Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 13. März 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsgegnerin/Widergesuchstelleri n und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Gesuchsteller/Widergesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 17. Februar 2015 (EB140377-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon hatte die Beschwerdeführerin den Beschwerde- gegner für Fr. 2'250.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2014 für "Alimente und Kin- derzulage Oktober 2014" betrieben (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 hatte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Be- gehren gestellt, es sei festzustellen, dass diese Forderung bereits getilgt worden sei und ni cht mehr bestehe, und es sei das Betreibungsamt Dietikon anzuweisen, den entsprechenden Betreibungsregistereintrag zu löschen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. November 2014 hatte die Beschwerdeführerin ihrerseits das Begehren gestellt, es sei ihr in der genannten Betreibung für Fr. 50.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2014 definitive Rechtsöffnung zu erteilen, dazu für 5 % Verzugszi ns auf Fr. 2'250.-- für die Zeit vom 1. bis 3. November 2014 in der Betreibung Nr. ... des nämlichen Betreibungsamts (Urk. 12). b) Mit Urteil vom 17. Februar 2015 entschied die Vorinstanz wie folgt (U rk. 26 = Urk. 32): 1. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014) wird im Umfang von Fr. 2'200.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Das Gesuch um Löschung des Betreibungsregistereintrages betreffend Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014) wird abgewiesen. 3. Der Gesuchsgegnerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014) definitive Rechtsöff- nung erteilt für Fr. 50.-- nebst Zins zu 5% seit 6. Oktober 2014. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Zahlungsbefehlskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 20.30. Im übrigen wird das Begehren abgewiesen. 4. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 4. No- vember 2014) wird abgewiesen. 5. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Kosten (Fr. 150.--) sind als Betreibungskos- ten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungs- befehl vom 6. Oktober 2014) zu berücksichtigen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Umfang unbegründet sei (Urk. 32 S. 3 f.) – mit keinem Wort, womit es dabei bleibt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. c) Die Vorinstanz hatte, wie erwähnt, für die Alimentenforderung für Okto- ber 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.-- nebst 5 % Zins seit 6. Oktober 2014 erteilt (Dispositiv-Ziffer 3) und für die Alimentenforderung für November 2014 die Rechtsöffnung für di e Verzugszi nsen (auf Fr. 2'250.-- ) vom 1. bis 3. November 2014 verweigert. Die Beschwerdeführerin will für die Alimentenforderung für Ok- tober 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2014 und für die Alimentenforderung für November 2014 Rechtsöffnung für di e Verzugszinsen vom 1. bis 3. November 2014. Im Beschwerdeverfahren effektiv umstritten sind damit einzig noch die Verzugszinsen bzw. deren Beginn. Die Vorinstanz erwog hierzu, für die Alimentenforderung für Oktober 2014 liege mit dem Scheidungsurteil vom 31. August 2011 ein definitiver Rechtsöff- nungstitel für die Restanz von Fr. 50.-- (die Kinderzulage beträgt seit Oktober 2014 Fr. 250.-- ; der Beschwerdegegner hatte die Zulage in bisheriger Höhe von Fr. 200.-- bezahlt) vor. Der Verzugszins sei grundsätzlich ausgewiesen, allerdings erst ab Anhebung der Betreibung, da Unterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzulagen) als Renten im Sinne von Art. 105 OR gelten würden und erst ab Anhebung der Betreibung (Datum des Zahlungsbefehls: 6. Oktober 2014) zu verzi nsen sei en. Das Gleiche gelte auch für die Alimentenforderung für November 2014. Für diese sei auch zu beachten, dass in analoger Anwendung von Art. 78 OR bei einem Fristablauf am Wochenende sich die Zahlungsfrist auf den nächstfolgenden Werk- tag erstrecke (Urk. 32 S. 5 f.). d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, Unterhaltsbeiträge seien "im Voraus auf den ersten eines jeden Monats" zu bezahlen. Die Fälligkeit sei damit genau präzisiert worden. Danach würden die Verzugsfolgen eintreten. Demnach trage der Schuldner das Risiko für Verspätungen. Am 2. des fraglichen Monats sei der Schuldner in Verzug und müsse nicht mehr in Verzug gesetzt werden (Urk. 31 S. 1 f.).
e) Die Beschwerdeführerin setzt sich damit mit der tragenden vorinstanz- li chen Erwägung, dass Unterhaltsbeiträge Renten im Sinne von Art. 105 OR dar- stellen und damit erst vom Tag der Anhebung der Betreibung an Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 105 Abs. 1 OR), in keiner Weise auseinander, womit es da- bei bleibt. f) Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert gerundet Fr. 2'200.-- (angefochtene Dispositiv-Ziffer 1; die Verzugszinsen fallen mit knapp ei- nem Franken [Fr. 2'250.-- x 5 % x 3/365 plus Fr. 50.-- x 5 % x 5/365] ni cht i ns Gewicht). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beschwerdegegner erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerde- führeri n auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 13. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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