Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 9. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Februar 2015 (EB150032-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Februar 2015 erteilte das Bezirksgericht Züri ch (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- ri ch 12 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2014) – für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2008 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'964.95 nebst 5 % Zi ns seit 7. Oktober 2014 sowie Fr. 439.10 bisheriger Verzugszi ns; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 27. Februar 2015 fristgerecht (Urk. 11b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Es sei "das Urteil vom 05.02.2015 zu annullieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden i hr Gesuch auf die vollstreckbare Ermessensveranlagung mit Einspracherecht des Steueramts der Stadt B._____ vom 14. Januar 2010 sowie die dazugehörige Schlussrech- nung vom 14. Januar 2010 stützen. Diese Urkunden würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellen. Betragsmäs- sig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden (Urk. 13 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art.
326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wur- de, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er sei seit fast 10 Jahren ohne Arbeit und habe kein Einkommen; er lebe auf dem Existenz- minimum und sei gesundheitlich sehr angeschlagen. Er sei daher finanziell nicht in der Lage, diese hohe Rechnung zu bezahlen (Urk. 12). d) D er Gesuchsgegner i st i m vori nstanzli chen Verfahren ni cht zur Ver- handlung erschienen (Urk. 13 S. 2; obwohl er dies telefonisch angekündigt hatte, Urk. 6) und hat auch keine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Die in der Be- schwerde vorgebrachten Gründe sind damit neu und nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.b). Ohnehin sind diese Vorbringen keine zulässi- gen Gründe gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ob und i nwieweit der Gesuchsgegner die Schuld bezahlen kann, wird das Betreibungsamt beim Pfändungsvollzug prüfen (Art. 92 und 93 SchKG); dies kann jedoch i m Rechtsöffnungs ve rfa hre n ni cht berücksi chti gt werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'964.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
Züri ch, 9. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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