Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 6. Februar 2015
i n Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch B.
gegen
Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Ufficio Esazione e Condoni Bellinzona
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Januar 2015 (EB150015-G)
Erwägungen: 1. a) Am 30. Januar 2015 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 29. September 2014) für Fr. 100.-- Gerichtskosten gestützt auf den Entscheid des Consiglio dello Stato vom 5. November 2013 (Urk. 5/1 - 5/3). Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stel- lungnahme an (Urk. 5/5 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Sohn des Gesuchsgegners am 30. Januar 2015 beim Obergericht und bei der Vorinstanz "Einsprache" erhoben (Urk. 1, Urk. 5/7). Da das grundsätzlich zulässige Rechtsmittel gegen die angefochtene Verfügung die Beschwerde ist (dazu noch nachstehend Erwägung 2.b), ist die "Einsprache" als Beschwerde entgegenzunehmen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerde wurde vom Sohn des Gesuchsgegners einge- rei cht (wohl, weil der Gesuchsgegner selber landesabwesend ist; vgl. Urk. 5/4). Auf eine Fristansetzung zur Einreichung einer Vollmacht kann im Beschwerdever- fahren mit Blick auf das Ergebnis (dazu nachfolgende Erwägungen) verzichtet werden. b) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist eine Beschwerde zwar grundsätzlich zulässig, dies jedoch nur dann, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er ni cht offensi chtli ch i st. In der Beschwerdeschrift findet sich hierzu jedoch kein Wort, und ei n ni cht lei cht wi edergutzumachender Nachtei l i st auch ni cht ersicht- lich. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
c) Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente – die verlangten Ge- bühren seien bereits beglichen worden (Urk. 1) – wird der Gesuchsgegner im vor- instanzlichen Verfahren vorbringen können. Er ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Forderung von Fr. 100.-- , wie erwähnt, auf dem Entscheid des Consiglio dello Stato vom 5. November 2013 beruht (Urk. 5/3), die von Gesuchsgegner am 2. Dezember 2014 bezahlten Fr. 200.-- jedoch offenbar einen Entscheid des Tribunale cant. amministrativo vom 25. Juli 2014 betreffen (Urk. 5/8/1; die gleichentags bezahlten Fr. 150.-- betreffen sodann einen Zürcher Entscheid, Urk. 5/8/2). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhe- bung von Geri chtskosten zu verzi chten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi gungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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