Late appeal in debt-enforcement legal-opening case

RT150026Obergericht24.02.2015Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court did not enter into the debtor's appeal against the district court's grant of definitive legal opening for CHF 752 plus interest and CHF 100. It held that the appeal was filed after the 10-day deadline, since the judgment had been served on 2015-01-21 and the appeal was posted only on 2015-02-04. In a subsidiary remark, the court stated that the appellant's objections to the underlying debt could not be reviewed in legal-opening proceedings. Court fees of CHF 150 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 321 Abs. 2, 251 lit. a, 142 f. ZPO; appeal deadline in summary legal-opening proceedings and scope of review in definitive legal opening. An appeal must be filed within 10 days; timely filing requires posting or lodgment within the deadline. An appeal lodged after expiry is inadmissible, irrespective of the merits. In definitive legal-opening proceedings, the court examines only the existence of an enforceable title and may not review the substantive correctness of the underlying claim or the enforceable administrative order (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150026-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und D r. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 24. Februar 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Januar 2015 (EB141576-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Januar 2015 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 10 (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2014) – gestützt auf zwei Verfügungen des Handelsregisteramts des Kantons Zürich für Gebühren und eine Ordnungsbusse – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 752.00 nebst 5 % Zins seit 14. März 2014 sowie Fr. 100.-- ; die Kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und dem Gesuch- steller wurde keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 4. Februar 2015 Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 21. Ja- nuar 2015 zugestellt (Urk. 6b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 8 Entschei d-Ziffer 5) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 2. Februar 2015 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie wird eingehalten durch Postaufgabe oder durch Einreichung beim Obergericht an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 4. Februar 2015 (Briefumschlag bei Urk. 7) und die Beschwerde ist am 5. Februar 2015 beim Obergericht eingegangen (vgl. Vermerk auf Urk. 7). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden. b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht

auf den beiden rechtskräftigen Verfügungen des Handelsregisteramts des Kan- tons Zürich vom 8. Oktober 2013 und vom 16. April 2014 (Urk. 3/3 und 3/5). Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, diese Forderung sei unge- rechtfertigt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist jedoch ein reines Vollstreckungsver- fahren und die Vorinstanz durfte die beiden Verfügungen gar nicht mehr überprü- fen. Das Vorgehen der Vorinstanz war daher korrekt. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 852.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 852.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 24. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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