Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150036-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C h. Bas-Baumann Beschluss vom 6. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Inkasso C._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2015 (EB150091-L)
Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 21. Januar 2015 ein Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 1). Mit Urteil vom 28. Januar 2015 wurde dieses Begehren abgewiesen und dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten auferlegt. Dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) wurde keine Prozessentschädigung zu- gesprochen (Urk. 6). b) Innert Fri st erh ob der Gesuchsgegner mi t Eingabe vom 17. Februar 2015 gegen das obgenannte Urteil Beschwerde (Urk. 7b und Urk. 8). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Dagegen, dass ihm keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde bringt der Gesuchsgegner nicht vor; eine solche würde i hm - nachdem er im vori nstanzli che n Verfahren ni cht angehört wurde - ohnehi n ni cht zustehen. D ami t ist dem Gesuchsgegner durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht ei nzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Der unterliegende Gesuchsgegner hat keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Um- triebe ist auch dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädi gung zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, Audi enz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'995.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: js