Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150052-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 23. April 2015
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 1. Oktober 2014 (EB140103-A)
Erwägungen: 1. Am 27. März 2015 ging beim Obergericht ein Schreiben der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) vom 26. März 2015 (Urk. 24), mit wel- chem sie beantragt, dass das Verfahren als zur Zeit gegenstandslos abzuschrei- ben sei (Urk. 24 S. 2). 2.1 Ein solches Institut (Abschreibung als zur Zeit gegenstandslos) kennt die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht. Ein Verfahren kann nur als gegen- standslos abgeschrieben werden, wenn das Verfahren aus anderen Gründen oh- ne Entscheid endet (Art. 242 ZPO), d.h. wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. an einer Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat, so u.a. durch Erfüllung der eingeklagten Forderung. Im Schreiben vom 26. März 2015 führt der Vertreter der Beklagten aus, dass er den strittigen Betrag ungesäumt aus seiner Kasse begleichen werde, da dies die einzige Möglichkeit sei, die Betroffenen vor weiterem Ungemach zu bewahren (Urk. 24 S. 2). Da vor- liegend kein Beleg eingereicht worden ist, welcher die angekündigte Bezahlung des einklagten Betrages als erfolgt bescheinigt, kann derzeit noch nicht von einer effekti ven Erfüllung der strittigen Forderung ausgegangen werden. Dementspre- chend aber ist das Verfahren noch nicht gegenstandslos geworden, weshalb es nicht gestützt auf Art. 242 ZPO abgeschrieben werden kann. 2.2 Indes ist die Erklärung der Beklagten als Rückzugserklärung zu verste- hen. So lässt sie weiter ausführen, dass sie die für sie nötigen Auskünfte betref- fend die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die damit zusammenhängende Auseinandersetzung von der Gegenseite erhalten habe, der Fall nun geklärt sei und das Geri cht ni cht weiter bemüht werden müsse (Urk. 24 S. 1 f.). Zwar betref- fen die von der Beklagten thematisierten Auskünfte nicht das vorliegende Rechts- öffnungsverfahren. Indem nun aber die Beklagte die Erfüllung des strittigen Be- trages in Aussicht gestellt hat, den Fall als zwischenzeitlich geklärt erachtet und das Gericht nicht weiter bemühen will, nimmt sie Abstand vom vorliegenden Be- schwerdeverfahren. Dementsprechend ist die Erklärung als Rückzug der Be-
schwerde entgegenzunehmen und das Verfahren ist gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Abschreibung infolge Rückzugs hinsichtlich der Kostenauflage im vorliegen- den Fall zum gleichen Ergebnis führt wie die Abschreibung infolge Gegenstands- losigkeit. 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Klä- ger) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 21 und Urk. 24, sowie an das Ei nzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'701.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begeh- rens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Oberge- richt zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Züri ch, 23. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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