Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2015 (EB141807-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 9 (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2014) gestützt auf den vollstreckbaren Strafbescheid des Bundesamtes für Kommuni kati on BAKOM vom 4. Februar 2014 (Urk. 3/1 und Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 140.– nebst Zins zu 5 % seit 9. Mai 2014 sowie Fr. 125.–. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 9). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 15. Februar 2015 erhob der Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil vom 29. Januar 2015 sei aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 8). b) Auf di e Ausführunge n des Gesuchsgegners i n seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Der Gesuchsgegner beantragt im Beschwerdeverfahren die Beigabe einer Pflichtverteidigung, da er als Laie nicht in der Lage sei, das Verfahren zu führen (Urk. 8). Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Partei auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen, sofern die Partei offensichtlich ni cht i mstande ist , den Prozess selbst zu führen. Leistet die Partei innert der an- gesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner grundsätzlich nicht selber in der Lage ist, ein Rechtsöffnungsverfahren zu führen. So hätte er im erst- instanzlichen Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung, sofern er an der mündli chen Verhandlung zum Rechtsöffnungsgesuch anwesend gewesen wäre, einzig die Verjährung anrufen oder durch Urkunden beweisen können, dass die geltend gemachte Schuld seit Erlass des Strafbescheides getilgt oder gestundet
worden sei (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es liegen keine Anzeichen dafür vor, er dazu nicht imstande gewesen wäre. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt im Beschwerdeverfahren das Noven- verbot. Nachdem der Gesuchsgegner mit der mündli chen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch säumig war, kann er aufgrund des Novenverbots i m vor- liegenden Beschwerdeverfahren nun weder neue Anträge stellen noch neue Tat- sachenbehauptunge n oder neue Beweismittel vorbringen. Zum geri chtli chen Bei- zug eines Rechtsvertreters ist erforderlich, dass der Rechtsstandpunkt der zu ver- tretenden Partei nicht als aussichtslos erscheint (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 69 N 5). Auf- grund des Novenverbots erscheint vorliegend die Beschwerde jedoch als solches als aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner auch für das Beschwerdeverfah- ren kein Rechtsvertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO beizugeben ist. Aus dem gleichen Grund käme auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO nicht in Frage (Art. 117 lit. b ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schwei zeri schen Zi vil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Der Gesuchsgegner setzt sich i n seiner Beschwerdeschrift ni cht mi t den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. So unterlässt er es darzule- gen, wieso die erstinstanzliche Richterin das Recht unrichtig angewandt oder den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Auf sei ne Beschwerde ist daher ni cht ei nzutreten. c) Der Gesuchsgegner ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Rechts- öffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids ni cht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichteri n durfte daher den Strafbescheid des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM vom 4. Februar 2014 ni cht nochmals selber überprüfen. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Bestellung eines Rechts- vertreters gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
Züri ch, 15. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js