Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 17. April 2015
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Arbeitslosenkasse, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2014 (EB140212-F)
Erwägungen: 1. Mit unbegründetem Urteil vom 23. September 2014 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2014) für Fr. 2'841.45 und Fr. 73.30 Betreibungskosten sowie für die Kos- ten gemäss Dispositivziffer 2 des Urteils (Urk. 6). Das vorgenannte Urteil wurde für die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) am 30. September 2014 in Empfang genommen (Urk. 7/2). Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 2. Oktober 2014 (am 6. Oktober 2014 zur Post gegeben) machte die Beklagte bei der Vorinstanz geltend, dass sie weder den Zahlungsbefehl noch das Urteil vom 23. September 2014 akzeptiere. Sie wolle Beschwerde erheben (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 setzte die Vori nstanz i hr i n Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO ei ne ni cht erstreckbare Nachfrist von drei Tagen an, um di e mangelhafte Eingabe vom 2. Oktober 2014 zu unterschreiben. Dies unter der An- drohung, dass bei Säumnis die Eingabe der Beklagten als nicht erfolgt gelte (Urk. 11). Diese Verfügung nahm die Beklagte am 23. Oktober 2014 persönli ch i n Empfang (Urk. 12). Am 28. Oktober 2014 gab die Beklagte ohne weitere Bemer- kungen die unterschriebene Eingabe zur Post (Urk. 13). Mit Verfügung vom 6. November 2014 entschied die Vorinstanz, dass auf das Begehren der Beklag- ten um Begründung des Entscheides vom 23. September 2014 nicht eingetreten werde (Urk. 14). Diese Verfügung nahm die Beklagte am 21. November 2014 persönlich entgegen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 (am 25. No- vember 2014 zur Post gegeben) erhob die Beklagte bei der Vorinstanz erneut Be- schwerde gegen das Urteil vom 23. September 2014 (Urk. 16). Anlässli ch ei ner telefonischen Anfrage der Vorinstanz vom 3. Dezember 2014 erklärte die Beklag- te, dass sie an ihrer Beschwerde nicht festhalte. Sie sicherte zu, dies der Vo- rinstanz schriftlich mitzuteilen (Urk. 17). Nachdem die schriftliche Bestätigung der Beklagten ausgeblieben war, übermittelte die Vorinstanz der beschliessenden Kammer die Verfahrensakten (hierorts am 24. Dezember 2014 eingegangen). Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 wurde der Beklagten nochmals Frist angesetzt, um schriftlich mitzuteilen, ob sie wie angekündigt auf die Erhebung einer Be-
schwerde verzichten wolle oder nicht. Dies unter der Androhung, dass ihr Schrei- ben als Beschwerde entgegengenommen werde, sofern sie sich innerhalb der Fri st ni cht melden werde (Urk. 18). Bis zum heutigen Tag ging keine Eingabe der Beklagten hierorts ein, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. 2. Wie von der Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2014 zu Recht ausgeführt, i st di e Anfechtung ei nes schri ftlich unbegründeten Entscheides nicht möglich (Urk. 14 S. 2 E. 2.1 m.w.H.; siehe auch Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7344). Da die Vor- instanz auf das Begehren um Begründung des Urteils vom 23. September 2014 nicht eingetreten ist (Urk. 14), ist eine Beschwerde gegen das angefochtene Urteil nicht mehr möglich. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Geht man zugunsten der Beklagten davon aus, dass sie mit ihrer Eingabe vom 24. Oktober (recte: November) 2014 auch die Verfügung vom 6. November 2014 habe anfechten wollen, ist dazu das Folgende auszuführen. a) Vorliegend droht der Beklagten ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO, da sie ohne die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 6. November 2014 keine Be- schwerde gegen das Urteil vom 23. September 2014 wird ergreifen können. Grundsätzlich wäre daher auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. No- vember 2014 einzutreten. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Be- schwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach lei det. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu-
treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schwei zeri schen Zi vil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). Die Beklagte setzt sich in i hrer Beschwerdeschrift nicht mit den Erwägungen der Verfügung vom 6. November 2014 auseinander. So unterlässt sie es darzule- gen, wieso der erstinstanzliche Richter das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensi chtli ch unri chti g festgestellt habe. Es ist daher auch auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Verfügung vom 6. November 2014 ni cht ei nzutreten. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist ge- stützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdever- fahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Züri ch, 17. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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