Provisional debt enforcement denied for unclear creditor standing

RT150048Obergericht19.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the applicant's appeal against the Meilen District Court's refusal of provisional debt enforcement. It held that invoices and a lump-sum reimbursement claim were not backed by a valid debt-acknowledgment title under Art. 82 SchKG, and that the sublease contract did not clearly show that the applicant alone could claim the full December 2013 rent, since another person was named as co-creditor. New evidence submitted on appeal was inadmissible. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 300; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 82 SchKG; provisional debt enforcement requires a written or authenticated debt acknowledgment for a specific monetary claim. A lease or sublease agreement may constitute such a title only for the rent expressly and unambiguously acknowledged therein; it does not extend to unquantified repair costs or lump-sum expense claims unless these are clearly recognized. Where the title names several creditors, the applicant must establish sole entitlement to sue for the full amount; if creditor standing is unclear, full and liquid proof is lacking. On appeal, new evidence is inadmissible under Art. 326 Abs. 1 ZPO; the appeal must be reasoned under Art. 321 Abs. 1 ZPO and is limited to errors of law and clearly incorrect fact-finding under Art. 320 ZPO (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 19. März 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Februar 2015 (EB140472-G)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 23. Februar 2015 wies das Bezirks- gericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 30. Ja- nuar 2014) im Umfang von Fr. 2'202.50 nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2013 ab und trat im Mehrumfang auf das Begehren nicht ein; die Kosten wurden dem Ge- suchsteller auferlegt (Urk. 19 = Urk. 22). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 4. März 2015 fristgerecht (Urk. 20/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 21 S. 2): "Der Beschwerdeführer, A._____, bittet das Gericht, unter Berücksichtigung der Argumente in diesem Beschwerdeschreiben sowie der beigelegten Do- kumente, das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, vom 23. Februar 2015 zu überprüfen und unter Berücksichtigung der in der Be- schwerde aufgeführten Punkte (Urteil: Abschnitt 3.2.1 und Urteil: Abschnitt 3.2.2) neu zu beurteilen und dem Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich stattzugeben." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); da- zu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was ge- nau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht derart beanstan- det wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren verpasst wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöff- nungsbegehren einerseits auf einen Untermietvertrag vom 12. Juni 2011 und an-

dererseits auf zwei Rechnungen vom 14. und 19. Dezember 2013; zusätzlich werde eine Forderung von pauschal Fr. 250.-- für eigene Aufwendungen geltend gemacht (Urk. 22 S. 3 f. Erwäg. 3.2). Soweit sich der Gesuchsteller auf diese Rechnungen und die Pauschale für eigene Aufwendungen stütze, würden keine Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen; diese Forde- rungen würden weder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten noch durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung des Gesuchsgegners beruhen (Urk. 22 S. 4 Erw. 2.1). b) Der Gesuchsteller macht dazu in seiner Beschwerde geltend, dieser Teil der Forderung beziehe sich auf den rechtsgültigen Untermietvertrag. In die- sem sei festgehalten, dass die Untermieter Kosten für durch sie verursachte Re- paraturen zu übernehmen hätten (Urk. 21 S. 1). c) Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren. In die- sem kann nicht geprüft werden, ob eine Forderung effektiv begründet ist oder nicht; dafür ist ein normales Gerichtsverfahren anzustrengen. Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn ein Gläubiger über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel ver- fügt. Dies ist eine Schuldanerkennung, in welcher ein Schuldner bestätigt, dem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag zu schulden (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Ein Miet- oder Untermietvertrag kann für die darin vereinbarten Mietzinse ei nen sol- chen Rechtsöffnungstitel bilden, jedoch nicht für darin nicht ziffernmässig fest vereinbarte Beträge für allfällige Reparaturen. In dem vom Gesuchsteller vorge- legten Untermietvertrag vom 12. Juni 2011 hat der Gesuchsgegner keine ziffern- mässig bestimmten Kosten für Reparaturen oder eine Pauschale für den Aufwand des Gesuchstellers als Schuld anerkannt (vgl. Urk. 3/2). Damit sind die diesbe- zü gli chen vori nstanzli che n Erwägungen korrekt. 4. a) Die Vorinstanz erwog sodann, für den restlichen Teil der Forde- rung, Fr. 1'510.-- für den Mietzins Dezember 2013, stütze sich der Gesuchsteller auf den Untermietvertrag vom 12. Juni 2011. Als Hauptmieter bzw. Vermieter im Untermietverhältnis und Gläubiger für diesen Mietzins würden im Mietvertrag der Gesuchsteller und C._____ genannt, wobei nur der Gesuchsteller den Vertrag un- terzeichnet habe. Aus diesem Vertrag ergebe sich nicht schlüssig, ob eine Teil-

gläubigerschaft (jeder Gläubiger ist berechtigt, einen Teil der Leistung zu fordern), oder eine Einzelgläubigerschaft (jeder Gläubiger ist berechtigt, die ganze Leistung an sich zu fordern), oder eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft (alle Gläubiger können die Forderung nur gemeinsam geltend machen) vorliege. Insofern erbrin- ge dieser Untermietvertrag nicht den vollen und liquiden Beweis; insbesondere sei unklar, ob der Gesuchsteller berechtigt sei, den von ihm geforderten Mietzins in eigenem Namen, allein geltend zu machen (Urk. 22 S. 4 f. Erw. 3.2.2). b) Der Gesuchsteller macht dazu in seiner Beschwerde geltend, während des Untermietverhältnisses habe seine Partnerin, C., ni cht i n der unterver- mieteten Wohnung gelebt, sondern in einem anderen Stadtteil von Zürich. Er sei für sämtliche die Wohnung betreffenden Belange allein verantwortlich gewesen. Daher sei der Untermietvertrag auch nur durch i hn allei n unterzei chnet worden. Um die Gläubigerschaft vollumfänglich zu klären, werde eine entsprechende Vollmacht von C. beigelegt (Urk. 21 S. 1 f.). c) Im Beschwerdeverfahren sind, wie erwähnt (oben Erw. 2), neue Be- weismittel nicht mehr zulässig. Die vom Gesuchsteller eingereichte Vollmacht (Urk. 23) kann daher nicht berücksichtigt werden. Wo die Partnerin des Gesuch- stellers gelebt hat, ist für die Gläubigerschaft unerheblich. Ebenso unerheblich ist, wer für das Untermietobjekt "verantwortlich" war; dies betrifft das interne Verhält- nis zwischen dem Gesuchsteller und seiner Partnerin. Entscheidend ist, dass im Rechtsöffnungstitel (dem Untermietvertrag) mehrere Personen als Hauptmieter und damit Gläubiger der Mietzinse genannt sind (Urk. 3/2 S. 1). Damit ist – wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat und was vom Gesuchsteller denn auch nicht beanstandet wurde – in der Tat unklar, ob der Gesuchsteller berechtigt ist, den ganzen Mietzins Dezember 2013 allein geltend zu machen. 5. Der Gesuchsteller beantragt zwar die vollumfängliche Guthei ssung sei- nes Rechtsöffnungsbegehrens. Er beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichteintreten für jenen Betrag (Fr. 3.-- ), der über die im Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2014 aufgeführten Fr. 2'202.50 hinausgeht (Urk. 22 S. 3 Erw. 2), mit keinem Wort. Damit bleibt es bei diesen.

  1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen. 6. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'205.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'205.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 19. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

provisional debt enforcementdebt acknowledgmentsubleasecreditor standingnew evidenceappeal reasoningcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the repair-related invoices and lump-sum expense claim constituted an enforceable debt-acknowledgment title.

Extrahierter Entscheid

They did not, because the sublease contract contained no sufficiently specific acknowledgment of repair costs or a lump sum for the applicant's expenses.

Extrahierte Begründung

Provisional enforcement under Art. 82 SchKG requires a written or publicly authenticated debt acknowledgment. A lease or sublease contract may serve as a title for agreed rent, but not for unquantified repair claims not expressly acknowledged.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant could alone enforce the December 2013 rent under the sublease contract.

Extrahierter Entscheid

The contract did not clearly show that the applicant alone was entitled to claim the full rent in his own name.

Extrahierte Begründung

The title named both the applicant and C._____ as landlords/creditors. New evidence in appeal was inadmissible, and the internal allocation between the applicant and his partner was irrelevant. The contract therefore did not provide full and liquid proof of sole creditor standing.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed against the first-instance refusal of provisional debt enforcement.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal was unsubstantiated and the challenged reasons were not convincingly shown to be wrong.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to challenge one part of the non-entry ruling and could not introduce new evidence at appeal stage.

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