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RT150020 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning in debt enforcement
RT150020Obergericht14.04.2015Inadmissible
The Zurich Cantonal Court of Appeal in a debt-enforcement release matter held that the appellant's filing did not meet the requirements for a valid appeal. He merely restated that he had lent the respondent CHF 2,000 and sought repayment, but did not address the first-instance reasons for rejecting the request. The court therefore did not enter into the appeal. It set the appellate fee at CHF 200 and charged it to the appellant, while denying the respondent compensation for lack of substantial work.
Art. 320 ZPO; appeal against a first-instance judgment must be reasoned by specific reference to the challenged decision; the appellant must indicate in detail which findings of law or fact are allegedly incorrect. A mere repetition of the asserted claim or a general request for relief does not satisfy the admissibility requirements. If the appeal lacks such reasoning, the appellate court does not enter into the matter. Costs follow Art. 106 Abs. 1 ZPO; in debt-enforcement matters the fee is determined under Art. 16 SchKG in conjunction with Art. 48 and Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 14. April 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Januar 2015 (EB150044-L)
Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 8. Januar 2015 das Begehren, es sei ihm Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 27. November 2014) für Fr. 2'000.– nebst Zi ns zu 5 % seit 2. Juni 2014 sowie Fr. 101.– Betreibungskosten unter Entschädigungsfolgen zu- lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1). Mit Urteil vom 14. Januar 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren des Gesuchstellers in der obgenannten Betreibung ab (Urk. 9). b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Januar 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil auf- zuheben und die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 8). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schwei zeri schen Zi vil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe der Gesuchsgegnerin in gutem Sinne Fr. 2'000.– ausgeliehen, da sie damals Geld- probleme gehabt habe. Sie habe damals von seiner Gutmütigkeit profitiert. Er bit- te deshalb um Hilfe, damit er sein Geld, welches er damals ausgeliehen habe, zu-
rück erhalten könne. Ihm seien deshalb bis zum 25. Januar 2015 auch Gerichts- kosten in der Höhe von Fr. 141.– entstanden (Urk. 8). c) Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mi t den Er- wägungen des angefochtenen Urteils auseinander. So unterlässt er es darzule- gen, wieso der erstinstanzliche Richter das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers i st daher ni cht ei nzutreten. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuch- steller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
Züri ch, 14. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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