Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 24. Februar 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B., Inhaber des Ei nzelunterne hme ns B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2015 (EB141701-L)
Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 das Begehren, es sei ihm i n der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Züri ch 9 für einen Betrag von Fr. 590'000.– nebst Zi ns zu 5 % seit 1. März 2014, eventualiter seit 14. November 2014 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (Urk. 1 S. 2). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 23. Dezember 2014 zu r mündli chen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auf den 28. Januar 2015 vorgeladen (Urk. 9 f.). In der Vorladung wurde die Gesuchsgegneri n und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) darauf aufmerksam gemacht, dass ih- re allfällige schriftliche Stellungnahme vom Gericht berücksichtigt würde, sofern sie vor dem Verhandlungstermin eingehe oder an die Verhandlung mitgebracht werde. Wenn das Gericht nichts anderes anordne, finde die Verhandlung den- noch statt. Bei Säumnis entscheide das Gericht aufgrund der Akten. Die Ge- suchsgegnerin sei mit Beweismitteln ausgeschlossen, die sie nicht spätestens an der Verhandlung einreiche. Vorbehalten bleibe die Berücksichtigung von Beweis- mitteln nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 9). Zur Verhandlung vom 28. Januar 2015 erschi en Fürsprecher X._____ für den Gesuchsteller. Für die Gesuchsgegnerin ist unentschuldigt niemand erschienen. Anlässlich der Verhandlung erläuterte Für- sprecher X., dass der Gesuchsteller am Vortag mit C. telefoniert ha- be. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er nicht an die Verhandlung kommen werde (Prot. Vi S. 3). Mit Urteil vom 28. Januar 2015 entschied die erstinstanzliche Rechtsöff- nungsri chteri n androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO) und erteilte dem Gesuchsteller gestützt auf eine Vereinbarung vom 17. Dezember 2013, worin die Gesuchsgegnerin bzw. C._____ als Einzelzeich- nungsberechtigter der Gesuchsgegnerin unterschriftlich anerkannte, dem Ge- suchsteller Fr. 590'000.– per Saldo aller Ansprüche zu schulden (Urk. 5/5), provi- sorische Rechtsöffnung i n der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt
Züri ch 9, Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2014, für Fr. 590'000.– nebst Zi ns zu 5 % seit 1. März 2014 (Urk. 11). Dieses Urteil wurde für die Gesuchsgegnerin am 5. Februar 2015 entgegengenommen (vgl. Urk. 12b). b) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 13. Februar 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 13; hierorts am 16. Februar 2015 eingegangen). Dabei stellte sie weder Anträge noch begründete sie ihre Be- schwerde. Mit Fax vom 16. Februar 2015 wurde die Gesuchsgegnerin von Seiten des Gerichts darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdeschrift Anträge zu stellen und zu begründen seien. Die Beschwerdefrist laufe gleichentags ab. Auf i hre Be- schwerde könne nur eingetreten werden, sofern sie noch am gleichen Tag schrift- lich Anträge stelle und ihre Beschwerde begründe (Urk. 15), was sie innert Frist mit Eingabe vom 16. Februar 2015 tat (Urk. 16, Urk. 18/1-9). c) Auf di e Ausführunge n der Gesuchsgegnerin i n i hrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend. b) D i e Ausführunge n der Gesuchsgegnerin i n i hrer Beschwerdeschrift (Urk. 13, Urk. 16) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfah- rens allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher ni cht mehr be- rücksichtigt werden. Dasselbe gilt auch für die im Beschwerdeverfahren neu ein- gereichten Unterlagen (Urk. 18/1-9).
Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung ge- langt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 13, 15, 16 und der Doppel der Urk. 18/1-9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 590'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js