Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. E . Is e li Beschluss vom 9. März 2015
in Sachen
A._____, Dr., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einz elgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Dezember 2014 (EB140260-G)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 14. Januar 2014 wurde der Gesuchstelle- ri n und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 30. August 2013) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 71'150.– nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2013 und die Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des Urteils. Im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewie- sen (Urk. 10 und 14 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) Beschwerde. Mi t Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Mai 2014 wurde das angefochtene Urteil infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vor- i nstanz zurückgewiesen (Urk. 18). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Aus- führungen i m nunmehr angefochtenen Entschei d (Verfügung und Urtei l) der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 2 f.). Mit diesem Entscheid vom 22. Dezember 2014 (Urk. 45) wurde der Gesuchstellerin in derselben Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 26'700.– nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2013 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Disposi- tiv -Ziffern 2 bis 5 des vori nstanzli che n Urtei ls. Im Umfang von Fr. 2'400.– wurde das Gesuch abgewiesen. Im Betrag von Fr. 52'000.– wurde das Verfahren als durch Zahlung gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 1). Schli essli ch wurden die Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt (Dispositiv-Ziffern 2 bis 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. Januar 2015 (Poststempel vom 16. Ja- nuar 2015) fristgerecht (vgl. Urk. 43/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 44 S. 1): "- die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts vom 22.12.2014 (Anlage A13) wegen formeller und materieller Verfahrensmängel und Rückverweis/Wiedereröffnung des Verfahrens ans Bezirksge-
richt Meilen bzw. ersatzweise Rückweisung des Rechtseröff- nungsgesuchs bis auf eine verbleibende Schuld von CHF 19'615 - die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Bezirks- gerichts Meilen (Anlage A13) bzw. ersatzweise Entscheid über eine Kostenzuordnung von 76% zu Lasten der Klägerin und 24% zu Lasten des Beklagten. - Gewährung von Prozessentschädigung für den Beklagten" 2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 49). Dieser wurde fristgerecht geleistet (Urk. 50). Die Beschwerdeantwort datiert vom 12. Februar 2015 und enthält folgende Anträge (Urk. 52 S. 2): " Es sei die Beschwerde abzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 16. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Ver- fahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wi e auch für unechte Noven (Frei burghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer- den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 229 N 8). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid i hrer Ansi cht nach lei det.
der, in denen er unterlegen ist. Damit ist im Folgenden lediglich zu prüfen, ob das vori nstanzliche Urteil insoweit aufzuheben ist, als das Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen wurde (inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen). 5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ei n fai- res Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stel- lungnahmen Kenntni s zu erhalten und si ch dazu äussern zu können. D i eses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die einge- reichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3; 132 I 42 E. 3.3.2). Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingaben zur Information zuzustellen (BGE 138 I 484 E. 2.4; 138 III 252 E. 2.2).
Das Vorgehen der Vorinstanz verstösst gegen die geschilderten Grund- sätze. Der Gehörsanspruch des Gesuchsgegners wurde daher verletzt, als ihm die Eingabe der Gesuchstellerin vom "226. November 2014" (Poststempel vom 28. November 2014; Urk. 41) ni cht zur Kenntni snahme zugestellt (s. Urk. 42 Dis- positiv-Ziffer 6 und Urk. 43/1) und stattdessen am 22. Dezember 2014 ein Ent- scheid zu Ungunsten des Gesuchsgegners gefällt wurde. 5.2. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/ Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberge r, ZPO Komm., Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vo- ri nstanz (Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 27).
Da die Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht über die gleiche Kognition ver- fügt wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 5, Art. 326 N 4), ist eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen. Dispo- sitiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entschei ds ist daher i n Guthei ssung der Be- schwerde insoweit aufzuheben, als das Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen wurde. Zusätzlich sind die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, und die Sache ist zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs des Gesuchsgegners – erneut – an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 5.3. Auf die Rüge betreffend Kostenverteilung und die gerügten i nhaltli chen Mängel/Widersprüche braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden. III. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr (Spruchgebühr) für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (BGE 139 III 195 E. 4, ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzusetzen. Der nicht anwaltlich vertretene obsiegende Gesuchs- gegner hat zwar eine Prozessentschädigung beantragt, aber keinerlei Ausführun- gen zur Höhe seiner Auslagen und Umtriebe (Art. 95 Abs. 1 lit. a und c ZPO) ge- macht, weshalb von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist. Es wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entschei ds des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 22. Dezember 2014 wird hi nsi chtli ch der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 26'700.– nebst Zi ns zu 5 % seit 26. Juli 2013 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 des angefochtenen Urteils aufgeho- ben. Zudem werden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des angefochtenen Urteils aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
Züri ch, 9. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: js