No legal interest in debt collection from first day of month

RT150046Obergericht13.03.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court heard an appeal in a debt enforcement matter concerning definitive debt collection discharge for maintenance arrears and the start of default interest. The appellant sought interest from 1 October 2014 and for three days in November 2014, while the first instance had granted enforcement only from the date the debt collection was initiated and had partially upheld the debtor's payment objection. The appellate court held that the challenge to the deletion request was inadmissible for lack of standing, that the payment finding was not properly attacked, and that maintenance claims are periodic claims under Art. 105 OR so interest runs only from the date of the debt collection. The appeal was dismissed and costs were charged to the appellant.

Regest

Art. 105 OR; default interest on maintenance contributions and child allowances: periodic claims bear default interest only from the initiation of debt collection, not from the first day of the month designated for payment. In appeal proceedings under Arts. 320 f. ZPO, the grievance principle applies strictly; unreasoned or insufficiently substantiated objections are not examined. A party lacks standing to challenge a dispositive point that does not adversely affect its legally protected position (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 13. März 2015

i n Sachen

A._____,

Gesuchsgegnerin/Widergesuchstelleri n und Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Gesuchsteller/Widergesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 17. Februar 2015 (EB140377-M)

Erwägungen: 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon hatte die Beschwerdeführerin den Beschwerde- gegner für Fr. 2'250.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2014 für "Alimente und Kin- derzulage Oktober 2014" betrieben (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 hatte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Be- gehren gestellt, es sei festzustellen, dass diese Forderung bereits getilgt worden sei und ni cht mehr bestehe, und es sei das Betreibungsamt Dietikon anzuweisen, den entsprechenden Betreibungsregistereintrag zu löschen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 8. November 2014 hatte die Beschwerdeführerin ihrerseits das Begehren gestellt, es sei ihr in der genannten Betreibung für Fr. 50.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2014 definitive Rechtsöffnung zu erteilen, dazu für 5 % Verzugszi ns auf Fr. 2'250.-- für die Zeit vom 1. bis 3. November 2014 in der Betreibung Nr. ... des nämlichen Betreibungsamts (Urk. 12). b) Mit Urteil vom 17. Februar 2015 entschied die Vorinstanz wie folgt (U rk. 26 = Urk. 32): 1. Die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014) wird im Umfang von Fr. 2'200.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Das Gesuch um Löschung des Betreibungsregistereintrages betreffend Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014) wird abgewiesen. 3. Der Gesuchsgegnerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2014) definitive Rechtsöff- nung erteilt für Fr. 50.-- nebst Zins zu 5% seit 6. Oktober 2014. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Zahlungsbefehlskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 20.30. Im übrigen wird das Begehren abgewiesen. 4. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 4. No- vember 2014) wird abgewiesen. 5. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Kosten (Fr. 150.--) sind als Betreibungskos- ten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungs- befehl vom 6. Oktober 2014) zu berücksichtigen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] c) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. März 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 31 S. 1): "Es seien Ziff. 1 ff. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 50.00 nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2014 (Art. 80 SchKG) sowie definitive Rechtsöffnung für 3 Tage Verzugszins zu 5 % auf Fr. 2'250.00 seit 1.11.2014. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Löschung der Betreibung) beantragt, ist auf ihre Beschwerde mangels Beschwer von vornherei n ni cht ei nzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. b) Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde zwar die Auf- hebung des ganzen vorinstanzlichen Urteils, mithin auch von Dispositiv-Ziffer 1 (Aufhebung der Betreibung im Umfang von Fr. 2'200.-- nebst Zins), rügt jedoch die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen – der Beschwerdegegner habe valuta 1. Oktober 2014 Fr. 2'200.-- bezahlt, weshalb die Betreibung in diesem

Umfang unbegründet sei (Urk. 32 S. 3 f.) – mit keinem Wort, womit es dabei bleibt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. c) Die Vorinstanz hatte, wie erwähnt, für die Alimentenforderung für Okto- ber 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.-- nebst 5 % Zins seit 6. Oktober 2014 erteilt (Dispositiv-Ziffer 3) und für die Alimentenforderung für November 2014 die Rechtsöffnung für di e Verzugszi nsen (auf Fr. 2'250.-- ) vom 1. bis 3. November 2014 verweigert. Die Beschwerdeführerin will für die Alimentenforderung für Ok- tober 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2014 und für die Alimentenforderung für November 2014 Rechtsöffnung für di e Verzugszinsen vom 1. bis 3. November 2014. Im Beschwerdeverfahren effektiv umstritten sind damit einzig noch die Verzugszinsen bzw. deren Beginn. Die Vorinstanz erwog hierzu, für die Alimentenforderung für Oktober 2014 liege mit dem Scheidungsurteil vom 31. August 2011 ein definitiver Rechtsöff- nungstitel für die Restanz von Fr. 50.-- (die Kinderzulage beträgt seit Oktober 2014 Fr. 250.-- ; der Beschwerdegegner hatte die Zulage in bisheriger Höhe von Fr. 200.-- bezahlt) vor. Der Verzugszins sei grundsätzlich ausgewiesen, allerdings erst ab Anhebung der Betreibung, da Unterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzulagen) als Renten im Sinne von Art. 105 OR gelten würden und erst ab Anhebung der Betreibung (Datum des Zahlungsbefehls: 6. Oktober 2014) zu verzi nsen sei en. Das Gleiche gelte auch für die Alimentenforderung für November 2014. Für diese sei auch zu beachten, dass in analoger Anwendung von Art. 78 OR bei einem Fristablauf am Wochenende sich die Zahlungsfrist auf den nächstfolgenden Werk- tag erstrecke (Urk. 32 S. 5 f.). d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, Unterhaltsbeiträge seien "im Voraus auf den ersten eines jeden Monats" zu bezahlen. Die Fälligkeit sei damit genau präzisiert worden. Danach würden die Verzugsfolgen eintreten. Demnach trage der Schuldner das Risiko für Verspätungen. Am 2. des fraglichen Monats sei der Schuldner in Verzug und müsse nicht mehr in Verzug gesetzt werden (Urk. 31 S. 1 f.).

e) Die Beschwerdeführerin setzt sich damit mit der tragenden vorinstanz- li chen Erwägung, dass Unterhaltsbeiträge Renten im Sinne von Art. 105 OR dar- stellen und damit erst vom Tag der Anhebung der Betreibung an Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 105 Abs. 1 OR), in keiner Weise auseinander, womit es da- bei bleibt. f) Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert gerundet Fr. 2'200.-- (angefochtene Dispositiv-Ziffer 1; die Verzugszinsen fallen mit knapp ei- nem Franken [Fr. 2'250.-- x 5 % x 3/365 plus Fr. 50.-- x 5 % x 5/365] ni cht i ns Gewicht). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beschwerdegegner erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerde- führeri n auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Partei en, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 13. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Schlagwörter

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