Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 17. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Abteilung Erwachsenen- und Ki ndesschutz B.____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Dezember 2014 (EB141290-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2013) – gestützt auf eine voll- streckbare Verfügung vom 13. November 2013 betreffend Rückerstattung von be- vorschussten Unterhaltsbeiträgen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 550.65 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2013; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchs- gegnerin geregelt (Urk. 10 = Urk. 16). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2015 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 1): "Das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Dezember 2014 (Geschäftsnummer EB141290-L) sei aufzuheben und es sei von einer definitiven Rechtsöffnung abzusehen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 6. Januar 2015 zugestellt (Urk. 11b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Ta- ge (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vor- instanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 16 Dispositiv Ziffer 5) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am 16. Januar 2015 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde aber erst am 30. Januar 2015 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 15) und ist am 2. Februar 2015 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 15). Die Beschwerdefrist ist damit verpasst und auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js