projekte
RT150012 ΓÇó Appeal withdrawn in debt-collection provisional release case
RT150012Obergericht19.02.2015Dismissed
In a second-instance debt-enforcement matter concerning provisional release, the appellant withdrew his appeal by letter of 5 February 2015. The Zurich Court of Appeal therefore struck the case off the docket. It held that the first-instance allocation of costs and compensation became final with the withdrawal. Appellate costs of CHF 500 were imposed on the appellant and set off against his advance payment. Because the respondent caused no significant expense, no party compensation was awarded. The decision notes that any appeal to the Federal Supreme Court would be available within 30 days and that the matter is a pecuniary end decision.
Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Rückzug der Beschwerde im Rechtsmittelverfahren: Mit dem Rückzug wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben, und die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung erwächst in Rechtskraft. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind grundsätzlich der zurückziehenden Partei aufzuerlegen; eine Parteientschädigung entfällt mangels erheblicher Umtriebe der Gegenpartei (consid. 1).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150012-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin Dr. D. Oser Beschluss vom 19. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Januar 2015 (EB140252-G)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 5. Februar 2015, beim Obergericht eingegangen am 6. Februar 2015, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (Urk. 45). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. D i e zwei ti nstanzli che Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 39 und Urk. 45, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'312.22. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
versandt am: js