Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150028-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 3. März 2015
i n Sachen
A._____ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Januar 2015 (EB141686-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 28. August 2014) gestützt auf einen Abzahlungsvertrag vom 26. Mai 2014 für eine ausstehende Schuld proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 2'473.20 nebst 5 % Zi ns seit 26. August 2014, für Fr. 107.05, Fr. 310.– und Fr. 75.–; die Kosten des Verfahrens wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wur- de abgewiesen (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 (Datum Poststempel 11. Februar 2015, eingegangen am 12. Februar 2015) erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urtei ls und Rückwei sung des Verfahrens an die Vorinstanz zur erneuten D urch- führung ei ner Verhandlung. Sodann stellte sie den Antrag auf Aberkennung der Forderung (Urk. 10). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin bringt vor, dass er bei der Zustellung der Vorladung sowohl privat als auch geschäftlich im Ausland gewesen
sei, weshalb er bei der Verhandlung nicht habe anwesend sein können. Er sei am 9. Dezember 2014 von Züri ch nach C._____ geflogen und am 25. Januar 2015 von C.-... mi t dem Schi ff zurück nach Züri ch gekommen. Entsprechend bit- te er um einen neuen Termin (Urk. 10). 3.2 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2014 wurden die Par- teien auf den 22. Januar 2015 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 4). Die Vorla- dung an die Gesuchsgegnerin erfolgte per Einschreiben an die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Adresse "... " (Urk. 4) und wurde seitens der Gesuchsgegnerin von einer Person namens "D." am 19. Dezember 2014 in Empfang genommen (Urk. 10). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsschein, Art. 138 Abs. 1 ZPO. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehn Jahre alten Person entgegengenommen wurde, Art. 138 Abs. 2 ZPO. Da die Vorladung vorliegend – wie erwähnt – per Einschreiben erfolgt ist, wurde sie in korrekter Form zugestellt. Sodann macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, bei der Person namens "D.", welche das Einschreiben in Empfang genommen hat, handle es sich um ei ne hi erzu ni cht befugte Person. Im Übrigen wurde auch das vori nstanzli che Urteil auf gleiche Weise versandt und ebenso von einer Person namens "D." in Empfang genommen (Urk. 7b). Dieses ist offensichtlich in den Besitz des Geschäftsführers und Vertreters der Gesuchsgegnerin gelangt, weshalb es sich bei der Empfangsperson nicht um eine diesem unbekannte Person handeln kann. Damit ist die Zustellung in korrekter Form und an die Gesuchsgegnerin er- folgt. Als juristische Person hatte sich die Gesuchsgegnerin bei längerer Abwe- senheit ihres einzigen einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers entspre- chend zu organisieren und ihre Vertretung zu gewährleisten, mindestens aber si- cherzustellen, dass "vor dem Termin" ein Verschiebungsgesuch gestellt werden kann (Art. 135 li t. b ZPO). Si e kann si ch nun ni cht nachträgli ch auf die siebenwö- chige (privat und geschäftlich motivierte) Abwesenheit des Geschäftsführers beru- fen, nachdem die Vorladung ordnungsgemäss zugestellt werden konnte. Entspre- chend entschied die Vorinstanz infolge Abwesenheit der Gesuchsgegnerin an-
lässlich der Verhandlung vom 22. Januar 2015 in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO zu Recht gestützt auf die Akten. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 3.3 Die Aberkennung der Forderung ist im vorliegenden Rechtsmittelver- fahren ni cht mögli ch, da sie nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Entsprechend ist auf dieses Begehren ni cht ei nzutreten. 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässi g bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezi rks- gericht Züri ch, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'473.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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