Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 13. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin/Widergesuchstelleri n und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller/Widergesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 17. Februar 2015 (EB140415-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2014 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon hatte die Beschwerdeführerin den Beschwerde- gegner für Fr. 2'200.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2013 für "Ali mente und Kin- derzulage Februar 2013" betrieben (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 4. November 2014 hatte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Begehren gestellt, es sei festzustellen, dass diese Forderung bereits getilgt wor- den sei und nicht mehr bestehe, und es sei das Betreibungsamt Dietikon anzu- weisen, den entsprechenden Betreibungsregistereintrag zu löschen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 29. November 2014 hatte die Beschwerdeführerin ihrerseits das Begehren gestellt, es sei ihr in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'200.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2013 zu erteilen (Urk. 8). b) Mit Urteil vom 17. Februar 2015 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 14 = Urk. 21): 1. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2014) wird im Umfang von Fr. 1'724.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2013 aufgehoben. 2. Das Gesuch um Löschung des Betreibungsregistereintrages betreffend Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2014) wird abgewiesen. 3. Der Gesuchsgegnerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2014) definitive Rechts- öffnung erteilt für Fr. 476.-- nebst Zins zu 5% seit 16. Oktober 2014. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Zahlungsbefehlskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 33.30. Im Übrigen wird das Begehren abgewie- sen. 4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Kosten (Fr. 150.--) sind als Betreibungskos- ten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungs- befehl vom 16. Oktober 2014) zu berücksichtigen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]
c) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 1): "Es seien Ziff. 1 ff. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2015 [recte: 2014]) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 2'200.-- nebst Zins zu 5 % seit 01.02.2013. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Löschung der Betreibung) beantragt, ist auf ihre Beschwerde mangels Beschwer ni cht ei nzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe sich in der mit dem Scheidungsurteil vom 31. August 2011 genehmigten Scheidungskonven- tion verpflichtet, der Gesuchstellerin für den gemeinsamen Sohn Unterhaltsbeiträ- ge von Fr. 2'000.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulage für Februar 2013 habe Fr. 200.-- betragen. Das Scheidungsurteil stelle einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beschwerdegegner habe geltend gemacht, die in Betreibung gesetzte Alimentenforderung für Februar 2013 durch aufforderungs- gemässe Zahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bereits getilgt zu ha- ben. Diese Zahlung am 4. Juni 2013 sei urkundlich belegt. Eine Abtretungserklä- rung der Beschwerdeführerin liege zwar nicht vor, doch ergebe sich aus der Ab- rechnung der Sozialen Dienste Zürich vom 6. Mai 2014, dass die vom Beschwer- degegner geleisteten Zahlungen an die Beschwerdeführerin überwiesen worden seien, allerdings unter Abzug eines Verpflegungsbeitrages von Fr. 17.-- pro Tag wegen der Fremdplatzierung des Sohnes ab 29. Januar 2013. Von den geschul- deten Fr. 2'200.-- sei en mi thi n lediglich Fr. 1'724.-- an die Gesuchsgegnerin ge- langt (Fr. 2'200.-- minus Fr. 476.-- [28 Tage à Fr. 17.-- ]). Der von Art. 85 SchKG geforderte urkundliche Beweis der Tilgung umfasse auch den Nachweis, dass die
Zahlung der Gläubigerin in der geschuldeten Höhe zugekommen sei. Demnach sei dem Beschwerdegegner der Nachweis der Tilgung lediglich im Umfang von Fr. 1'724.-- gelungen. In diesem Umfang erweise sich die Betrei bung als unbe- gründet und sei aufzuheben (Urk. 21 S. 3-5). Für die nicht der Beschwerdeführe- rin zugekommen Fr. 476.-- sei dieser die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Verzugszins sei grundsätzlich ausgewiesen, allerdings erst ab Anhebung der Be- treibung, da Unterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzulagen) als Renten im Sinne von Art. 105 OR gelten würden und erst ab Anhebung der Betreibung (Datum des Zahlungsbefehls: 16. Oktober 2014) zu verzinsen seien (Urk. 21 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Soweit in der Beschwerde nur die eigene Sicht des Sachverhalts wie- dergegeben wird (Urk. 20 S. 1 f.), werden damit die Anforderungen an konkrete Rügen von vornherein nicht erfüllt, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Aber auch unter dem Ti tel "Rechtli che Ausführungen" (Urk. 20 S. 2 f.) fi nden si ch kaum konkrete Rügen der vorinstanzlichen Erwägungen. Dass die Vorinstanz die mate- rielle Sachlage abgehandelt hätte (Urk. 20 S. 3), ist abwegig; die Vorinstanz hat geprüft, ob der Beschwerdegegner den Nachweis der Tilgung erbracht hatte, und dazu war sie aufgrund des entsprechenden Einwands verpflichtet. Sie hat dies, wie erwähnt (oben Erw. 3.a), bejaht, da der Beschwerdegegner urkundlich nach- gewiesen habe, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung (aufforderungsge- mäss) den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bezahlt habe und diese Fr. 1'724.-- davon an die Beschwerdeführerin weitergeleitet hätten. Beides (Zahlung und Wei- terleitung in diesem Umfang an die Beschwerdeführerin) wird in der Beschwerde
nicht als unrichtig gerügt. Damit bleibt es dabei, dass von der betriebenen Alimen- tenschuld Fr. 1'724.-- bereits der Beschwerdeführerin zugeflossen sind, womit in diesem Umfang die Forderung durch Tilgung untergegangen ist. Für den nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleiteten Betrag von Fr. 476.-- hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dass Unterhaltsbeiträge als Renten im Si nne von Art. 105 OR gelten würden und damit die Pflicht zur Zahlung von Verzugszin- sen erst mit Anhebung der Betreibung beginne, wird von der Beschwerdeführerin wiederum – zu Recht – ni cht gerügt. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensi chtli ch un- begründet und ist diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'724.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beschwerdegegner erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi gungen zuge- sprochen.
Züri ch, 13. März 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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