Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150049-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 29. April 2015
i n Sachen
Einwohnergemeinde A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Februar 2015 (EB150271-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 24. Februar 2015 wies der Vorderrichter das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n (fortan Gesuchstelle- rin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2014, ab (Urk. 9 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin innert Frist mit Ein- gabe vom 6. März 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das ersti nstanzliche Urteil aufzuheben und es sei ihr in der obgenannten Betreibung Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 8). 3. Der Vorderrichter erwog, die Gesuchstellerin bezeichne in ihrem Rechtsöffnungsgesuch "offene Steuerausstände der Steuern 2010/2011" als For- derungsgrund, sie nenne indessen keinen Rechtsöffnungstitel. Die beigelegten Auszüge der Steuerkonti 2010 und 2011 seien offensichtlich keine Entscheide, insbesondere seien sie weder als solche bezeichnet noch wiesen sie eine Rechtsmittelbelehrung auf. Unterbreite eine Partei dem Gericht ein ungenügen- des Gesuch, so stelle sich stets die Frage, ob das Gericht sie gemäss Art. 56 ZPO zur Verbesserung anzuhalten hätte, solle doch eine Partei nicht wegen Un- beholfenheit ihrer Rechte verlustig gehen. Vorliegend sei eine kleinere politische Gemeinde die Gläubigerin, deren Gemeindeverwaltung kaum über Juristinnen und Juristen verfügen dürfte. Dennoch müsse sie sich mit der Eintreibung von Steuern befassen. Es könne daher nicht von einer unbeholfenen Partei die Rede sei n. Dafür spreche auch, dass sie das von den Zürcher Gerichten zur Verfügung gestellte und im Kanton Zürich von Laien üblicherweise verwendete Formular ge- funden und verwendet habe. Sie habe dieses aber nur sehr unvollständig ausge- füllt und insbesondere die Frage nach dem Rechtsöffnungstitel leer gelassen. Ein solch nachlässiges Verhalten eines Schweizer Gemeinwesens verdiene keinen Rechtsschutz. Es könne daher auf ein gerichtliches Nachfragen im Sinne von Art. 56 ZPO verzichtet werden. Das Rechtsöffnungsgesuch sei mangels Rechts- öffnungstitel abzuweisen (Urk. 9 S. 2f.).
sichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 13. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'998.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 29. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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