Appeal dismissed in tax debt enforcement opening case

RT150024Obergericht23.02.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal dismissed the appeal by the Canton of Aargau, the municipality of A._____ and their parishes against the Dietikon District Court's refusal to grant definitive legal opening for 2012 taxes. The appellants argued that the tax assessment had contained an appeal instruction on the reverse side and submitted a blank original form. The appellate court held that this allegation and evidence were new and therefore inadmissible in appeal proceedings. On the basis of the record before the first instance, the assessment lacked a visible appeal instruction and was not enforceable as a legal-opening title. The appellants were ordered to pay the second-instance fee of CHF 300; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 321 und 326 ZPO; definitive Rechtsöffnung gestützt auf Steuerveranlagung; Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren können nur die rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden; neue Behauptungen und neue Beweise sind unzulässig. Eine Steuerveranlagung bildet nur dann einen definitiven Rechtsöffnungstitel, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren als ordnungsgemäss eröffnet und vollstreckbar nachgewiesen ist. Fehlt auf den vorgelegten Akten die Rechtsmittelbelehrung und wird deren Vorhandensein erst auf Beschwerde hin behauptet, bleibt es beim erstinstanzlichen Befund. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 106 ZPO; bei geringem Aufwand des Gegners entfällt eine Parteientschädigung (vgl. auch Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 23. Februar 2015

i n Sachen

Kanton Aargau und Einwohnergemeinde A._____ und deren Kirchgemeinden, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Finanzverwaltung A._____

gegen

B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Dezember 2014 (EB140380-M)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 8. September 2014) für Staats- und Gemeindesteuern 2012 für Fr. 9'234.60 nebst 5 % Zins seit 21. August 2014, Fr. 358.90 Verzugszins bis 20. August 2014 und Fr. 73.30 Betreibungskosten ab; die Kosten wurden den Gesuchstellern auferlegt und diese wurden verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (nachträglich begründet; Urk. 22 = Urk. 24). b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 30. Januar 2015 (bei der Vor- instanz, von dieser fristgerecht weitergeleitet; vgl. ES bei Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellen sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 23 S. 2): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die definitive Rechts- öffnung zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöff- nungsbegehren auf die definitive Steuerveranlagung für Staats- und Gemei nde- steuern 2012 vom 17. April 2014 samt zugehöriger Erläuterung und Rechtskraft- bescheinigung stützen. Diese würde grundsätzlich einen definitiven Rechtsöff- nungstitel bilden. Der Gesuchsgegner habe jedoch eingewendet, die genannte Steuerveranlagung habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auf dem von den Gesuchsgegnern eingereichten Dokument sei tatsächlich keine Rechtsmittelbe- lehrung ersichtlich. Die Steuerveranlagung sei damit nicht gehörig eröffnet worden und damit trotz Rechtskraftbescheinigung nicht vollstreckbar, weshalb sie sich nicht als Rechtsöffnungstitel eigne (Urk. 24 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde i m Wesentli chen gel- tend, die definitive Steuerveranlagung habe auf der Rückseite des Formulars die Rechtsmittelbelehrung enthalten; auf der Vorderseite befinde sich der Hinweis auf die Erläuterungen und die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite. Ein Original- formular werde als Beweis beigelegt (Urk. 23 S. 1). d) Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise ni cht (mehr) zulässi g (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur des Beschwerde- verfahrens, welches keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (ob die Vorinstanz auf- grund des ihr vorliegenden Aktenstandes korrekt entschieden hat). D i e Behauptung, die dem Gesuchsgegner zugestellte Steuerveranlagung vom 17. April 2014 habe auf der Rückseite eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, auf welche auf der Vorderseite verwiesen worden sei, haben die Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben; sie kann daher im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden. Aus dem gleichen Grund kann auch das i m Be- schwerdeverfahren eingereichte (leere) Originalformular (Urk. 25/2) ni cht als Be- weis berücksichtigt werden. Auf den im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Exemplaren der Steuerveranlagung vom 17. April 2014 (Urk. 2/2a und Urk. 15a) war keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Schluss der Vorinstanz, dass die bei ihr eingereichten Dokumente keinen Rechtsöffnungstitel bilden würden, er- weist sich damit als rechtlich korrekt. e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.

  1. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'234.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend den (grob gerundeten) Antei len am Steuerbetrag (Urk. 2/2a) sind die Kosten der Gemeinde A._____ und dem Kanton Aargau je zur Hälfte aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren haben die Gesuchsteller zufolge i hres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner er- wuchs kei n erhebli cher Aufwand. Daher si nd für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gemeinde A._____ AG und dem Kanton Aargau je zur Hälfte auferlegt, je unter solida- rischer Haftung für den ganzen Betrag. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'234.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 23. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

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