Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150037-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C h. Bas-Baumann Urteil vom 11. März 2015
i n Sachen
A._____ GmbH,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 4. Februar 2015 (EB140554-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Februar 2015 wies die Vori nstanz das Rechts- öffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2014) ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten (Urk. 14). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 17. Februar 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12 und Urk. 13): "1. Das Urteil vom 04. Februar 2015 des Einzelgerichtes des Bezirksge- ric htes Uster sei aufzuheben. 2. Unser Rechtsöffnungsgesuch vom 17. Dezember 2014 sei im Umfang von 2'616.90 CHF gutzuheissen. 3. Eventualiter: Das Urteil vom 04. Februar 2015 des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Uster sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin mangels Aktivlegitimation ab. Sie hielt dazu zu treffend fest, dass grund- sätzlich nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. Der Richter habe die Frage, ob der Betrei- bende der Berechtigte aus dem Titel sei, von Amtes wegen zu prüfen. Sei die Be- rechti gung ni cht lückenlos durch Urkunden ausgewi esen, ergebe sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder bestünden Zweifel über die Identität des Betrei- benden mit dem Berechtigten, sei das Begehren abzuweisen (Urk. 14 S. 3 f.; mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 f.). b) Da beide Parteien nicht zur Verhandlung erschienen waren, entschied die Vorinstanz gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten (Vi-Prot. S. 5). Sie machte folgende Erwägungen: Die "A._____ GmbH" trete im Rechtsöffnungs- gesuch als Gesuchstellerin auf und sei auch die Betreibende in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Dübendorf (Urk. 1 und 2). Die beiden als provisorische Rechtsöffnungstitel eingereichten Verlustscheine infolge Konkurses würden als Gläubigerin die "C._____ AG" (Urk. 3/1-2) bezeichnen und eine im Recht liegende "Zession" vom 23. Januar 2007 zediere die beiden aus den genannten Verlust-
schei nen stammenden Forderungen (Fr. 2'616.90 + Fr. 549.90 = Fr. 3'166.80), welche in Betreibung gesetzt worden seien (Urk. 2), von einer gewissen "D._____ AG" auf die Gesuchstellerin (" A._____ GmbH", Urk. 3/3). Die Vorinstanz ging von einer gültigen Abtretung von der "D._____ AG" auf die Gesuchstellerin ("A._____ GmbH") aus (Urk. 14 S. 3 f.). Sie kam jedoch zum Schluss, dass die Berechtigung der "D._____ AG" durch die Akten nicht ausgewiesen sei. Der eingereichte Inter- net-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ergebe, dass die "D._____ AG" ursprüngli ch unter der Fi rma "C._____ D1._____ AG" eingetragen gewesen sei und nicht unter der ursprünglich Berechtigten an der streitgegen- ständlichen Forderung, der Firma "C._____ AG". Im Recht würde keine Abtre- tungsurkunde liegen (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR und Art. 254 Abs. 1 ZPO), welche einen Gläubigerwechsel zwischen der "C._____ AG" und der "D._____ AG" glaubhaft mache. Damit fehle es an der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ("A._____ GmbH"), da aufgrund der Akten Zweifel daran bestünden, ob die Forderung je von der "C._____ AG" über die "D._____ AG" auf die Gesuchstellerin ("A._____ GmbH") übergegangen sei. Da damit die Berechtigung der Gesuchstellerin an den durch sie in Betreibung gesetzten Forderungen (Fr. 2'616.90 + Fr. 549.90 = Fr. 3'166.80, Urk. 2 und act. 3/1-2) ni cht lückenlos durch Urkunden ausgewi esen sei, sei das Gesuch um Rechtsöffnung mangels Aktivlegitimation abzuweisen (Urk. 14 S. 4). 3. Die Gesuchstellerin (" A._____ GmbH") bringt gegen diese Argumenta- tion vor, dass der Gläubigerwechsel zwischen der "C._____ AG" und der "D._____ AG" durch den eingereichten Handelsregisterauszug und durch die ge- setzlich vorgesehene Universalsukzession bei Vermögensübernahmen erfolgt und damit die Berechtigung der Gesuchstellerin (" A._____ GmbH") lückenlos durch Urkunden dargetan sei (Urk. 13 S. 2 f.). Aus dem Handelsregisterauszug ergebe sich unter Punkt "Besondere Tatbestän- de Ei 4", dass die Gesellschaft [D._____ AG, ursprüngli ch C._____ D1._____ AG] bei der Kapitalerhöhung vom 12.07.2006 einen Teil der Aktiven und Passiven der "C._____ AG", nämlich den Geschäftsbereich D1._____ übernommen habe. Die- se Vermögensübertragung bewirke seit Inkrafttreten des Fusionsgesetzes eine
Gesamtrechtsnachfolge. Der Handelsregistereintrag der Vermögensübertragung bewirke deren Rechtswirksamkeit, womit der Handelsregistereintrag genügen müsse, die Rechtsnachfolge zu belegen (Urk. 12 S. 2). 4. a) Die beiden als provisorische Rechtsöffnungstitel eingereichten Verlustschei ne i nfolge Konkurses führen als Gläubigerin die "C._____ AG", Kun- denkarten-Servi ce, auf (Urk. 3/1-2). Mit dem Hinweis auf den "Kundenkarten- Service" wird aber urkundenmässig nicht hieb- und stichfest erstellt, dass die Ver- lustscheinsforderung über Fr. 2'616.90 zum übernommenen Geschäftsbereich "D1." der C. AG gehörte. Die von der Gesuchstellerin dargelegte Vermögensübernahme des Geschäftsbereichs "D1." der "C. AG" be- legt sodann nicht zweifelsfrei, dass der übertragene Geschäftsbereich "D1." identisch mit dem Kundenkarten-Service der "C. AG" ist. Es ist nicht klar, ob alle Forderungen des Kundenkarten-Services der "C._____ AG" mit der Ver- mögensübertragung des Bereichs "D1." auf die "D. AG" übergingen. Die Gesuchstellerin macht zu dieser Diskrepanz keinerlei Ausführunge n (Urk. 14). Damit ist die Berechtigung der Gesuchstellerin nach wie vor nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist abzuweisen. b) Da sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegneri n und Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'616.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 11. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
C h. Bas-Baumann
versandt am: js