Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150008-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Januar 2015 (EB140446-G)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 9. Januar 2015 erteilte das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 7. November 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'500.– nebst 5% Zins seit 30. September 2014 und für Fr. 3'672.– nebst 5% Zins seit 13. Oktober 2014 sowie für die Betreibungskosten und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss jenem Entscheid (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 1). Rechtsöffnungstitel waren ein Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2014 sowie ein Urteil des Ge- richtspräsidenten am Bezirksgericht Meilen vom 6. August 2014 (Urk. 4/2 und 4/3). Die Gesuchstellerin verlangte die definitive Rechtsöffnung für die ihr i n die- sen beiden Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen (Urk. 1 S. 3). b) Gegen dieses Urteil des Vorderrichters vom 9. Januar 2015 hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht mit Eingabe vom 15. Januar 2015 Beschwere erhoben (Urk. 16/2 und Urk. 17). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon i n der vori nstanzli che n Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Beschwerdeschrift die vollumfängli- che Aufhebung des Urteils vom 9. Januar 2015, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 17 S. 1). Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils i st grundsätzli ch ni cht genügend, aus der
Begründung des Gesuchsgegners geht indes sinngemäss hervor, dass er bean- tragt, seine Verrechnungseinrede sei entgegen dem vorinstanzlichen Urteil zuzu- lassen ("Die Forderung sei mit der Klage vom 16. Januar 2016 welche beim Be- zirksgericht Meilen ... eingereicht wird zu substantiieren.", Urk. 17 S. 1). Sinnge- mäss beantragt er daher die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Ge- suchstelleri n. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist somit einzutreten. 3. Der Vorderrichter zog zunächst in Betracht, dass die Gesuchstellerin mit dem Beschluss des Obergerichts vom 3. Juli 2014 und dem Urteil des Ge- richtspräsidenten des Bezirksgerichts Meilen vom 6. August 2014 über zwei defi- nitive Rechtsöffnungsti tel verfüge (Urk. 18 S. 2). Unter Verweis auf Art. 81 Abs. 1 SchKG erwog der Vorderrichter weiter, dass der Gesuchsgegner bei Vorliegen ei- nes definitiven Rechtsöffnungstitels lediglich noch die Einwände der Tilgung, Stundung oder der Verjährung geltend machen könne und erstere beiden mit Ur- kunden belegen müsse, um die Rechtsöffnung abzuwenden. Der Gesuchsgegner kündige aber lediglich Verrechnung mit einer ihm angeblich zustehenden Gegen- forderung an und lege keinerlei Beweise für die genannte Gegenforderung ins Recht, ja er substantiiere diese nicht einmal genügend. Die sinngemäss geltend gemachte Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen durch Verrechnung sei daher ni cht und schon gar ni cht urkundenmässig ausgewiesen. Daher sei der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 18 S. 2). 4.a) Der Gesuchsgegner legt als Beilage zu seiner Beschwerdeschrift ledig- lich eine auf den 16. Januar 2015 datierte Klage auf Scheidung an das Bezirksge- richt Meilen ein (Urk. 19) und erklärt, diese sei als Substantiierung seiner Ver- rechnungsforderung zu verstehen (Urk. 17 S. 1). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi-
vilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte No- ven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). c) Aufgrund des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren kann die vom Gesuchsteller eingereichte Scheidungsklage an das Bezirksgericht Mei- len nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Scheidungsklage auf den 16. Januar 2015 und damit einen Tag nach Einreichung der Beschwerde datiert (vgl. hierzu Urk. 17, angehefteter Umschlag); ob sie vor Vorinstanz inzwischen tatsächlich eingereicht worden ist, ist weder belegt noch aufgrund des Novenver- bots relevant. Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, dass die Gesuch- stellerin über zwei definitive Rechtsöffnungstitel verfüge und er - der Gesuchs- gegner - die Verrechnung lediglich ankündige, aber nicht erkläre und die Haupt- forderung durch die blosse Ankündigung der Verrechnung nicht untergehe (Urk. 18 S. 3), setzt sich der Gesuchsgegner überhaupt nicht auseinander. Festzuhal- ten ist indes, dass selbst mit der Einreichung einer Klage auf Scheidung, welche güterrechtliche Forderungen beinhaltet, weder bewiesen noch glaubhaft gemacht ist, dass dem Gesuchsgegner eine entsprechende (Gegen-)Forderung auch zu- steht. Vielmehr entspricht ein entsprechender Antrag letztlich nur der Behauptung eines entsprechenden Anspruchs. Damit erweist sich die Beschwerde als offen- si chtli ch unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 5.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist ge- stützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
Züri ch, 10. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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