Late appeal in summary debt enforcement inadmissible

RT150022Obergericht17.02.2015Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court held that the appeal against the district court’s order granting definitive debt enforcement release was filed out of time. The service date was 6 January 2015, so the 10-day appeal period expired on 16 January 2015. Because the appeal was posted only on 30 January 2015, the court refused to enter into the matter. It set the second-instance fee at CHF 100, charged it to the appellant, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 321 Abs. 2, Art. 143 Abs. 1 ZPO; appeal in summary debt-enforcement matters must be filed within the statutory 10-day period, and timeliness is preserved only by filing with the court or postal dispatch on the last day. If the appeal is lodged after expiry of the deadline, the appellate court must declare it inadmissible ex officio; costs follow the outcome and party compensation is denied absent compensable expenses.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 17. Februar 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Abteilung Erwachsenen- und Ki ndesschutz B.____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Dezember 2014 (EB141290-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2013) – gestützt auf eine voll- streckbare Verfügung vom 13. November 2013 betreffend Rückerstattung von be- vorschussten Unterhaltsbeiträgen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 550.65 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2013; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchs- gegnerin geregelt (Urk. 10 = Urk. 16). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2015 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 1): "Das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Dezember 2014 (Geschäftsnummer EB141290-L) sei aufzuheben und es sei von einer definitiven Rechtsöffnung abzusehen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 6. Januar 2015 zugestellt (Urk. 11b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Ta- ge (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vor- instanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 16 Dispositiv Ziffer 5) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am 16. Januar 2015 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde aber erst am 30. Januar 2015 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 15) und ist am 2. Februar 2015 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 15). Die Beschwerdefrist ist damit verpasst und auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.

  1. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 550.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 17. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

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