingscostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite the appellant only requesting annulment of the first-instance decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible because the court could infer from the reasoning that the appellant sought rejection of the debt enforcement release.

Extrahierte Begründung

Although a purely cassatory request is formally defective where the court may decide on the merits, a defective remedy petition is construed in light of the reasoning; here the substance clearly targeted the release order rather than the enforceability of the customs assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor could challenge the substance of the underlying customs assessment in the release proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The enforcement court could not review the substantive correctness of the enforceable customs assessment.

Extrahierte Begründung

Objections that the customs and VAT charges were unjustified had to be raised by the legal remedies available against the customs decision itself; they were no longer admissible in the enforcement stage.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be stayed pending clarification in Germany.

Extrahierter Entscheid

No stay was warranted.

Extrahierte Begründung

Because the debtor’s objections were inadmissible in the release proceedings and the appeal was otherwise manifestly unfounded, there was no reason to suspend the case.

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