Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 19. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Februar 2015 (EB140472-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 23. Februar 2015 wies das Bezirks- gericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 30. Ja- nuar 2014) im Umfang von Fr. 2'202.50 nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2013 ab und trat im Mehrumfang auf das Begehren nicht ein; die Kosten wurden dem Ge- suchsteller auferlegt (Urk. 19 = Urk. 22). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 4. März 2015 fristgerecht (Urk. 20/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 21 S. 2): "Der Beschwerdeführer, A._____, bittet das Gericht, unter Berücksichtigung der Argumente in diesem Beschwerdeschreiben sowie der beigelegten Do- kumente, das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, vom 23. Februar 2015 zu überprüfen und unter Berücksichtigung der in der Be- schwerde aufgeführten Punkte (Urteil: Abschnitt 3.2.1 und Urteil: Abschnitt 3.2.2) neu zu beurteilen und dem Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich stattzugeben." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); da- zu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was ge- nau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht derart beanstan- det wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren verpasst wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöff- nungsbegehren einerseits auf einen Untermietvertrag vom 12. Juni 2011 und an-
dererseits auf zwei Rechnungen vom 14. und 19. Dezember 2013; zusätzlich werde eine Forderung von pauschal Fr. 250.-- für eigene Aufwendungen geltend gemacht (Urk. 22 S. 3 f. Erwäg. 3.2). Soweit sich der Gesuchsteller auf diese Rechnungen und die Pauschale für eigene Aufwendungen stütze, würden keine Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen; diese Forde- rungen würden weder auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten noch durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung des Gesuchsgegners beruhen (Urk. 22 S. 4 Erw. 2.1). b) Der Gesuchsteller macht dazu in seiner Beschwerde geltend, dieser Teil der Forderung beziehe sich auf den rechtsgültigen Untermietvertrag. In die- sem sei festgehalten, dass die Untermieter Kosten für durch sie verursachte Re- paraturen zu übernehmen hätten (Urk. 21 S. 1). c) Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren. In die- sem kann nicht geprüft werden, ob eine Forderung effektiv begründet ist oder nicht; dafür ist ein normales Gerichtsverfahren anzustrengen. Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn ein Gläubiger über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel ver- fügt. Dies ist eine Schuldanerkennung, in welcher ein Schuldner bestätigt, dem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag zu schulden (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Ein Miet- oder Untermietvertrag kann für die darin vereinbarten Mietzinse ei nen sol- chen Rechtsöffnungstitel bilden, jedoch nicht für darin nicht ziffernmässig fest vereinbarte Beträge für allfällige Reparaturen. In dem vom Gesuchsteller vorge- legten Untermietvertrag vom 12. Juni 2011 hat der Gesuchsgegner keine ziffern- mässig bestimmten Kosten für Reparaturen oder eine Pauschale für den Aufwand des Gesuchstellers als Schuld anerkannt (vgl. Urk. 3/2). Damit sind die diesbe- zü gli chen vori nstanzli che n Erwägungen korrekt. 4. a) Die Vorinstanz erwog sodann, für den restlichen Teil der Forde- rung, Fr. 1'510.-- für den Mietzins Dezember 2013, stütze sich der Gesuchsteller auf den Untermietvertrag vom 12. Juni 2011. Als Hauptmieter bzw. Vermieter im Untermietverhältnis und Gläubiger für diesen Mietzins würden im Mietvertrag der Gesuchsteller und C._____ genannt, wobei nur der Gesuchsteller den Vertrag un- terzeichnet habe. Aus diesem Vertrag ergebe sich nicht schlüssig, ob eine Teil-
gläubigerschaft (jeder Gläubiger ist berechtigt, einen Teil der Leistung zu fordern), oder eine Einzelgläubigerschaft (jeder Gläubiger ist berechtigt, die ganze Leistung an sich zu fordern), oder eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft (alle Gläubiger können die Forderung nur gemeinsam geltend machen) vorliege. Insofern erbrin- ge dieser Untermietvertrag nicht den vollen und liquiden Beweis; insbesondere sei unklar, ob der Gesuchsteller berechtigt sei, den von ihm geforderten Mietzins in eigenem Namen, allein geltend zu machen (Urk. 22 S. 4 f. Erw. 3.2.2). b) Der Gesuchsteller macht dazu in seiner Beschwerde geltend, während des Untermietverhältnisses habe seine Partnerin, C., ni cht i n der unterver- mieteten Wohnung gelebt, sondern in einem anderen Stadtteil von Zürich. Er sei für sämtliche die Wohnung betreffenden Belange allein verantwortlich gewesen. Daher sei der Untermietvertrag auch nur durch i hn allei n unterzei chnet worden. Um die Gläubigerschaft vollumfänglich zu klären, werde eine entsprechende Vollmacht von C. beigelegt (Urk. 21 S. 1 f.). c) Im Beschwerdeverfahren sind, wie erwähnt (oben Erw. 2), neue Be- weismittel nicht mehr zulässig. Die vom Gesuchsteller eingereichte Vollmacht (Urk. 23) kann daher nicht berücksichtigt werden. Wo die Partnerin des Gesuch- stellers gelebt hat, ist für die Gläubigerschaft unerheblich. Ebenso unerheblich ist, wer für das Untermietobjekt "verantwortlich" war; dies betrifft das interne Verhält- nis zwischen dem Gesuchsteller und seiner Partnerin. Entscheidend ist, dass im Rechtsöffnungstitel (dem Untermietvertrag) mehrere Personen als Hauptmieter und damit Gläubiger der Mietzinse genannt sind (Urk. 3/2 S. 1). Damit ist – wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat und was vom Gesuchsteller denn auch nicht beanstandet wurde – in der Tat unklar, ob der Gesuchsteller berechtigt ist, den ganzen Mietzins Dezember 2013 allein geltend zu machen. 5. Der Gesuchsteller beantragt zwar die vollumfängliche Guthei ssung sei- nes Rechtsöffnungsbegehrens. Er beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichteintreten für jenen Betrag (Fr. 3.-- ), der über die im Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2014 aufgeführten Fr. 2'202.50 hinausgeht (Urk. 22 S. 3 Erw. 2), mit keinem Wort. Damit bleibt es bei diesen.
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'205.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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