Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Februar 2015 (EB150021-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 stellten die Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern betreffend das Steuerjahr 2012 ein Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zah- lungsbefehl vom 10. November 2014) für Fr. 4'925.50 nebst 4,5 % Zins seit 5. November 2014 sowie für Fr. 187.70 Zinsbelastung bis 4. November 2014 und Fr. 73.30 Betreibungskosten (Urk. 9/1-2, Urk. 9/3/2-4). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern Frist an zur Leistung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 9/4 S. 2). Nach innert Frist geleis- tetem Kostenvorschuss (vgl. Urk. 9/5 S. 1) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfü- gung vom 9. Februar 2015 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren angesetzt (Urk. 9/6). b) Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 erhob der Gesuchsgegner Einsprache (Urk. 1). c) Der Eingabe des Gesuchsgegners konnte nicht entnommen werden, ge- gen welche der vorinstanzlichen Verfügungen er Beschwerde führen will. Ent- sprechend wurde ihm mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Frist angesetzt, um sich diesbezüglich zu äussern. Sodann wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 5). Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte der Gesuchsgegner innert ange- setzter Frist mit, sowohl gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2015 als auch gegen jene vom 9. Februar 2015 Beschwerde erheben zu wollen (Urk. 6). In der Folge wurde in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Februar 2015 vorliegendes Verfahren angelegt. Es ist das Beschwerdeverfah- ren durchzuführe n. 2. a) D i e Anfechtung ei ner Fri stansetzung zur schri ftli chen Stellungnahme i st im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend aber ist für die Anfechtung der vor- instanzlichen Verfügung vom 9. Februar 2015 nur eine Beschwerde nach Art. 319
lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Bei Fristanset- zungen fällt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II , Bern 2012, Art. 319 N 14 m.w.H.). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraus- setzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allge- mein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Ge- richt vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwande r, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 15 m.w.H.). Fehlt die Rechtsmittelvor- aussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Der Gesuchsgegner erwähnt in keiner Weise, worin der nicht leicht wie- dergutzumachende Nachteil besteht. Vi elmehr bringt er seine materiellen Ei n- wendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller vor. Diese aber hat er – worauf er bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2015 hingewiesen worden ist (Urk. 5) – bei der Vorinstanz vorzutragen. Schliesslich ist ei n ni cht leicht wiedergutzumachender Nachteil auch nicht auszumachen: So steht es dem Gesuchsgegner frei, seine Stellungnahme bei der Vorinstanz einzureichen oder darauf zu verzichten. Entsprechend sind die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 9. Februar 2015 nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist nicht ein- zutreten. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren
Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist ge- stützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwer- deverfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 4/1-3, 6 und 8/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 4'925.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. Mai 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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