Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150017-O/U
Mitwirkend: die Oberrichteri nnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton St. Gallen und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Dezember 2014 (EB140466-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Dezember 2014 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) gestützt auf die Veranla- gungsverfügung und Schlussrechnung vom 24. Februar 2014 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2006 (Urk. 3/10) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 26. August 2014) für Fr. 18'030.85 nebst 4 % Zins seit dem 22. August 2014, für Fr. 290.50 und für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dis- positivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 18). Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) nahm dieses Urteil in begründeter Form am 14. Januar 2015 persönlich in Emp- fang (vgl. Urk. 16). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (gleichentags zur Post gebracht) Beschwerde und stellte dabei ein erstmaliges Fristerstreckungsgesuch bis und mit Ende Februar 2015 (hierorts am 26. Januar 2015 eingegangen). Er stellte dabei weder Rechtsmittelanträge noch begründete er seine Beschwerde (Urk. 17). Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 (vorab per Fax zugestellt) wurde der Gesuchsgegner darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzliche Frist zur Er- hebung der Beschwerde nicht erstreckt werden könne. Dieses Schreiben nahm der Gesuchsgegner am 30. Januar 2015 entgegen (Urk. 20). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts keine weiteren Eingaben des Gesuchsgegners ein. 2. Bei der Frist von zehn Tagen zur Erhebung der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche ni cht erstreckt werden kann (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO), weshalb das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 23. Januar 2015 abzuweisen ist. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbe-
gehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzli- che Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Ei nzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da aus ihr weder konkrete Anträge noch eine diesbezügliche Begründung hervor- geht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 23. Januar 2015 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 19. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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