Appeal withdrawn in debt enforcement summary proceedings

RT150052Obergericht23.04.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal against a summary-debt-enforcement judgment. The defendant requested that the case be struck off as moot, arguing that the disputed amount would be paid. Because no proof of payment was filed, the court held that the matter was not moot under Art. 242 ZPO. However, it interpreted the submission as a withdrawal of the appeal under Art. 241(3) ZPO and discontinued the appellate proceedings. Court fees of CHF 150 were imposed on the defendant, and no party compensation was granted to the plaintiff.

Omnilex-Regeste

Art. 242 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO; Gegenstandslosigkeit und Rückzug des Rechtsmittels: Ein Verfahren kann nur als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn der Streitgegenstand ausserprozessual effektiv weggefallen ist und keiner Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid verbleibt; die blosse Ankündigung der Erfüllung genügt nicht (consid. 2.1). Eine Eingabe ist indessen nach ihrem Gesamtinhalt auszulegen; erklärt die Partei, der Fall sei geklärt und das Gericht solle nicht weiter bemüht werden, ist dies als Rückzug des Rechtsmittels entgegenzunehmen, auch wenn die Eingabe zugleich andere, für das konkrete Verfahren irrelevante Ausführungen enthält (consid. 2.2). Die Kostenfolge des Rückzugs entspricht hier jener der Gegenstandslosigkeit; die Kosten trägt die zurückziehende Partei, eine Parteientschädigung ist bei fehlenden erheblichen Umtrieben zu verweigern (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150052-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 23. April 2015

i n Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

C._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Fürsprecher X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 1. Oktober 2014 (EB140103-A)

Erwägungen: 1. Am 27. März 2015 ging beim Obergericht ein Schreiben der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) vom 26. März 2015 (Urk. 24), mit wel- chem sie beantragt, dass das Verfahren als zur Zeit gegenstandslos abzuschrei- ben sei (Urk. 24 S. 2). 2.1 Ein solches Institut (Abschreibung als zur Zeit gegenstandslos) kennt die Schweizerische Zivilprozessordnung nicht. Ein Verfahren kann nur als gegen- standslos abgeschrieben werden, wenn das Verfahren aus anderen Gründen oh- ne Entscheid endet (Art. 242 ZPO), d.h. wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. an einer Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat, so u.a. durch Erfüllung der eingeklagten Forderung. Im Schreiben vom 26. März 2015 führt der Vertreter der Beklagten aus, dass er den strittigen Betrag ungesäumt aus seiner Kasse begleichen werde, da dies die einzige Möglichkeit sei, die Betroffenen vor weiterem Ungemach zu bewahren (Urk. 24 S. 2). Da vor- liegend kein Beleg eingereicht worden ist, welcher die angekündigte Bezahlung des einklagten Betrages als erfolgt bescheinigt, kann derzeit noch nicht von einer effekti ven Erfüllung der strittigen Forderung ausgegangen werden. Dementspre- chend aber ist das Verfahren noch nicht gegenstandslos geworden, weshalb es nicht gestützt auf Art. 242 ZPO abgeschrieben werden kann. 2.2 Indes ist die Erklärung der Beklagten als Rückzugserklärung zu verste- hen. So lässt sie weiter ausführen, dass sie die für sie nötigen Auskünfte betref- fend die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die damit zusammenhängende Auseinandersetzung von der Gegenseite erhalten habe, der Fall nun geklärt sei und das Geri cht ni cht weiter bemüht werden müsse (Urk. 24 S. 1 f.). Zwar betref- fen die von der Beklagten thematisierten Auskünfte nicht das vorliegende Rechts- öffnungsverfahren. Indem nun aber die Beklagte die Erfüllung des strittigen Be- trages in Aussicht gestellt hat, den Fall als zwischenzeitlich geklärt erachtet und das Gericht nicht weiter bemühen will, nimmt sie Abstand vom vorliegenden Be- schwerdeverfahren. Dementsprechend ist die Erklärung als Rückzug der Be-

schwerde entgegenzunehmen und das Verfahren ist gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Abschreibung infolge Rückzugs hinsichtlich der Kostenauflage im vorliegen- den Fall zum gleichen Ergebnis führt wie die Abschreibung infolge Gegenstands- losigkeit. 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Klä- ger) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 21 und Urk. 24, sowie an das Ei nzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'701.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begeh- rens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Oberge- richt zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Züri ch, 23. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: js

Schlagwörter

withdrawal of appealmootnesslegal enforcementsummary proceedingscourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be struck off as moot under Art. 242 ZPO

Extrahierter Entscheid

No. The court found no proof that the claimed amount had actually been paid, so the dispute had not become moot.

Extrahierte Begründung

Mootness requires that the subject matter has been eliminated outside the proceedings and that no party retains a legally protected interest in a decision; an announced payment without proof is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's filing of 26 March 2015 should be construed as withdrawal of the appeal under Art. 241(3) ZPO

Extrahierter Entscheid

Yes. In context, the statement that the matter was clarified and the court no longer needed to be involved was treated as an appeal withdrawal.

Extrahierte Begründung

Although the filing did not expressly mention the appeal, its overall content showed the defendant wished to discontinue the appellate proceedings.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and compensation in the appellate proceedings

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the defendant, and no party compensation was awarded to the plaintiff for lack of significant effort.

Extrahierte Begründung

A withdrawal leads to the same cost result as mootness in this case; costs follow the outcome, and no substantial outlays justified compensation.

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