Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 17. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. Dezember 2014 (EB140385-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2014) – für den Restbetrag der Staats- und Gemeindesteuern 2012 – definitive Rechts- öffnung für Fr. 13.65 nebst 4.5 % Zins seit 3. Dezember 2014; die Gerichtskosten von Fr. 150.-- wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde verpflich- tet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 80.-- zu bezahlen (nach- träglich begründet; Urk. 15 = Urk. 18). b) Am 2. Februar 2015 hat der Gesuchsgegner dagegen fristgerecht (Urk. 16/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2): "1. Diese durchaus mühselige und komplett unnötige Geschichte hätte mit ein wenig Vernunft durch das Gemeindesteueramt B._____ vermieden werden können. Deshalb sollen die Prozesskosten, Spruchgebühr, Ge- richtskosten etc. auch durch das Gemeindesteueramt B._____ bezahlt werden. 2. Es sollen keine Parteientschädigungen zugunsten des Gemeindesteu- eramtes B._____ gesprochen werden. 3. Die Rechtsöffnung soll nicht erteilt werden weil das dem Steuerrecht übergeordnete Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt wird." c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöff- nungsbegehren auf den Ei nschätzungsentscheid für die Staats- und Gemei nde- steuern vom 3. Februar 2014 sowie die entsprechende Schlussrechnung vom 20. Februar 2014 stützen. Damit sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 6'491.15 nebst Zinsen verpflichtet worden. Diese Ver- fügungen hätten Rechtsmittelbelehrungen enthalten und seien dem Gesuchsgeg- ner zugestellt worden. I nnert Frist sei kein Rechtsmittel erhoben worden, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar seien. Damit würden Rechtsöff- nungsti tel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorliegen (Urk. 18 S. 3-5).
Der Gesuchsgegner habe dagegen eingewendet, durch seine Zahlungen von Fr. 6'624.85 am 3. November 2014 und von Fr. 239.65 am 2. Dezember 2014 sei die Steuerforderung samt Zins getilgt. Die Steuerforderung sei jedoch bis am 22. März 2014 zahlbar gewesen. Der Gesuchsgegner habe sich damit in Verzug befunden. Die offene Steuerschuld habe am 3. November 2014 Fr. 6'804.-- betra- gen (Steuerforderung Fr. 6'491.15, Ausgleichszins Fr. 133.70, aufgelaufener Ver- zugszins Fr. 179.15), zuzüglich Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, gesamthaft so- mit Fr. 6'877.30. Abzüglich der Zahlung des Gesuchsgegners von Fr. 6'624.85 seien damit Fr. 252.45 ungedeckt geblieben. Am 2. Dezember 2014 habe die of- fene Schuld Fr. 253.30 betragen (Fr. 252.45 plus Verzugszinsen Fr. 0.85). Abzüg- lich der Zahlung von Fr. 239.65 verbleibe eine Restschuld von Fr. 13.65. In die- sem Umfang sei die Schuld nicht wie behauptet bezahlt (Urk. 18 S. 5-8). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner erhebt in seiner Beschwerde keine solchen Bean- standungen. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei unverhältnismässig, we- gen eines noch offenen Betrags von Fr. 13.65 ein Verfahren anzustrengen, das Gerichtskosten von Fr. 150.-- nach sich ziehe. Er legt jedoch nicht dar, was konk- ret am angefochtenen Entschei d unri chti g sei n soll (Urk. 17). Die einzige konkrete Beanstandung geht dahin, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, dass die Ab- lehnung des Gesuchs um Steuererlass per 25. August 2014 eine Rechtsmittelbe- lehrung enthalten habe. Abgesehen davon, dass diese vorinstanzliche Erwägung (Urk. 18 S. 5) für den Entscheid über die Rechtsöffnung nicht relevant war, wird die Beanstandung durch den entsprechenden Beschluss widerlegt, i n welchem i n Entschei d-Ziffer 2 der Rekurs als Rechtsmittel belehrt wurde (Urk. 3/7 S. 2). Da somit keine genügenden Beanstandungen vorliegen und der angefochtene Ent-
scheid auch nicht an einer offensichtlichen Unrichtigkeit leidet, ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Gang an ein Gericht regelmässig mit erheblichen Kosten verbunden ist, dass aber die Anrufung des Rechtsöffnungsgerichts kaum als unnötig bezeichnet werden kann, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt und geltend macht, die (ganze) Schuld bereits bezahlt zu haben. Sodann waren vorliegend, wie erwähnt, nach der Zahlung vom 3. November 2014, vor der Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens am 7. No- vember 2014, nicht bloss Fr. 13.65 noch unbezahlt, sondern Fr. 252.45 (vgl. oben Erwägung 2.a). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 243.65 (Fr. 13.65 + Fr. 150.00 + Fr. 80.00). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzu- setzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 17. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js