Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150038-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. C h. Bas-Baumann Urteil vom 9. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2015 (EB141784-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Züri ch 11 (Zahlungsbefehl vom 10. September 2014) gestützt auf ei nen Rechtsöffnungs ti tel für ausstehende Gerichtsgebühren definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 600.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2014; die Kosten wur- den dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) aufer- legt und der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Im selben Urteil wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 13). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 20. Februar 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11b und 12): "Antrag: - wörtli ch und i nhaltli ch genau wie in der Schadenersatzklage vom 24.11.2014, Anlage - Beide Verfahren (EB141425-L/U und EB141784-L/U) werden zusammen- gelegt." c) Vorab ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass sich das vo r- liegende Verfahren nur auf die erteilte Rechtsöffnung hinsichtlich der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Züri ch 11, beschränkt. Auf sämtliche Anträge, die andere Betreibungen betreffen, ist vorliegend nicht einzugehen. Ebenso wenig ist die Schadenersatzklage und deren Anträge gegen die Geschäftsleitung des Kantons- rats des Kantons Zürichs zu behandeln (vgl. Urk. 15/5), insofern ist auf die Be- schwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten. Die beiden Verfahren EB141425 und EB141784 sind sodann beide von der Vorinstanz abgeschlossen und können nicht mehr zusammengelegt werden, der diesbezügliche Antrag des Gesuchsgegners ist abzuweisen.
Damit bleibt im Folgenden lediglich auf die vom Gesuchsgegner sinn- gemäss gestellten Rechtsbegehren um Abweisung des Rechtsöffnungsge- suchs und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzugehen. Hierbei kann ausser Acht gelassen werden, was der Gesuchsgegner mittels Verweis auf andere Verfahren vorbringt und was ni cht i m Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht oder für di e Entschei dfi ndung relevant ist. 2. a) Dem Gesuchsgegner ist vorab die Natur des Rechtsöff- nungsverfahrens zu erläutern: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob ei- ne Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Dies wurde von der Vorinstanz bejaht (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz, Urk. 13 S. 2 f.), wogegen der Gesuchsgegner keine Einwendungen erhebt. Bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist der Gläubiger zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, wenn der Schuld- ner ni cht durch Urkunden beweist, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dies hat der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren unterlas- sen und unterlässt dies auch vorliegend. Vielmehr wiederholt er, weshalb nach seiner Ansicht die betriebenen Kosten unbegründet und nicht zulässig seien (Urk. 12). Der bundesrechtliche Entscheid habe sich nicht mit den re- levanten Fragen auseinandergesetzt (Urk. 12 S. 2 und 7). Diese Vorbringen werden i m Rechtsöffnungsverfahren ni cht mehr gehört, insbesondere wird die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- schei ds ni cht mehr überprüft. D ami t kann der Gesuchsgegner die Rechtsöff- nung ni cht abwenden. b) Einzig überprüfbar wäre grundsätzlich eine behauptete Nichtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheides. Das in diesem Zu- sammenhang vom Gesuchsgegner gegen Bundesrichter B._____ erwähnte Verfahren betreffend Aufhebung dessen Immuni tät - das gemäss den Aus- führungen des Gesuchsgegners zu keinem Ergebnis geführt habe - ist hi er
ni cht entscheidrelevant (Urk. 12 S. 2 f.). Gleiches gilt für die vom Gesuchs- gegner aufgeführten Verfahrensfehler (Urk. 12 S. 4), die keine Nichtigkeit des Entscheides zu bewirken vermögen. So ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundes- gerichts gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG als Einzelrichter im verein- fachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG für den Nichteintretensentscheid zuständig. Auch der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege obliegt aufgrund des Vorbehalts in Art. 64 Abs. 3 BGG dem Präsidenten als Einzel- ri chter. Die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners sind damit un- begründet (Urk. 12 S. 4 und 6). Sodann übersieht der Gesuchsgegner bei sei nen Ei nwendungen, dass es sich beim bundesgerichtlichen Entscheid in keiner Weise um einen Strafentscheid handelt und di e von i hm aufgeführten Verfahrensregeln ni cht zur Anwendung kommen. Mit der vom Gesuchsgeg- ner aufgeworfenen Frage, ob er fähig sei, das Verfahren alleine fortzuführen, hat sich das Bundesgericht zudem befasst und es ist an dessen Ausführun- gen kein offensichtlicher Fehler zu eruieren, der eine Nichtigkeit des Ent- scheids herbeiführen würde (Urk. 3/1 S. 3). c) Die Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 600.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014 (Urk. 13 S. 5). Die Höhe des Ver- zugszinses ergibt sich aus Art. 104 Abs. 1 OR. Damit erübrigen sich weitere Bemerkungen zu den diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 12 S. 9). d) Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs über unentgeltliche Rechtspflege moniert der Gesuchsgegner, dass seine Bedürftigkeit nicht geprüft worden sei und ni cht ausschli essli ch auf die Erfolgsaussichten abge- stellt werden dürfe (Urk. 12 S. 7; mit Verweis auf BGE 1D_8/2014). Für einen aussichtslosen Prozess sieht das Gesetz keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter vor (Art. 117 ZPO). Als aussichts- los sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 133 III 614, E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtigerweise erwähnt, brachte der Gesuchsgegner im ersti nstanzli chen Verfahren keine rechtserheblichen Argumente vor (Urk. 13 S. 4). Die Vor- instanz beurteilte damit den Prozessstandpunkt des Gesuchsgegners zu Recht als aussichtslos, womit deren Entscheid folgerichtig und die Be- schwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. e) Der Gesuchsgegner fordert die Zuweisung eines Rechtsbeistan- des; es sei ihm nicht klar gewesen, dass der Rechtsvorschlag und die Rechtsöffnung thematisch derart beschränkt seien (Urk. 12 S. 8 f.). In die- sem Zusammenhang ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass er vo rliegend die Möglichkeit gehabt hätte, sich an der mündlichen Verhand- lung vom 28. Januar 2015 über das Verfahren zu informieren und dort die für ihn nicht verständlichen Fragen zu klären. Damit wurden seine Verfah- rensrechte genügend gewahrt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er neben dieser Möglichkeit auf einen Vertreter angewiesen gewesen wäre. f) Insgesamt bringt der Gesuchsgegner gegen den vorinstanzlichen Entscheid nichts Stichhaltiges vor, womit seine Beschwerde - soweit auf diese einzutreten ist - abzuweisen ist. g) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner hat sinngemäss ei n Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege gestellt (Urk. 12 S. 10). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, Ei nzelge- ri cht Audi enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: js