Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Mai 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. Januar 2015 (EB150021-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 stellten die Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern betreffend das Steuerjahr 2012 ein Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zah- lungsbefehl vom 10. November 2014) für Fr. 4'925.50 nebst 4,5 % Zins seit 5. November 2014 sowie für Fr. 187.70 Zinsbelastung bis 4. November 2014 und Fr. 73.30 Betreibungskosten (Urk. 9/1-2, Urk. 9/3/2-4). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern Frist an zur Leistung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 9/4 S. 2). Nach i nnert Frist geleis- tetem Kostenvorschuss (vgl. Urk. 9/5 S. 1) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfü- gung vom 9. Februar 2015 Frist zur schri ftli chen Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren angesetzt (Urk. 9/6). b) Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 erhob der Gesuchsgegner Ei nsprache (Urk. 1). c) Der Eingabe des Gesuchsgegners konnte nicht entnommen werden, ge- gen welche der vorinstanzlichen Verfügungen er Beschwerde führen will. Ent- sprechend wurde ihm mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Frist angesetzt, um sich diesbezüglich zu äussern. Sodann wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 5). Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte der Gesuchsgegner i nnert ange- setzter Frist mit, sowohl gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2015 als auch gegen jene vom 9. Februar 2015 Beschwerde erheben zu wollen (Urk. 6). In der Folge wurde in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2015 vorliegendes Verfahren angelegt. Es ist das Beschwerdeverfah- ren durchzuführe n. 2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei,
welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Ge- suchsteller, also den Staat Zürich und die Politische Gemeinde B._____, ei nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivzif- fer 1). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil erleidet. Auf die Be- schwerde ist daher ni cht ei nzutreten. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist ge- stützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwer- deverfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Züri ch, 6. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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