Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 7. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Januar 2015 (EB140560-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 13. August 2014) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 6. August 2013 betreffend die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2011 (Urk. 3/2A, Urk. 3/3) und die dazugehörige Rechnung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 3/2B) definitive Rechtsöffnung für Fr. 171.25 nebst Zi ns zu 3 % seit 7. August 2014, für Fr. 12.05 aufgelaufenen Verzugszins bis 6. August 2014 und für die Betreibungskosten so- wie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 3 bis 5 des Ur- teils. Sodann wurde der Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Be- klagter), im Rechtsöffnungsverfahren sei auch die Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Rafzerfeld zu behandeln, abgewiesen (Urk. 13). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Februar 2015 erhob der Beklagte Be- schwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Zudem sei der Kläger im Verrechnungsan- spruch auf das ordentliche Verfahren zu verweisen (Urk. 12 S. 2). 2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausser- ordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). b) Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichten Unterlagen (Seiten 7 bis 12 der Eingabe vom 12. November 2014 an die Vorinstanz [Urk. 15/1]; Seite 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Februar 2003 [Urk. 15/10]; Schreiben des Beklagten an die SVA Zürich vom 5. November 2014 [Urk. 15/11]; Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Glattfelden vom 7. Juli 2003 [Urk. 15/12]; Schreiben des
Beklagten an das kantonale Steueramt Züri ch und an die Eidgenössische Steuer- verwaltung ESTV vom 12. November 2014 [Urk. 15/13]; Schreiben des Beklagten an das kantonale Steueramt Züri ch vom 24. Dezember 2014 [Urk. 15/14]; Schrei- ben des Beklagten an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV vom 24. Dezember 2014 [Urk. 15/15]) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Ebenso neu und damit unbeachtlich sind die erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen betreffend das Verrechnungssteuerkonto bei der Eidge- nössi schen Steuerverwaltung , die Erklärungen, wie es zur Anhäufung der Steuer- schulden gekommen sei, sowie die Ausführungen betreffend "Rentenklau" und Schwarzgeld (Urk. 12 S. 4 ff. Ziff. 4 Abs. 4 und Ziff. 6 ff.). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist. 4. a) In Bezug auf die vom Beklagten beanstandete Zustellung der Veranla- gungsverfügung erwog die Vorinstanz, dass der Beklagte mit seinen Ausführun- gen und den eingereichten Beilagen seine Behauptung, wonach der Kläger sys- tematisch leere Umschläge per Einschreiben verschicke, ni cht genügend nach- zuweisen vermöge. Schon gar ni cht vermöge er diesen Nachweis mit Bezug auf die von der klagenden Partei im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsöff- nungstitel zu erbringen, behaupte er doch nicht einmal substantiiert, konkret die Veranlagungsverfügung vom 6. August 2013 betreffend das Steuerjahr 2011 nicht erhalten zu haben. Er mache lediglich pauschale Ausführungen zu Leerläufern und Einschätzungsentscheiden und reiche einen Briefwechsel betreffend Unterla- gen, die das Steuerjahr 2013 zum Gegenstand hätten, ein. Zur Rechnung vom 2. Oktober 2013 betreffend das Steuerjahr 2011 äussere sich der Beklagte gar ni cht, und bestrei te somi t auch ni cht di e ordnungsgemässe Zustellung (Urk. 13 S. 4 f. E. 4.2).
b) Beschwerdeweise bringt der Beklagte diesbezüglich lediglich vor, dass der i n Betreibung gesetzte Betrag gemäss Veranlagungsverfügung 2011 ni cht für beschwerdefähig gehalten worden sei. Dies sei keine Behauptung, sondern eine Tatsache. So sei es unerheblich, ob der Kläger systematisch oder punktuell "Ein- geschriebene Briefe AR" mit leerem Inhalt verschicke. Tatsache sei, dass der Empfänger von "Eingeschriebenen Briefen" mit leerem Inhalt nicht auf Anhieb die niedrige Absicht vermuten oder gar erkennen könne. Erst mit der Rechnungsstel- lung und dem Verweis auf die rechtskräftige Veranlagung lasse sich die Vorge- hensweise erkennen. Die Beweisführung zur Vorgehensweise könne also erst im Wiederholungsfalle geführt werden (Urk. 12 S. 3 Ziff. 3). c) Ausschlaggebend ist vorliegend, dass der Beklagte vor Vorinstanz nicht bestritten hat, die Rechnung vom 2. Oktober 2013 erhalten zu haben. Dies be- hauptet der Beklagte auch beschwerdeweise nicht. Vielmehr will er doch gerade aufzeigen, dass nach Erhalt der Rechnung erkennbar sei, dass der Kläger die Veranlagungsverfügung nicht verschickt habe. Da der Beklagte di e Rechnung vom 2. Oktober 2013 erhalten hat und diese expli zi t auf die Veranlagungsverfü- gung vom 6. August 2013 verweist (vgl. Urk. 3/2B), wäre er nach Treu und Glau- ben verpflichtet gewesen, sich gegen die Rechnung zur Wehr zu setze n bzw. beim Kläger den fehlenden Erhalt der Veranlagungsverfügung zu beanstanden und ni cht zuzuwarten, bis er betrieben wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013 E. 4.1 m.w.H.). Der Beklagte macht nicht geltend, nach Erhalt der Rechnung beim Kläger die von ihm behauptete fehlende Zustel- lung der Veranlagungsverfügung gerügt bzw. sich gegen die Rechnung vom 2. Oktober 2013 zur Wehr gesetzt zu haben. Entsprechend zielt der Einwand der fehlenden Zustellung des Rechtsöffnungstitels ins Leere. 5. a) Des Weiteren führt der Beklagte in der Beschwerdeschrift erneut aus, dass er die geforderte Summe durch Verrechnung bereits bezahlt habe. Er verfü- ge über einen ausgewiesenen – vom Steuerkommissär mit Datum, Stempel und Unterschrift bestätigten – Verrechnungssteueranspruch im Betrag von Fr. 322'831.90 (Urk. 12 S. 4 Ziff. 5).
b) Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist eine Verrechnung mit einer Ge- genforderung öffentlich-rechtlicher Natur gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR ohne Einwil- ligung des Gemeinwesens ausgeschlossen (Urk. 13 S. 7 E. 6.3). Mit dieser zutref- fenden Erwägung setzt sich der Beklagte nicht in hinreichender Weise ausei nan- der. Insbesondere legt er ni cht dar, inwiefern die Ausführung der Vorinstanz, wo- nach er keine Einwilligung des Gemeinwesens für eine solche Verrechnung i n Bezug auf die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung vorgelegt habe, nicht zutreffen sollte. Ei ne solche fi ndet si ch auch ni cht i n den Akten. D ementspre- chend bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Einrede der Ver- rechnung ni cht wei ter zu berücksi chtigen ist. 6. a) Schliesslich beanstandet der Beklagte die Abweisung seines Antrages, im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren auch die Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 28. Juli 2014) zu behandeln. Mit der Praxis der Vorinstanz, wonach pro Zahlungsbefehl je ein separates Rechtsöff- nungsverfahren geführt werde, werde jeder Systematik in der Beweisführung die Grundlage entzogen (Urk. 12 S. 3 Ziff. 4). b) Der Beklagte führt aus, dass bislang in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Rafzerfeld noch kein Rechtsöffnungsbegehren gestellt worden sei (Urk. 12 S. 3 Ziff. 4). Damit erübri gen si ch wei tere Ausführunge n: Eine Betrei- bung, für welche noch kein Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung gestellt worden ist, kann nicht in einem Rechtsöffnungsbegehren betreffend eine andere Betreibung behandelt werden. Es obliegt dem Gläubiger zu entscheiden, ob er ei- nen in einer bestimmten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen las- sen will oder nicht. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich ni cht zu beanstanden. 7. Im Übrigen wiederholt der Beklagte lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen. Dies vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung ni cht zu genügen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Kl ä-
gers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- trei bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 171.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js