Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. H. Dubach Beschluss vom 23. März 2015
i n Sachen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug,
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2014 (EB141442-L)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 17. März 2015, beim Obergericht eingegangen am 19. März 2015, zogen die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) die Beschwerde zurück (Urk. 17). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Ge- suchsgegneri n) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– fest- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchstellern auferlegt und mi t i hrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge der Doppel von Urk. 8, 10, 11/2-4 und 17, sowie an das Einzelgericht Au- dienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 23. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: js