Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150035-O/U
Mitwirkend: die Oberrichteri nnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 14. April 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons B._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 21. November 2014 (EB140451-I)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2014) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 22'849.30 und für Fr. 200.– Mahngebühren sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Ge- suchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, für die mutmasslichen Spruchgebühren bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 3). Diese Verfügung wurde zu- sammen mit dem Doppel der Urk. 1 am 22. Oktober 2014 für den Gesuchsgegner entgegengenommen (Urk. 4 S. 2). Nach fristgerechter Zahlung des Kostenvor- schusses (vgl. Urk. 5) wurden die Parteien mit Vorladung vom 29. Oktober 2014 zur mündli chen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbege hre n auf den 19. No- vember 2014 vorgeladen (Urk. 6). In der Vorladung wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass sie persönlich zur Verhandlung zu erscheinen hätten oder sich durch eine berechtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen hätten. Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben bzw. bei Säumni s einer oder beider Parteien berücksichtige das Gericht das nach Massgabe der Zi- vilprozessordnung eingereichte Gesuch und könne seinem Entscheid unter Vor- behalt von Art. 153 ZPO (Abklärungen von Amtes wegen) die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde legen (unter Hinweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die Parteien seien mit Beweismitteln ausgeschlossen, die sie nicht spätestens an der Verhandlung einreichen würden (Urk. 6 S. 1). Der Gesuchstel- ler liess in der Folge die Abholfrist verstreichen, weshalb ihm diese Vorladung nicht zugestellt werden konnte (Urk. 7). Beide Parteien sind zur Verhandlung vom 19. November 2014 unentschuldi gt ni cht erschienen (Prot. Vi S. 5). Mit unbegründetem Urteil vom 21. November 2014 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen
Akten und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf deren Schadenersatzverfügung vom 24. Februar 2014 (Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2014) für Fr. 22'849.30 sowie Fr. 200.– Mahngebühren und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 8). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 verlangte der Gesuchsgegner die Be- gründung des Urteils (Urk. 10), welche für i hn am 4. Februar 2015 in Empfang genommen wurde (Urk. 11 f.). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21.11.2014 ersatz- los aufzuheben; 2. Es sei das Bezirksgericht Uster anzuweisen, das Rechtsöffnungs- begehren vollumfänglich abzuweisen; 3. Es sei der Beschwerde sofern erforderlich die aufschiebende Wir- kung zu gewähren; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten des Beschwer- deführers."
c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass er die Vorladung zur Verhandlung nicht erhalten habe. Er habe daher an der Verhandlung auch ni cht tei lnehmen können (Urk. 13 S. 2 f.). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschrie- benen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Da dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 3) nachgewiesenermassen zugestellt wurde (Urk. 4 S. 2, Urk. 13 S. 2
Ziff. II.2), musste i hm bewusst gewesen sein, dass ein Rechtsöffnungsverfahren gegen ihn bei der Vorinstanz anhängig war. Er musste daher mit einer Zustellung der Vorinstanz rechnen, weshalb die Vorladung vom 29. Oktober 2014 als recht- zeitig vor der Verhandlung (Art. 134 ZPO) zugestellt gilt. Da ferner aus der Abho- lungseinladung der Post vom 31. Oktober 2014 eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der abzuholenden Sendung um eine Gerichtsurkunde handelt (Urk. 16/3), hät- te sich der Gesuchsgegner, nachdem er die Abholfrist verpasst hatte, beispiels- weise telefonisch bei der Vorinstanz danach erkundigen können, was diese ihm habe zustellen wollen. Dass er dies getan habe, behauptet der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). b) Die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift zu r geltend gemachten Einsprache vom 21. April 2014 gegen den Rechtsöffnungstitel wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als ver- spätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urk. 16/6-7. Es ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass der Rechtsöffnungstitel in Rechtskraft er- wachsen und vollstreckbar ist. c) Im Übrigen setzte sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Urteil i nhaltli ch ni cht wei ter ausei nander.
d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). D i e Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 13, 15 und 16/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 14. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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