Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150039-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 19. März 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Februar 2015 (EB140450-G)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) hatte am 4. Dezember 2014 vor Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 12. Februar 2015 wies die Vorderrichterin das Rechtsöff- nungsbegehren in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Küsnacht-Zolliko n- Zumikon, Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2014, für Fr. 3'842.65 ab (Urk. 9 = Urk. 12). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Februar 2015 innert Frist Beschwerde und beantragte, es sei das Verfahren einzustellen, da die Firma C._____ ihre Versprechungen in keiner Weise umge- setzt habe (Urk. 11). 3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Die Gesuchsgegnerin scheint fälschlicherweise davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin von der Vorderrichterin Rechtsöffnung erteilt worden sei (Urk. 11). Nach erfolgter Betreibung und Zustellung des Zahlungsbefehls hat die Gesuchsgegnerin am 17. Januar 2014 Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 S. 2). Dieser Rechtsvorschlag bewirkt solange die Einstellung der Betreibung, als er nicht beseitigt wird (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Vorliegend hat die Vorderrichterin in- dessen das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, weshalb der Rechtsvorschlag bestehen bleibt und die Gesuchstellerin die Betreibung einstweilen nicht fortset- zen kann. In dieser Zeit aber fehlt es der Gesuchsgegnerin an einem Rechts- schutzinteresse für die Einstellung der Betreibung, da sie bereits eingestellt ist. Sie erfährt aufgrund der durch den Rechtsvorschlag vorerst eingestellten Betrei- bung keine betreibungsrechtlichen Nachteile. Will die Gesuchstellerin die Fortset- zung der Betreibung in Gang setzen, hat sie vorerst den Rechtsvorschlag beseiti- gen zu lassen, was nach wie vor möglich ist. Hierzu ist sie auf den ordentlichen
Klageweg nach Art. 79 SchKG zu verweisen. Erst wenn eine solche Klage letztin- stanzlich abgewiesen würde, wäre die Betreibung definitiv eingestellt. Die Ge- suchsgegnerin kann demgegenüber jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder ni cht mehr besteht. D afür hat si e je- doch eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG zu erheben. c) Zusammenfassend ist die Gesuchsgegnerin durch die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens durch die Vorderrichterin nicht beschwert, weil sie kei- nen Nachteil erleidet. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstelle- rin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 19. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am: js