Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT150042Obergericht09.03.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor’s appeal against definitive debt enforcement for outstanding 2008 state and municipal taxes. It held that the debtor’s claims of unemployment, illness, and lack of means were new facts raised only on appeal and in any event not a valid objection to definitive opening. The tax assessment and final account constituted a sufficient enforcement title. The first-instance order was left standing, the appeal fee was set at CHF 200, and the debtor had to bear the appellate costs; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 321, 326 ZPO; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 81 Abs. 1 SchKG; definitive debt enforcement appeal. Appellate review is limited to alleged misapplication of law and manifestly incorrect fact-finding, and it is confined to the submissions properly made below; new facts and evidence are inadmissible on appeal (Art. 326 Abs. 1 ZPO). In proceedings for definitive opening, only objections defeating enforcement within the meaning of Art. 81 SchKG are relevant; the debtor’s financial capacity or social hardship is not a ground for refusal and may be examined, if at all, only at the stage of attachment/execution. A final tax assessment with objection rights, together with the closing statement, may constitute a definitive title under Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 9. März 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

  1. Kanton B., 2. Stadt B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Stadt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Februar 2015 (EB150032-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Februar 2015 erteilte das Bezirksgericht Züri ch (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- ri ch 12 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2014) – für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2008 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'964.95 nebst 5 % Zi ns seit 7. Oktober 2014 sowie Fr. 439.10 bisheriger Verzugszi ns; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 27. Februar 2015 fristgerecht (Urk. 11b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Es sei "das Urteil vom 05.02.2015 zu annullieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden i hr Gesuch auf die vollstreckbare Ermessensveranlagung mit Einspracherecht des Steueramts der Stadt B._____ vom 14. Januar 2010 sowie die dazugehörige Schlussrech- nung vom 14. Januar 2010 stützen. Diese Urkunden würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellen. Betragsmäs- sig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden (Urk. 13 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art.

326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wur- de, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er sei seit fast 10 Jahren ohne Arbeit und habe kein Einkommen; er lebe auf dem Existenz- minimum und sei gesundheitlich sehr angeschlagen. Er sei daher finanziell nicht in der Lage, diese hohe Rechnung zu bezahlen (Urk. 12). d) D er Gesuchsgegner i st i m vori nstanzli chen Verfahren ni cht zur Ver- handlung erschienen (Urk. 13 S. 2; obwohl er dies telefonisch angekündigt hatte, Urk. 6) und hat auch keine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Die in der Be- schwerde vorgebrachten Gründe sind damit neu und nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.b). Ohnehin sind diese Vorbringen keine zulässi- gen Gründe gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ob und i nwieweit der Gesuchsgegner die Schuld bezahlen kann, wird das Betreibungsamt beim Pfändungsvollzug prüfen (Art. 92 und 93 SchKG); dies kann jedoch i m Rechtsöffnungs ve rfa hre n ni cht berücksi chti gt werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'964.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'964.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 9. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Schlagwörter

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