Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150007-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 23. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. November 2014 (EB140483-I)
Erwägungen: 1.1 Am 5. November 2014 stellten die Gesuchsteller und Beschwerdegeg- ner (fortan Gesuchsteller) das Gesuch, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 26. August 2014), welche sie gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) einge- leitet hatten, für ausstehende Steuern betreffend das Jahr 2012 für Fr. 9'491.25 nebst 4.5 % Zins seit 26. August 2014 sowie für aufgelaufenen Zinsen bis zum 25. August 2014 von Fr. 350.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 3/1-3/1- 6). Mit Verfügung vom 11. November 2014 auferlegte die Vorinstanz den Ge- suchstellern die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Nach Eingang desselben wurden die Par- teien mit Verfügung vom 27. November 2014 zur Verhandlung auf den 19. Januar 2015 vorgeladen (Urk. 3/7). Gleichentags erging das unbegründete Urteil (Urk. 3/12). 1.2 Mit Schreiben vom 11. Januar 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Januar 2015) erhob der Gesuchsgegner gegen die vo- ri nstanzli che Verfügung vom 11. November 2014 Beschwerde mit dem si nnge- mässen Begehren, es sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 1). 2.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. November 2014 wurde dem Gesuchsgegner am 19. November 2014 zugestellt (Urk. 3/5). Entsprechend ende- te die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) am Montag, dem 1. Dezem- ber 2014 (Art. 142 ZPO). Indem der Gesuchsgegner seine Eingabe erst am 15. Januar 2015 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.2 Selbst wenn aber die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, wäre hierauf nicht einzutreten gewesen. So prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen
Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit Verfügung vom 11. No- vember 2014 hatte die Vorinstanz die gesuchstellende Partei verpflichtet, ei nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivzif- fer 2). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat. Damit wäre auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen. 2.3 Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensicht- lich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1, sowie an das Ei nzelgeri cht i m summari schen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 9'491.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 23. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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