Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150018-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur . G. Kenny Urteil vom 2. April.2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Januar 2015 (EB141463-L)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind Eheleute. Sie standen sich zunächst in einem Ehe- schutzverfahren gegenüber, das mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 14. August 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 5/2). Seit dem Jahr 2012 i st zwi- schen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhängig (Urk. 24 S. 5). 2. Vor der Vorinstanz standen sich die Partei en i n ei nem Rechtsöffnungs- verfahren gegenüber, in dem die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nach- folgend Gesuchstellerin) die definitive Rechtsöffnung gegen den Beschwerdefüh- rer und Gesuchsgegner (nachfolgend Gesuchsgegner) für ausstehende Unter- haltsbeiträge für sich und die gemeinsame Tochter in der Höhe von rund Fr. 240'000.– nebst Zins verlangte. Sie stützte sich dabei auf das vorerwähnte Ur- teil (Urk. 25 S. 4). Der Gesuchsgegner widersetzte sich der Rechtsöffnung. Über den detaillierten Verfahrensgang gibt der angefochtene Entscheid Auskunft (Urk. 25 S. 2). Die Vorinstanz gewährte die definitive Rechtsöffnung mit Entscheid vom 6. Januar 2015, das Dispositiv des Entscheides lautet wie folgt (Urk. 25 S. 10 f.): " 1. Auf den Antrag des Gesuchsgegners um Sistierung des Verfahrens wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag des Gesuchsgegners um Suspendierung des Eintrags im Schuldnerregister wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Sache dem Scheidungsverfahren anzugliedern, wird abgewiesen. 5. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 27. August 2014, für Fr. 226'592.30 nebst Zins zu 5 % seit 25. August 2014, Fr. 461.60 nebst Zins zu 5 % seit 25. August 2014, Fr. 7'632.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. August 2014, Fr. 7'680.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. August 2014.
Am Ende seiner Rechtschrift, beantragte er sodann, dass der angefochtene Entschei d vollumfänglich aufzuheben und die Sache dem Scheidungsgericht zu- zuweisen sei (Urk. 24 S. 14). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist das Rechtsmit- tel unabhängig von den gestellten Anträgen abzuweisen. Es kann daher darauf verzichtet werden abzuklären, in welchem Verhältnis die verschiedenen Anträge zu einander stehen. 4. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist die Berufung gegen einen Rechtsöffnungsentschei d ni cht zulässi g, dementsprechend gab die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde und nicht die Berufung an. Das Rechtsmittel des Gesuchsgegners wurde daher in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO als Beschwerde entgegen genommen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– verlangt und auf die Mög- li chkei t, di e unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, hingewiesen (Urk. 28). Der Kostenvorschuss wurde am 13. Februar 2015 fristgerecht einbezahlt (Urk. 29). 5. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort in Anwendung von Art. 321 Abs. 1 ZPO zu verzi chten. II. 1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dabei kann jede Rechtsverletzung angeführt werden, die Sach- verhaltserstellung kann aber nur als "offensi chtli ch unri chti g" i m Si nne von wi llkür- lich gerügt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Rein appellatorische Kritik, also die einfache Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente, ist dabei unbehelflich. Der Beschwerdeführer muss klar und nachvollziehbar darle- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich konkret und präzise mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderset-
zen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden sei. Generelle Verweise auf frühere Eingaben oder gar auf Eingaben in anderen Verfahren genügen diesen Anforderungen zum Vornherei n nicht. Die Beschwerdeinstanz ist dabei sowohl aus Gründen der Prozessökono- mie als auch aufgrund des Gebotes, beide Parteien gleich zu behandeln, nicht be- rechtigt, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen, die Akten nach Belegen zur Untermauerung des Standpunktes der beschwerdeführenden Partei zu durchforschen und si ch so glei chsam zu deren Anwalt zu machen. Sie hat sich daher in der Regel darauf zu beschränken, die Argumente der beschwerdeführenden Partei zu prüfen. Die Pflicht, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, bleibt davon aber unberührt. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO herrscht schliesslich ein grundsätzlich umfassendes Novenverbot, sowohl für echte als auch unechte Noven. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen sind daher grundsätzlich nicht zulässig. Neue rechtliche und normative Vorbrin- gen sind aber möglich (statt vieler: Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Af- heldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, je m.w.H.). 2. Die Beschwerdeschrift ist auf der linken Seite in Englisch und auf der rechten Seite in Deutsch abgefasst (Urk. 24). Gemäss Art. 129 ZPO wird das Ver- fahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (vgl. Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich). In- dem der Gesuchsgegner seine Eingabe auch in Deutsch verfasste, bediente er sich der geltenden Amtssprache. Demgemäss ist einzig auf die deutsche Version seiner Eingabe abzustellen. III. 1. Der Gesuchsgegner gliedert seine Beschwerdeschrift ni cht anhand von ei nzelnen Rügen, seiner Anträge oder dem angefochtenen Urteil, sondern schil- dert verschiedene Aspekte des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens sowie des Konflikts zwi schen i hm und der Gesuchstelleri n. Soweit ersichtlich, schei nt er da-
bei im jeweiligen Sachzusammenhang die folgenden Rügen zumi ndest si nnge- mäss zu erheben: a) Der angefochtene Entscheid verstosse gegen den Grundsatz der "Einheit der Entscheidung" gemäss Art. 283 Abs. 1 ZGB [recte: ZPO], da die Ange- legenheit bereits im Scheidungsverfahren anhängig sei (Urk. 24 S. 6 unten, S. 11 unten, S. 13 unten - S. 14). b) Seinem Antrag auf Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens hätte statt- gegeben werden müssen, da die Sistierung gemäss dem für seine Ehe zu- ständigen englischen Recht zur Durchführung einer Mediation nötig sei (Urk. 24 S. 10 unten und S. 14 unten). c) Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine behauptete Übertragung an einer Liegenschaft nicht als Tilgung der betriebenen Schuld anerkannt (Urk. 24 S. 11 unten - S. 12 oben und S. 14 Mitte ). d) Die Vorinstanz habe verkannt, dass die betriebene Schuld falsch berechnet worden sei und auf dem falschen Weg eingetrieben werde. Dabei habe sie sich auf undurchsichtige technische Argumente gestützt und die Tatsache, der falschen Berechnung bzw. der falschen Geltendmachung einfach weg- gewischt. Dies sei unglaublich und untergrabe seine verfassungsmässigen Rechte sowie die Menschenrechte (Urk. 24 S. 12 Mitte und S. 14 Mitte). e) Das Urteil sei auch falsch, weil es feststelle, dass er es unterlassen habe, Zahlungen zu leisten. Er habe vielmehr beträchtlich mehr bezahlt als ver- nünftigerweise zu erwarten gewesen sei, da er deutlich weniger verdient habe als zuvor. Ausserdem sei es ihm aufgrund der Gesprächsverweige- rung der Gesuchstellerin unmöglich gewesen, eventuelle Fehlbeträge nachzuzahlen (Urk. 24 S. 12 unten bis S. 13 Mitte). f) Da die Gesuchstellerin sich weigere, Fragen im Gespräch zu klären, die vorliegende Schuld auf dem Betreibungsweg geltend mache und die Ehe- schutzverfügung vollumfänglich befolge, habe er zusätzliche Kosten zu tra- gen und Druck auszuhalten. Die Kosten des angefochtenen Entscheides
hätten daher der Gesuchstellerin auferlegt werden oder zumindest geteilt werden müssen (Urk. 24 S. 13 Mitte). g) Die Vorinstanz hätte es unterlassen, seine Gegenforderungen anzuerken- nen, die jetzt nur noch in England gestellt werden könnten (Urk. 24 S. 13 Mitte). h) Die Vorinstanz hätte es unterlassen zu berücksichtigen, dass in mehrjähri- gen Fällen wie dem vorliegenden Anpassungen vorgenommen werden müssen, welche die Änderungen der Verhältnisse berücksichtigen. Der Ei nfluss dieser Änderungen auf die Steuerlast sei in vorliegendem Fall be- deutend. Dies müsse berücksichtigt werden, bevor eine Schuld korrekt festgelegt werden könne (Urk. 24 S. 13 unten). 2.1. Mi t Ausnahme des Vorbringens des Gesuchsgegners, sein Lohn sei gesunken, wurden alle Argumente des Gesuchsgegners bereits im vorinstanzli- chen Verfahren thematisiert. So hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil hi n- längli ch begründet, wieso die vorliegende Angelegenhei t ni cht dem Schei dungs- verfahren angegliedert werden könne, mithin die Einheit des Entscheids nicht ver- letzt werde (Urk. 25 S. 6 f. E. 3.6.4.), wieso auf den Antrag auf Sistierung nicht einzutreten sei, bzw. dieser im Eintretensfall abzuweisen gewesen wäre (Urk. 25 S. 2 f. E. 2.1.), wieso die behauptete Übertragung eines Liegenschaftenanteils keine zu berücksichtigende Tilgung darstelle (Urk. 25 S. 8 E. 3.6.12), wie die be- triebene Schuld zu berechnen sei (Urk. 25 S. 4 f. E. 3.2. ff., S. 7 f. E. 3.6.5. und E. 3.6.7. ff.), dass Verrechnungsforderungen nur berücksichtigt werden könnten, wenn diese durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung oder durch ein rechts- kräftiges Urteil ausgewiesen seien (Urk. 25 S. 7 ff. E. 3.6.8. ff.), wieso die fehlen- de Gesprächsbereitschaft der Gesuchstellerin keinen Einfluss auf die Gewährung der Rechtsöffnung habe (Urk. 25 S. 5 f E. 3.6.1. f.), wieso dem Gesuchsgegner die Kosten aufzuerlegen seien (Urk. 28 S. 9 E. 4) sowie dass Änderungen der tat- sächlichen Verhältnisse, insbesondere eine Veränderung der Steuerlast, im Rechtsöffnungsverfahren ni cht berücksi chtigt werden könnten (Urk. 25 S. 8 E. 3.6.11.).
2.2. Der Gesuchsgegner kritisiert das Ergebnis dieser vori nstanzli chen Er- wägungen entschieden. Zu den in den Erwägungen der Vori nstanz enthaltenen Begründungen bringt er aber soweit ersichtlich einzig die pauschale und unsub- stantiierte Kritik vor, die Argumente sei en undurchsi chti g und techni sch bzw. ver- letzten Menschenrechte sowie verfassungsmässige Rechte (Urk. 24 S. 12). Er legt in keiner Weise dar, inwiefern der Vorinstanz konkret ein Überlegungsfehler unterlaufen sei n soll, wo sie auf einen falschen Sachverhalt abgestellt oder i n welchem Zusammenhang sie welche Normen falsch angewendet habe. Zu sei nen Anträgen, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren und ein Eintrag in seinem Betreibungsregister sei zu löschen, führte er gar ni chts aus. Der Gesuchsgegner erfüllt damit die unter E. II. 1 . hiervor dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich ni cht. Sei ne Rügen ver- mögen daher mangels korrekter Begründung ni cht zu überzeugen. 3. Neue Anträge können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gestellt werden (vgl. E. II. hiervor). Da der Antrag, die Sache sei aus dem Recht zu weisen und an einen Mediator nach englischem Recht zu übergeben, erstmalig im vorliegenden Verfahren gestellt wurde, muss dieser Antrag als neu und nicht mehr zulässig qualifiziert werden. Auf diesen Antrag kann daher nicht eingetreten werden. 4. Das Rechtsöffnungsverfahren dient der Vollstreckung eines rechtskräf- tigen Entscheides. In diesem Verfahren kann der zu vollstreckende Entscheid in der Sache nicht mehr überprüft werden, es gilt einzig die Vollstreckbarkeit zu prü- fen. Dabei steht die fehlende Leistungsfähigkeit aufgrund eines gesunkenen Ein- kommens einer Vollstreckung nicht entgegen. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit ist gegebenenfalls im weiteren Verfahren bei der Bestimmung einer pfändbaren Quote zu berücksichtigen. Da die Höhe des Einkommens mi thin für die Frage, ob die Rechtsöffnung zu gewähren ist, keine Relevanz hat, kann auf die Prüfung des betreffenden Vorbringens verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist anzu- fügen, dass die betreffende Behauptung überdies soweit ersichtlich erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellt wurde und daher – selbst wenn die Höhe des Einkommens relevant wäre – aus novenrechtlichen Gründen gemäss Art. 326
Abs. 1 ZPO vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden könnte (vgl. auch E. II. 1 hiervor). 5. Zusammengefasst si nd die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen und Vorbringen ungenügend begründet, betreffen nicht massgebliche Umstände oder si nd unter novenrechtli chen Gesi chtspunkten ni cht mehr zulässi g. Die Be- schwerde ist daher, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. IV. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO muss die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu beantragt werden, auch wenn diese schon vor der ers- ten Instanz beantragt und gar gewährt worden war. Der Gesuchsgegner hat, ob- wohl er vor der Vorinstanz die unentgeltli che Rechtspflege beantragt hat und auch gegen deren Verweigerung beschwerdeweise angeht, im vorliegenden Verfahren zumi ndest kei n ausdrückli ches Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege gestellt (Urk. 24 S. 2). Zudem hat er den verlangten Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren – nachdem er auf die Möglichkeit, die un- entgeltliche Rechtspflege beantragen zu können, hingewiesen worden war (Urk. 28 S. 2) – widerspruchslos bezahlt (Urk. 29). Über die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht zu befinden. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Gesuchsgegner ein entspre- chendes Gesuch gestellt hätte, dieses abzuweisen gewesen wäre, da ein unge- nügend begründetes Rechtsmittel als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO gelten muss. V. 1. Auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi gungs- folgen wurde angefochten. Der Gesuchsgegner macht dabei sinngemäss geltend, die Kosten seien nur aufgrund der Gesprächsverweigerung der Gesuchstellerin entstanden und ihr daher zumindest teilweise aufzuerlegen (vgl. E. III. 1. lit. f. hi ervor). Es ist aber grundsätzlich zulässig auf der Erfüllung bzw. der Durchset-
zung eines rechtskräftigen Urteils zu bestehen. Das behauptete Verhalten der Gesuchstellerin rechtfertigt daher kein Abweichen vom Grundsatz, dass die unter- liegende Partei die Kosten zu tragen hat und die obsiegende Partei entschädigen muss. Die vorinstanzliche Kostenregelung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ist daher ni cht abzuändern. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzulegen und gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr wird mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Da der Gesuchstellerin kein erheblicher Aufwand entstanden ist, ist auf die Fest- setzung einer Parteientschädigung zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 24, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksge- ri cht Zürich, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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